Wohnungssicherung Plus - Antrag

Die Wiener Wohnungssicherung Plus unterstützt Mieter*innen, die vom Verlust der Wohnung bedroht sind. Sie ermöglicht rasche Hilfe bei offenen Mietrückständen oder Nutzungsentgelten (Genossenschaftswohnungen) oder offenen Betriebskostenabrechnung.

Sollten Sie bereits beim Wohnschirm die Übernahme eines Mietrückstandes beantragt haben und der Antrag ist noch nicht entschieden, können Sie keinen Antrag auf die Wohnungssicherung Plus stellen.

Bitte beachten Sie die Voraussetzungen und die erforderlichen Unterlagen.

Sie können die Wohnungssicherung Plus online auch mit dem Stadt Wien Konto beantragen.

Wenn Sie Unterlagen nachreichen müssen, können Sie das auch online machen.

Allgemeine Informationen

Die Wohnungssicherung Plus ist eine Förderung des Landes Wien, auf die es keinen Rechtsanspruch gibt. Sie wird direkt an die Vermieter*innen ausgezahlt. Die Förderung wird nicht auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, der Wohnbeihilfe, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes oder auf Ausgleichs- und Ergänzungszulagen angerechnet.

Neu: Sie müssen nachweisen, dass Sie Ihre aktuelle Miete bezahlt haben (Mietzahlung innerhalb der letzten 30 Tage). Bezahlen Sie daher Ihre laufende Miete und beantragen Sie dann die Wohnungssicherung Plus. Wenn Sie nicht nachweisen können, dass Sie die aktuelle Miete bezahlt haben, dann werden Sie im Antragsformular an die Sozialarbeit verwiesen und müssen sozialarbeiterische Beratung in Anspruch nehmen. Die Sozialarbeit entscheidet im Einzelfall über die Förderung.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch Wohnbeihilfe (MA 50) oder Mietbeihilfe im Rahmen der Wiener Mindestsicherung (MA 40) beantragen, um Ihre laufenden Kosten zu senken bzw. Ihre Einkommen zu erhöhen. Bitte machen Sie bereits vor der Antragstellung auf die Wohnungssicherung davon Gebrauch.

Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Höhe des Rückstandes und ob Sie schon eine Förderung über die Wohnungssicherung Plus erhalten haben. Es werden zwischen 60 und 100 Prozent des Rückstandes übernommen, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen.

  • Wenn Sie noch keine Förderung im Rahmen der Wohnungssicherung Plus erhalten haben und einen Rückstand zwischen 600 Euro und 2.000 Euro haben, werden 100 Prozent des Rückstandes übernommen.
  • Wenn Sie noch keine Förderung im Rahmen der Wohnungssicherung Plus erhalten haben und einen Rückstand von mehr als 2.000 Euro bis 3.000 Euro haben, werden 80 Prozent des Rückstandes übernommen.
  • Wenn Sie noch keine Förderung im Rahmen der Wohnungssicherung Plus erhalten haben und einen Rückstand von mehr als 3.000 Euro bis 15.000 Euro haben, ist die Inanspruchnahme von sozialarbeiterischer Beratung erforderlich. Die Sozialarbeit entscheidet im Einzelfall über die Förderung.
  • Wenn Sie bereits eine Förderung im Rahmen der Wohnungssicherung Plus erhalten haben, ist die Inanspruchnahme von sozialarbeiterischer Beratung erforderlich. Die Sozialarbeit entscheidet im Einzelfall über die Förderung.

Sozialarbeiter*innen:

  • beurteilen die Nachhaltigkeit einer eventuellen Übernahme des Rückstandes,
  • helfen Ihnen bei den Verhandlungen mit privaten Vermieter*innen und
  • beraten Sie über weitere Unterstützungsmöglichkeiten.

Die Gewährung einer Förderung kann auch von Auflagen abhängig gemacht werden.

Wenn bereits ein Gerichtsverfahren anhängig ist und Sie in einer Privatwohnung oder Genossenschaftswohnung leben, dann benötigen Sie eine Zusicherung des*der Vermieter*in, dass von weiteren gerichtlichen Schritten Abstand genommen wird, wenn entsprechend der Förderkriterien eine Förderung gewährt wird. Sie haben die Möglichkeit, diese Zusicherungserklärung gleich mit dem Ansuchen auf die Förderung hochzuladen. Damit beschleunigt sich die Bearbeitung des Ansuchens.

