Zulassung einer Jacht zur Seeschifffahrt - Seebrief - Antrag
Allgemeine Informationen
Jachten sind Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Metern und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, die für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt sind. Größere Jachten können keine österreichische Zulassung zur Seeschifffahrt erhalten.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Jeder Jacht wird, wenn nicht im Rahmen einer Zulassung für Binnengewässer bereits vorhanden, ein amtliches Kennzeichen zugewiesen. Diesem kann ein frei wählbarer Name angeschlossen werden.
Als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist.
Die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt ist an die Person der Eigentümerin bzw. des Eigentümers und die Jacht gebunden.
Über die Zulassung wird eine Urkunde ausgestellt, welche die Bezeichnung Seebrief führt. Der Seebrief gilt als Bescheid.
Die Seebriefurkunde samt Ausrüstungsliste und Messbrief müssen im Original an Bord mitgeführt werden.
Fristen und Termine
Die Gültigkeit der Zulassung ist auf 10 Jahre befristet.
Der*die Eigentümer*in einer zugelassenen Jacht muss jede Änderung in den Zulassungsvoraussetzungen unter gleichzeitiger Vorlage des Seebriefs und der Zeugnisse innerhalb von 4 Wochen melden.
Durch Fristablauf oder Tod der Zulassungsinhaberin bzw. des Zulassungsinhabers erlischt die Zulassung.
Bei Wegfall einer Zulassungsvoraussetzung (z. B. Verkauf) wird die Zulassung widerrufen; der*die Eigentümer*in der Jacht ist im Fall des Widerrufs der Zulassung verpflichtet, der Behörde den Seebrief binnen 6 Wochen zurückzustellen.
Zuständige Stelle
Für die Zulassung einer Jacht zur Seeschifffahrt:
- Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) der Eigentümer*innen liegt
- Für Österreicher*innen ohne Wohnsitz in Österreich die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann von Wien
Amt der Wiener Landesregierung
Abteilung für Wasserrecht (MA 58)
20., Dresdner Straße 73-75, (1. Stock)
Telefon: +43 1 4000-96815
Fax: + 43 1 4000-99-96810
E-Mail: schifffahrt@ma58.wien.gv.at
Parteienverkehr: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Hinweise zu den Öffnungszeiten von Ämtern und Behörden
Persönlicher Parteienverkehr findet nach vorheriger Terminvereinbarung statt: Kontakt
Es gibt keine Verpflichtung zur Registrierung einer Jacht beim Seeschiffsregister (öffentliches Buch des Privatrechts). Sie bleibt dem*der Eigentümer*in jedoch unbenommen.
Auskunft erteilt das
Bezirksgericht Innere Stadt Wien als Binnen- und Seeschiffsregister
3., Marxergasse 1a
Telefon: +431 51 528
Erforderliche Unterlagen
Führen Sie im Antrag bitte an:
- Gegebenenfalls Erklärung, dass die Jacht in keinem ausländischen Schiffsregister eingetragen ist
- Beantragter Fahrtbereich
Die Angabe des Fahrtbereiches erfolgt nach folgender Einteilung:
- Fahrtbereich 1 - Watt- oder Tagesfahrt: Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten. Die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 3 Seemeilen, gemessen von der Küste (vom Festland oder von den Inseln).
- Fahrtbereich 2 - Küstenfahrt: Fahrt zwischen nahe gelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste.
- Fahrtbereich 3 - Küstennahe Fahrt: Fahrt in küstennahen Gewässern. Die küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste.
- Fahrtbereich 4 - Weltweite Fahrt: Fahrt, die über den Bereich der küstennahen Fahrt hinausgeht.
Legen Sie die folgenden Unterlagen bei (fremdsprachige Texte in deutscher Übersetzung durch ein Übersetzungsbüro):
- Nachweis der EWR-Staatsangehörigkeit (Staatsbürgerschaftsnachweis)
- Gegebenenfalls Meldenachweis
- Kaufvertrag oder sonstiger geeigneter Eigentumsnachweis
- Gegebenenfalls Entregistrierungsbescheinigung
- Messbrief, ausgestellt von ermächtigten Ziviltechniker*innen für Schiffstechnik oder Klassifikationsgesellschaften. Der Messbrief kann durch eine österreichische Zulassungsurkunde für Binnengewässer ersetzt werden, sofern die Länge der Jacht über alles nicht mehr als 10 Meter beträgt und die Jacht nur im Fahrtbereich 1 eingesetzt wird.
- Gegebenenfalls Vollmacht der Ziviltechniker*innen oder der Klassifikationsgesellschaft
Nähere Informationen für Zulassungsvoraussetzungen von Personengesellschaften des Handelsrechtes und juristische Personen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK): Seeschifffahrt
Die Behörde kann, falls erforderlich, weitere ergänzende Unterlagen oder Informationen einholen.
Kopien können anerkannt werden. Auf Aufforderung müssen jedoch Originale vorgelegt werden.
Fahrzeuge, die nicht bis zum 16. Juni 1998 in der Europäischen Union erstmalig in Verkehr (in den Handel) gebracht oder in Betrieb genommen worden sind, müssen mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein. Als Nachweis für die Inbetriebnahme bzw. das Inverkehrbringen vor dem Stichtag gelten z. B. Kauf-, Schenkungs-, Miet- oder Leasingverträge, Zulassungsurkunden, Registerauszüge, Zollbestätigungen oder Klarierungsbestätigungen von Häfen.
Achtung:
Bitte achten Sie beim Erwerb eines Bootes auf die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Schiffsunterlagen.
Kosten und Zahlung
Die Gebühr pro Antrag beträgt 14,30 Euro. Die weiteren Gebühren und Abgaben müssen für jedes Verfahren individuell berechnet werden. Rechtsgrundlagen für die Kosten sind das Gebührengesetz, die Bundesverwaltungsabgabenverordnung sowie die Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
Online-Formular: Zulassung zur Seeschifffahrt - Antrag
Zusätzliche Informationen
Rechtliche Grundlagen:
Stadt Wien | Wasserrecht
Kontaktformular