Steigenlassen von Kleinluftballonen - Antrag
Allgemeine Informationen
Im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt ist gemäß § 128 Abs. 4 Luftfahrtgesetz (LFG) für das Steigenlassen von mehr als 30 Kleinluftballonen (Luftballonen) im Umkreis von 15 Kilometer um den Flugplatzbezugspunkt außerhalb von Sicherheitszonen, sonst von mehr als 100 Kleinluftballonen, eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich.
Auf Grund dieser Bestimmung ist das Steigenlassen von mehr als 30 Luftballonen für das gesamte Stadtgebiet Wiens genehmigungspflichtig, da ganz Wien von den Radien der bestehenden Flugplätze auf Wiener Stadtgebiet erfasst ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass vor dem Steigenlassen von Luftballonen die Zustimmung des über die Liegenschaft Verfügungsberechtigten eingeholt werden muss.
Inner- und unterhalb der Sicherheitszone ist das Steigenlassen von Luftballonen verboten. Die Sicherheitszone in Wien umfasst einen kleinen Teil des 1. und 6. Bezirkes sowie Teile des 3. bis 5., 10. bis 12. und 22. Bezirkes. Details können bei der Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht oder bei der Austro Control GmbH, Telefon: +43 (0) 5/1703-7131, erfragt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Die erteilte Bewilligung von der Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht.
Fristen und Termine
Der Antrag sollte spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt des Steigenlassens der Luftballone eingebracht werden.
Zuständige Stelle
Amt der Wiener Landesregierung
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Energie
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag bis Donnerstag 8 bis 15.30 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen online, per E-Mail oder per Post einzubringen.
Für eine telefonische Abklärung sind wir während der Amtsstunden erreichbar.
Persönliche Termine (Parteienverkehr) sind nach vorheriger Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.
Ansprechpersonen
Sabine Pfeil - Telefon: +43 1 4000-89961
Mert Gül - Telefon: +43 1 4000-89920
Soll das Steigenlassen der Luftballone im Zuge einer Veranstaltung erfolgen, wird empfohlen, sich bei der Abteilung Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen zu erkundigen, ob die Veranstaltung bewilligungspflichtig ist.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Anzahl der Luftballone
- Tag und Uhrzeit des geplanten Steigenlassens der Luftballone
- Ort des geplanten Steigenlassens der Luftballone
- Darstellung des Ablaufes
- Anführung des Anlasses
Kosten und Zahlung
- 14,30 Euro Gebühr nach dem Gebührengesetz (GebG) für den Antrag
- 21,80 Euro Verwaltungsabgabe für die Bewilligung
- 3,90 Euro für eine Vollmacht
- Sollte in Ausnahmefällen eine Augenscheinsverhandlung erforderlich sein, kommen noch Kommissionsgebühren dazu, die von der Dauer der Verhandlung abhängen.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
- Formular am Computer ausfüllen und danach ausdrucken: Steigenlassen von Kleinluftballonen - Antrag
- Formular ausdrucken und händisch ausfüllen: Steigenlassen von Kleinluftballonen - Antrag
Der Antrag muss persönlich unterschrieben und an die Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht übermittelt werden. Sie können aber auch einen formlosen Antrag im Sinne dieses Formulares stellen. Wird der Antrag nicht von den BewilligungswerberInnen eingebracht, muss eine Vollmacht beigelegt werden.
Elektronische Zustellung
Bei diesem Verfahren erfolgt die Zustellung der behördlichen Erledigung elektronisch. Sind Sie bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert, erhalten Sie die Erledigung mit der Post.
Information zur Elektronischen Zustellung behördlicher Dokumente
Zusätzliche Informationen
An den Luftballonen dürfen keine metallischen Gegenstände befestigt werden, ebenso dürfen sie keine radarreflektierende Beschriftung aufweisen. Eine Bündelung der Luftballone kann zu einer Gefährdung der Luftfahrt führen und ist daher nicht genehmigungsfähig.
Die zuständige Behörde für Drohnen (unbemannte Luftfahrzeuge) ist die Austro Control GmbH: Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen - Drohnen
Rechtliche Grundlage: Luftfahrtgesetz (LFG): § 128
Stadt Wien | Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht
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