Anfrage um Prüfung einer definitiven Ladezone

Allgemeine Informationen

Eine definitive Ladezone ist eine auf Dauer eingerichtete Halteverbotszone für Ladetätigkeit, die für jede Person unter den gleichen Bedingungen (Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen) benützbar ist. Die Errichtung der Ladezone muss bei der Abteilung für Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten angeregt werden. Es besteht kein alleiniges Benützungsrecht. Während der Ladetätigkeit gilt keine Kurzparkzonenregelung.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Vorhandensein eines regulären Parkstreifens für die Errichtung einer zeitlich begrenzten Halteverbotszone und Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen

Fristen und Termine

Circa 4 bis 5 Monate für Ermittlungsverfahren und Ortsverhandlung

Zuständige Stelle

Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46)
12., Niederhofstraße 21
Kund*innen-Center: 1. Stock, Eingang: 12., Ignazgasse 4
Telefon: +43 1 95559
Fax: +43 1 4000-99-92637
E-Mail: post@ma46.wien.gv.at

Anträge können auch im Kund*innen-Center eingereicht werden.

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 15 Uhr; am Karfreitag und am 24. und 31. Dezember von 8 bis 11 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen und am 27. Dezember 2024 geschlossen.

Erforderliche Unterlagen

Der Anfrage um Prüfung soll zum besseren Verständnis eine Skizze beigefügt werden.

Kosten und Zahlung

  • Bundesgebühr:
    • 14,30 Euro für die Eingabe
    • 3,90 Euro je Beilage (Bogen), maximal 21,80 Euro
    • 14,30 Euro für Niederschrift
  • Verwaltungsabgabe:
    • 3,99 Euro für die Verhandlungsschrift
  • Kommissionsgebühr:
    • 7,63 Euro für Amtshandlungen außerhalb des Amtes pro halbe Stunde und Amtsorgan

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Online-Formular: Definitive Ladezone - Anfrage um Prüfung

Zusätzliche Informationen

Die Errichtung und Erhaltung der Ladezone erfolgt durch die Abteilung Straßenverwaltung und Straßenbau auf Kosten der Antragsteller*innen.

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