Wenn der Rückstand nicht zur Gänze übernommen wird, müssen Sie selbst auf einmal oder in Raten den Restrückstand bezahlen. Bitte nehmen Sie mit Ihrem*Ihrer Vermieter*in Kontakt auf.

Art der Kosten, die übernommen werden können

  • Offene Rückstände
    • Miete
    • Nutzungsentgelt für Genossenschaftswohnungen
  • Offene Betriebskostenabrechnungen
  • Nebenkosten im Zusammenhang mit diesen bestehenden Rückständen, besonders:
    • Mahnkosten
    • Exekutionskosten
    • Anwaltskosten

Diese Kosten werden nicht übernommen

  • Bereits bezahlte Rechnungen
    • Rückstände aus Mietkosten, Nutzungsentgelt oder Betriebskosten unter 600 Euro
    • Rückstände aus Mietkosten, Nutzungsentgelt oder Betriebskosten über 15.000 Euro
    • Rückstände aus Mietforderungen für Garagenplätze oder Büro- und Geschäftsräumlichkeiten sowie Kosten, die sich nicht auf den privaten Wohnbereich beziehen

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Es müssen die Voraussetzungen der Förderrichtlinie für die Wohnungssicherung Plus erfüllt sein.

Wer kann die Förderung bekommen?

Personen ab 18 Jahren,

  • die selbst Mieter*innen einer Mietwohnung in Wien sind und
  • die seit mindestens 6 Monaten ab Einbringung des Förderansuchens ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz an dieser Adresse gemeldet haben und
  • die in der Wohnung leben, für die sie den Antrag stellen.

Außerdem müssen Sie eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben Anspruch auf Leistungen
    • der Wiener Mindestsicherung und/oder
    • der Wiener Wohnbeihilfe und/oder
    • der Ausgleichs- oder Ergänzungszulage und/oder
    • der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionsvorschuss und Umschulungsgeld, Krankengeld während eines AlVG-Bezuges) und/oder
    • Anspruch auf Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld oder Übergangsgeld und/oder
  • für Ihren Haushalt liegt eine Befreiung von dem ORF-Beitrag vor und/oder
  • Sie können für Ihren Haushalt eine Kostendeckelung gemäß § 72a Erneuerbare-Ausbau-Gesetz (EAG) vorweisen.

Sollten Sie die Voraussetzungen für die Wohnungssicherung Plus nicht erfüllen, wenden Sie sich bitte an den Wohnschirm.

Fristen und Termine

Das Ansuchen auf Wiener Wohnungssicherung Plus können Sie bis 31. Dezember 2024 stellen.

Zuständige Stelle

Sozialarbeiterische Beratung:

Für allgemeine Fragen steht das Servicetelefon der Stadt Wien für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr unter +43 1 4000-8040 zur Verfügung. Sollte es Ihnen nicht möglich sein einen Online-Antrag zu stellen, wenden Sie sich bitte an das Servicetelefon: +43 1 4000-8040.

Erforderliche Unterlagen

Mit dem Antrag auf Wohnungssicherung Plus müssen Sie folgende Unterlagen hochladen:

Allgemeine Unterlagen:

  • Lichtbildausweis der Person, die den Antrag stellt
  • Bei Erwachsenenvertretung: Beschluss über die Erwachsenenvertretung

Nachweis über den Rückstand oder offene Betriebskosten und Nachweis als Mieter*in

  • Mietvertrag aus dem Vermieter*in und Mieter*in eindeutig hervorgehen
  • Offene Betriebskostenabrechnung, deren Ausstellungsdatum bei Ansuchenstellung nicht älter als 60 Tage ist oder
  • Offener Rückstandsnachweis bei der Entrichtung des Mietzinses oder Nutzungsentgeltes sowie der damit im Zusammenhang stehenden Nebenkosten. Das Ausstellungsdatum darf bei der Antragstellung nicht älter als 14 Tage sein.

