Jagdkarte - Antrag
Allgemeine Informationen
Wenn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen kann auf Antrag eine Landesjagdkarte ausgestellt werden. Zusätzlich können den Jagdausübungsberechtigten auf ihre Namen lautende Jagdgastkarten ausgestellt werden. Die Jagdausübungsberechtigten dürfen diese Jagdgastkarten unter bestimmten Voraussetzungen an Jagdgäste ausgeben.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- Nachweis der jagdlichen Eignung
- Bezahlung des Mitgliedsbeitrages an den Wiener Landesjagdverband
- Es dürfen keine Verweigerungsgründe vorliegen.
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Abteilung für Wasserrecht (MA 58)
20., Dresdner Straße 73-75, (1. Stock)
Telefon: +43 1 4000-96815
Fax: + 43 1 4000-99-96810
E-Mail: post@ma58.wien.gv.at
Parteienverkehr: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Hinweise zu den Öffnungszeiten von Ämtern und Behörden
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Bescheinigung des Wiener Landesjagdverbandes als Nachweis der jagdlichen Eignung
- Nachweis über die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages an den Wiener Landesjagdverband
- 1 Passfoto
- Nachweis der Ableistung des Wehrdienstes bzw. Ausnahme vom Waffenverbot für Zivildiener (Bescheid der Landespolizeidirektion) gemäß § 5 Absatz 5 Zivildienstgesetz 1986
Kosten und Zahlung
Die Gebühr pro Antrag beträgt 14,30 Euro. Die weiteren Gebühren und Abgaben müssen für jedes Verfahren individuell berechnet werden. Rechtsgrundlagen für die Kosten sind das Gebührengesetz, die Bundesverwaltungsabgabenverordnung sowie die Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Zusätzliche Informationen
- Folgende Personen bekommen auf Antrag eine Landesjagdkarte mit ermäßigter Verwaltungsabgabe (ermäßigte Landesjagdkarte):
- Gemeindejagdverwalter*innen
- Jagdaufseher*innen - sofern sie nicht Jagdausübungsberechtigte sind
- Öffentlich Bediensteten des forsttechnischen Dienstes
- Lehrer*innen sowie Schüler*innen forstwirtschaftlicher Schulen
- Bei Ausübung der Jagd muss die Jagdkarte mitgeführt werden. Die Jagdkarte muss auf Verlangen der Jagdaufseher*innen sowie Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgehändigt werden.
- Die Landesjagdkarte ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages an den Wiener Landesjagdverband gültig. Der Mitgliedsbeitrag ist vor Ausfolgung der Landesjagdkarte, sonst vor Beginn eines jeden Jahres, fällig. Die rechtzeitige Bezahlung bewirkt die Verlängerung der Gültigkeit der Landesjagdkarte für ein weiteres Jagdjahr. Andernfalls erlangt die Landesjagdkarte erst mit Bezahlung dieses Beitrags ihre Gültigkeit für das laufende Jagdjahr.
- Wiener Landesjagdverband
Rechtliche Grundlage: Wiener Jagdgesetz
Stadt Wien | Wasserrecht
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