Arbeitsmöglichkeiten vor Ablegung der Nostrifikationsprüfungen im Bereich der gehobenen Gesundheits- und Krankenpflege - Antrag

Allgemeine Informationen

Die Arbeitsmöglichkeit vor Ablegung der Nostrifikationsprüfungen im Bereich der gehobenen Gesundheits- und Krankenpflege muss gesondert beantragt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Diese Bewilligung nach § 34 Abs. 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) wird für ein Jahr ausgestellt und kann um ein Jahr verlängert werden.

Die Bewilligung muss unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung vermittelt worden sind, erteilt werden. Fehlendes Wissen in grundlegenden berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.

Die Bewilligung ist auf die Ausübung einer nachfolgenden Tätigkeit beschränkt:

  • An einer bestimmten Krankenanstalt
  • An einer bestimmten sonstigen, unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient
  • Bei bestimmten freiberuflich tätigen Ärzt*innen

Krankenanstalten, Einrichtungen oder Ärzt*innen müssen nachweisen, dass

  • sie über fachliche Einrichtungen und Ausstattungen, die das Erreichen des Fortbildungszieles gewährleisten, verfügen
  • für eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht mindestens ein*e Angehörige*r des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der*die die notwendige Berufserfahrung sowie die fachliche und pädagogische Eignung besitzt, in einem Dienst- oder anderen Vertragsverhältnis zu dieser Einrichtung steht.

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Für die Bearbeitung des Antrags ist jene Behörde zuständig, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der künftige Arbeitsplatz fällt.

Ist der zukünftige Arbeitsplatz in Wien:
Amt der Wiener Landesregierung

Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
3., Thomas-Klestil-Platz 6
Telefon: +43 1 4000-8040
Fax: +43 1 4000-99-40809
E-Mail: post@ma40.wien.gv.at oder gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach Terminvereinbarung möglich. Bitte senden Sie uns vorab alle Dokumente mit E-Mail an gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at oder Kopien der Dokumente per Post. Sie erhalten dann einen Termin zur persönlichen Vorsprache und Vorlage der Originalurkunden.

Befindet sich der künftige Arbeitsplatz in einem anderen österreichischen Bundesland:
Zuständiges Amt der Landesregierung

Erforderliche Unterlagen

Persönliche Unterlagen

  • Persönlich unterschriebener Antrag
  • Bestätigung (künftiger) Dienstgeber*innen
  • Abschlusszeugnis oder Diplom einer staatlich anerkannten Krankenpflegeausbildung
  • Detaillierter Lehrplan, aus dem die Dauer der Ausbildung sowie die, auf die einzelnen Unterrichtsfächer entfallenden Lehrstunden, aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis, zu ersehen sind (Index)
  • Nachweis über bisherige fachspezifische Berufstätigkeit
  • Maturazeugnis (sofern die Matura ein Erfordernis für Krankenpflegeausbildung war)
  • Heiratsurkunde oder andere Urkunden, falls der derzeitige Name nicht mit jenem auf dem Diplom oder Zeugnis übereinstimmt
  • Übersetzungen aller Urkunden von gerichtlich beeideten Sachverständigen (Dolmetscher*in) aus Österreich, einem EU-Land oder aus dem EWR
  • Registrierung als diplomierte*r Krankenpfleger*in (sofern in der Heimat vorgesehen)
  • In Deutsch verfasster Lebenslauf
  • Reisepass

Alle Urkunden müssen im Original bzw. in gerichtlich oder notariell beglaubigter Fotokopie vorgelegt werden.

Beglaubigung
Sofern es kein zwischenstaatliches Abkommen oder internationale Verträge zwischen Österreich und dem Land in dem die Ausbildung absolviert wurde gibt, müssen die im Nostrifikationsverfahren vorgelegten Urkunden beglaubigt werden.

Die Echtheit der Unterlagen muss sowohl vom Herkunftsstaat innerstaatlich beglaubigt und durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) letztbeglaubigt werden.

Die meisten Länder Europas benötigen keine Beglaubigung der Unterlagen. Auch mit vielen Ländern außerhalb Europas gibt es bilaterale Abkommen. Auskünfte, ob Sie Ihre Ausbildungsunterlagen beglaubigen lassen müssen, erteilt die nächste österreichische Vertretungsbehörde.

Kosten und Zahlung

Die Gebühren in Höhe von zirka 200 Euro bis 250 Euro werden mit Zahlungsanweisung vorgeschrieben. Die Zahlungsanweisung erhält man mit dem Bescheid.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Zusätzliche Informationen

Achtung: Diese Bewilligung ersetzt nicht die nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservice erforderliche Beschäftigungsbewilligung.

Arbeitsmöglichkeiten im Gesundheitsbereich vor Ablegung der Nostrifikationsprüfungen

Rechtliche Grundlage: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG): § 34

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