Bitte beachten Sie: Die Fristen für die Betriebskostenabrechnung und den Rückstandsnachweis beziehen sich ausschließlich auf das Ausstellungsdatum des Nachweises und nicht auf das Entstehungsdatum des Rückstandes. Gegebenenfalls müssen Sie sich von Ihrer Vermieter*in einen aktuellen Nachweis ausstellen lassen. Mit dem Rückstandsnachweis müssen Sie detailliert nachweisen, wann die Rückstände entstanden sind, das heißt, welche Mieten offen sind.

Der Rückstandsnachweis muss auch IBAN und der BIC des*der Vermieter*in enthalten. Ansonsten müssen Sie diese Informationen mit einem anderen Nachweis hochladen.

  • Sofern verfügbar, einen Nachweis der Zahlung der laufenden Miete (Zahlung innerhalb der letzten 30 Tage)

Einkommens- oder Befreiungsnachweise:

  • Nachweis über eine Befreiung von dem ORF-Beitrag gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) oder
  • Nachweis über eine Inanspruchnahme einer Kostendeckelung gemäß § 72a EAG oder
  • Nachweis über einen Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, der Wiener Wohnbeihilfe, der Ausgleichs- oder Ergänzungszulage (Wenn am Kontoauszug die Ausgleichszulage ausgewiesen und erkennbar ist, wird der Kontoauszug als Nachweis akzeptiert.) oder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionsvorschuss und Umschulungsgeld) gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder § 6 Abs. 1 Z 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
    • Wenn am Kontoauszug die Ausgleichszulage ausgewiesen und erkennbar ist, wird der Kontoauszug als Nachweis akzeptiert.
    • Bei den AMS-Bezugsbestätigungen ist auch ein Auszug aus dem elektronischen AMS Konto ausreichend) oder
    • Nachweis über einen Anspruch auf Krankengeld (gemäß § 41 AlVG) oder
    • Nachweis über einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld oder Wiedereingliederungsgeld (gemäß § 143a oder § 143d Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder
    • Nachweis über einen Anspruch auf Übergangsgeld (gemäß § 306 oder § 199 ASVG oder § 164 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder eine Unterstützungsleistung gemäß § 104a GSVG oder
    • Nachweis auf Anspruch auf Übergangsgeld (gemäß § 156 oder § 148z Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)

Bitte beachten Sie: Bei den obigen Einkommens- oder Befreiungsnachweisen, ist das Ausstellungsdatum wichtig. Das heißt, zum Zeitpunkt der Antragstellung darf der Nachweis höchstens 4 Wochen alt sein. Ausnahmen gelten für die Befreiung von dem ORF-Beitrag und Ökostrompauschale, Pensionsbescheid und Wohnbeihilfebescheid.

Kosten und Zahlung

Der Antrag ist kostenlos.

Formular

Wenn Sie beim Ausfüllen des Antrags Hilfe benötigen oder noch Fragen haben, wenden Sie sich an das Servicetelefon: +43 1 4000-8040.

Wohnungssicherung in Wien: 92 KB PDF

Wenn Sie Unterlagen nachreichen müssen, bekommen Sie ein Aufforderungsschreiben zugeschickt. Auf diesem Aufforderungsschreiben befindet sich Ihre persönliche Identifikationsnummer. Diese Identifikationsnummer müssen Sie beim Nachreichen von Unterlagen im Online-Formular angeben.

Zusätzliche Informationen

Eine Befreiung von dem ORF-Beitrag (gemäß § 3 Abs. 5 RGG oder § 72 EAG) erhalten Sie beim ORF-Beitrags Service. Sie können sowohl die Befreiung von den Rundfunkgebühren, vom Fernsprechentgelt und von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags sowie des Grüngas-Förderbeitrags als auch die Kostendeckelung beantragen: Antragsformulare - ORF-Beitrag.

Mehr Informationen zur Entlastung durch ausgeweitete Wiener Energieunterstützungs-Maßnahmen

Weitere Unterstützungsleistungen zum Thema Wohnen:
Wohnschirm
Wohnbeihilfe - Antrag
Mindestsicherung inklusive Mietbeihilfe - Antrag

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