Kommunalsteuer

In den "Umfassenden Informationen zum Kommunalsteuerverfahren": 925 KB PDF für Kund*innen finden Sie Informationen von der Beantragung eines Abgabenkontos bis hin zu rechtlichen Angelegenheiten zum Verfahren.

Das Eröffnen eines Abgabenkontos ist nur erforderlich, wenn Abgabenpflicht besteht.

Sie können die Eröffnung eines Abgabenkontos online beantragen. Dazu benötigen Sie

  • Finanzamtsnummer und Steuernummer des Betriebsfinanzamtes (Finanzamt XX/Steuernr. Xxx/xxxx)

Diese Information können Sie dem Finanzamtsbescheid entnehmen.

Weiters besteht die Möglichkeit mit dem folgenden Online-Formular die monatlichen Abgabenbeträge bekannt zu geben. Dazu benötigen Sie die Abgabenkontonummer.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer in Österreich Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer beschäftigten, müssen Sie dafür die sogenannte Kommunalsteuer zahlen.

Sie müssen die Höhe der Steuer monatlich selbst berechnen und bezahlen.

Einmal im Jahr müssen Sie eine Kommunalsteuererklärung über FinanzOnline einreichen.

Im Einkommensteuergesetz 1988 können Sie nachlesen, wer als Dienstnehmerin oder Dienstnehmer gilt:

  • Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen (§47 Abs. 2)
  • Personen, die an Kapitalgesellschaften beteiligt sind (§ 22 Z 2)

Unternehmerinnen und Unternehmer können natürliche Personen oder Personengemeinschaften sein.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Unternehmerin und Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. "Gewerblich oder beruflich" bedeutet, dass Sie Einnahmen erzielen möchten. Ob Sie beabsichtigen, Gewinne zu machen, ist in dem Fall egal.

Als Unternehmerin oder Unternehmer gelten auch:

  • Stiftungen
  • Mitunternehmerschaften
  • Sonstige Personengesellschaften
  • Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz 1966

Fristen und Termine

Zahlungstermin: am 15. jeden Monates, für die Kommunalsteuer des Vormonats

Abgabe der Kommunalsteuererklärung:

  • Bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres
  • Bei Betriebsende müssen Sie innerhalb eines Monats eine Steuererklärung abgeben

Seit 1. Jänner 2006 müssen Sie die Kommunalsteuererklärung über FinanzOnline einreichen. Geben Sie dabei die Gemeinde-Kennziffer 90101 für Wien ein.

Zuständige Stelle

Kontoführende Stelle

Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6)
Buchhaltungsabteilung 33
9., Alserbachstraße 41
Telefon: +43 1 4000-87820
Faxnummer: +43 1 4000-99-87810
E-Mail: kanzlei-b33@ma06.wien.gv.at

Kontoinformationen
Bankname: Bank Austria
IBAN: AT701200010022207111
BIC: BKAUATWWXXX

Hinweis: Das alte Bankkonto - AT411200000696250109 - wurde geschlossen. Zahlungen werden daher ab sofort rückgeleitet und müssen neuerlich an die aktuelle Kontonummer (AT701200010022207111) überwiesen werden.

Kontakt für rechtliche Fragen

Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6)
Dezernat Abgaben und Recht - Referat Landes- und Gemeindeabgaben
1., Ebendorferstraße 2, 3. Stock
Telefon: +43 1 4000-86380
Faxnummer: +43 1 4000-99-86355
E-Mail: kanzlei-arl@ma06.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen

Verfahrensablauf

  • Sie stellen einen schriftlichen Antrag für die Konto-Eröffnung, zum Beispiel mit dem Online-Formular.
  • Die kontoführende Stelle, das ist die Buchhaltungsabteilung 33 (BA 33), eröffnet ein Abgabenkonto für Sie.
  • Sie erhalten von der BA 33 ein Schreiben mit der Abgabenkontonummer.
  • Sie rechnen aus, wie viel sie bezahlen müssen und überweisen das Geld.
  • Fragen zu den gesetzlichen Bestimmungen der Abgabe können Sie bei der Bemessungsstelle beim Kontakt für rechtliche Fragen einholen, siehe "Zuständige Stelle".
  • Wenn Sie die Höhe der Abgabe nicht ausreichend selbst errechnen, schreibt Ihnen die Bemessungsstelle die Abgabe mittels Bescheid vor.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten und Zahlung

  • Kosten der Meldung und Steuererklärung: keine
  • Höhe der Steuer: Die Kommunalsteuer beträgt 3 Prozent der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die Sie an die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bezahlen, die in Betriebsstätten in Wien arbeiten. (Die Summe ist im Normalfall dieselbe, die Sie zur Berechnung der Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds verwenden).
  • Ermäßigter Steuersatz: Beträgt die Bemessungsgrundlage bei einem Unternehmen 1.460 Euro, werden davon 1.095 Euro abgezogen. Von dem Betrag, der dann übrig bleibt, werden die 3 Prozent berechnet.

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören

  • Ruhe- und Versorgungsbezüge
  • Abfertigungen
  • Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 Einkommensteuergesetz 1988
  • Arbeitslöhne an begünstigte Personen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
  • Gehälter für ehemalige Tätigkeiten im Sinne des § 22 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 33.

Erledigungsdauer

Die Vergabe der Abgabenkontonummer durch die kontoführende Stelle und Rechtsauskünfte der Bemessungsstelle erfolgen so schnell wie möglich.

Formular

Elektronische Zustellung
Sobald die Mitarbeiter*innen der Buchhaltungsabteilung Ihr Anliegen bearbeitet haben, bekommen Sie die Informationen dazu elektronisch zugestellt.
Wenn Sie bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert sind, erhalten Sie ein Schreiben per Post.

Information zur Elektronischen Zustellung behördlicher Dokumente

Zusätzliche Informationen

Weitere Abgabepflicht: Dienstgeberabgabe

Eignungsnachweise für Vergabeverfahren (Unbedenklichkeitsbescheinigungen) können Sie seit November 2022 selbst über Ihr Unternehmensprofil beim ANKÖ abfragen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an office@ankoe.at.

Wenn Sie nicht Mitglied des ANKÖ sind, senden Sie bitte die Beantragung für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung schriftlich per E-Mail an kanzlei-b33@ma06.wien.gv.at.

Rechtliche Grundlage: Kommunalsteuergesetz 1993

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