Bewilligung für eine fallweise Halteverbotszone

Allgemeine Informationen

Eine fallweise benötigte Halteverbotszone (zum Beispiel mehrmals pro Jahr) zum Zweck von wiederkehrenden Transporten, Heizölanlieferung, Bustransfers, Veranstaltungen und Ähnlichem an einzelnen Tagen muss bei der Abteilung für Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46) beantragt werden. Die Bewilligung kann für maximal 2 Jahre erteilt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Vorhandensein eines regulären Parkstreifens für die Errichtung einer zeitlich begrenzten Halteverbotszone und vollständige Übermittlung der erforderlichen Unterlagen.

Fristen und Termine

Der formlose Antrag muss mindestens 5 Wochen vor dem Gültigkeitsbeginn eingelangt sein. Das Ergebnis eines sogenannten Ermittlungsverfahrens bestimmt dann, ob beziehungsweise in welcher Form und in welchem Umfang eine Bewilligung erteilt werden kann.

Zuständige Stelle

Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46)
12., Niederhofstraße 21
Kund*innen-Center: 1. Stock, Eingang: 12., Ignazgasse 4
Telefon: +43 1 95559
Fax: +43 1 4000-99-92637
E-Mail: post@ma46.wien.gv.at

Anträge können auch im Kund*innen-Center eingereicht werden.

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 15 Uhr; am Karfreitag und am 24. und 31. Dezember von 8 bis 11 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen und am 27. Dezember 2024 geschlossen.

Verfahrensablauf

Bei der erstmaligen Bewilligung wird eine Verhandlung vor Ort durchgeführt.

Die Antragsteller*innen müssen die Verkehrszeichen zur Kennzeichnung der Halteverbotszone selbst besorgen. Die Verkehrszeichen können in Baustoffgroßmärkten gekauft werden. Die Abteilung für Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark (MA 48) bietet auch einen Verkehrszeichenverleih an.

Die Verkehrszeichen müssen selbst aufgestellt und entfernt werden:

  • Aufstellung: mindestens 24 Stunden vor Gültigkeitsbeginn der Halteverbotszone
  • Beiblatt ausfüllen (liegt dem Bescheid bei): Type und Kennzeichen derjenigen Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen in der Halteverbotszone abgestellt sind, müssen unbedingt angeführt werden (Foto wird empfohlen).
  • Aufstellung der Verkehrszeichen anschließend am zuständigen Polizeiwachzimmer bestätigen lassen (Bescheid und ausgefülltes Beiblatt mitnehmen). Ist das Halteverbot gültig, und wurden nicht alle Fahrzeuge entfernt, so besteht die Möglichkeit, diese über Aufforderung der Polizei entfernen zu lassen. Wurde das Fahrzeug nachträglich in der Halteverbotszone abgestellt, so müssen die Fahrzeughalter*innen die Abschleppkosten übernehmen.
  • Nach Abschluss der Arbeiten beziehungsweise Ablauf der Frist: Verkehrszeichen entfernen und dies vom zuständigen Polizeiwachzimmer bestätigen lassen. Anschließend muss das Beiblatt an die MA 46 retourniert werden.

Erforderliche Unterlagen

Der schriftliche Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Name (inklusive Geburtsdatum) beziehungsweise Firmenname (inklusive Firmenbuchnummer)
  • Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Antragssteller*innen für Rückfragen
  • Ort, an dem die Halteverbotszone errichtet werden soll
  • Zweck der Halteverbotszone
  • Längenangabe in Metern (inklusive Begründung)
  • Durchschnittliche Dauer (zum Beispiel der Lieferung) beziehungsweise Tag(e) mit Beginn- und Endzeit

Kosten und Zahlung

Für den Antrag:

  • Bundesgebühr:
    • 14,30 Euro für den Antrag
    • 3,90 Euro je Beilage (Bogen), maximal 21,80 Euro

Für das Ermittlungsverfahren:

  • Bundesgebühr:
    • 14,30 Euro für die Niederschrift
  • Landesverwaltungsabgabe:
    • 3,99 Euro für die Niederschrift
  • Zusätzlich Kommissionsgebühren für die Verhandlung vor Ort pro Amtsorgan und halbe Stunde

Für die Bewilligung des Aufstellens der Verkehrszeichen:

  • Landesverwaltungsabgabe:
    • 37,87 Euro

Bitte beachten Sie, dass die Kosten je nach Durchführung des verkehrsbehördlichen Ermittlungsverfahrens (zum Beispiel Verhandlung) und den notwendigen Verkehrsmaßnahmen variieren können.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Keine

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