Legung der Wärmekostenabrechnungen - Antrag
Allgemeine Informationen
Das Verfahren auf Legung der Wärmekostenabrechnungen kann auf Antrag bei der Schlichtungsstelle eingeleitet werden.
Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach dem HeizKG ist, dass mindestens 4 Nutzungsobjekte von einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage mit Wärme versorgt werden
und
dass diese Nutzungsobjekte mit Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile für Heizung und/oder Warmwasser ausgestattet sind.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Gegenstand des Verfahrens ist die Behauptung, dass die Abrechnung nicht ordnungsgemäß gelegt wurde, da sie wesentliche Punkte im Sinne der §§ 16-18 HeizKG nicht enthält, bzw. dass die Einsicht in die Belege oder das Anfertigen von Kopien davon nicht gewährt wurde. Darüber hinaus kann über Antrag - auch wiederholt - eine Ordnungsstrafe verhängt werden.
Im Verfahren zur Legung der Wärmekostenabrechnung muss Folgendes beachtet werden:
- WärmeabnehmerInnen sind diejenigen, die ein mit Wärme versorgtes Nutzungsobjekt
- als EigentümerInnen des gesamten Gebäudes
- als diejenigen, die ihr Nutzungsrecht von den EigentümerInnen des Gebäudes ableiten (insbesondere der HauptmieterInnen) oder
- als WohnungseigentümerInnen nutzen.
- WärmeabgeberInnen sind bei einem Miethaus die EigentümerInnen, bei Wohnungseigentum die Eigentümergemeinschaft, im Fall von Einzellieferungsverträgen zwischen den WohnungsinhaberInnen und den WärmeerzeugerInnen dieser.
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498
Dezernat II - Sanierung, WEG, WGG, Mietzinsüberprüfung im Förderungsrecht, HeizKG
E-Mail: ks@ma50.wien.gv.at
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag, 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag bis 13 Uhr
Erforderliche Unterlagen
Der formgebundene Antrag sollte nach der Heizkosten-Antragsverordnung, BGBl. Nr. 581/1994 Folgendes enthalten:
- Name und Anschrift der AntragstellerInnen: Zur Antragstellung sind alle WärmeabnehmerInnen berechtigt.
- Name und Anschrift der AntragsgegnerInnen:
- Bei Antragstellung durch die HauptmieterInnen als WärmeabnehmerInnen: die EigentümerInnen des ganzen Gebäudes
- Bei Antragstellung durch die AltmieterInnen (Mietvertragsabschluss vor Wohnungseigentumsbegründung) die Eigentümergemeinschaft
- Bei Antragstellung durch WohnungseigentümerInnen: die Eigentümergemeinschaft
Die MieterInnen von WohnungseigentümerInnen, deren Vertrag nach der Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossen wurde, können von den WohnungseigentümerInnen verlangen, dass diese ihnen Einsicht in die Information über die Abrechnung gewähren oder ihnen eine Kopie der Information übermitteln.
Inhalt des Antrags
- Im Antrag muss behauptet und (im weiteren Verfahren) bewiesen werden, dass die Abrechnung nicht ordnungsgemäß gelegt wurde, da sie wesentliche Punkte nicht enthält, wie etwa Beginn und Ende der Abrechnungsperiode, beheizbare Nutzfläche des Nutzungsobjektes sowie des gesamten Gebäudes, abgelesene Verbrauchsanteile des Nutzungsobjektes sowie Gesamtverbrauch des Gebäudes, Verhältnis des verbrauchsabhängigen zum verbrauchsunabhängigen Kostenanteil, die geleisteten Vorauszahlungen sowie den sich daraus ergebenden Überschuss oder Nachzahlungsbetrag, den Ort und Zeitraum der Einsichtnahme in die Abrechnung sowie einen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Abrechnung.
- Nicht ordnungsgemäß gelegt ist die Abrechnung auch dann, wenn die Einsicht in die Belege oder das Anfertigen von Kopien nicht gewährt wurde. Die Abrechnung samt der Belegsammlung muss an einer geeigneten Stelle für mindestens vier Wochen zur Einsicht durch die WärmeabnehmerInnen aufgelegt werden. Auf Verlangen der WärmeabnehmerInnen müssen von den Belegen sowie der Gesamtaufstellung auf ihre Kosten Kopien für sie angefertigt werden.
- Wird die Abrechnung nicht gehörig gelegt oder die Einsicht in die Belege nicht gewährt, so sind den WärmeabgeberInnen auf Antrag der WärmeabnehmerInnen vom Gericht dazu unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 5.800 Euro zu verhalten. Die Geldstrafe wird verhängt, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden.
- Die Entscheidung der Schlichtungsstelle wirkt in jedem Fall in die Zukunft, eine Rückforderung bereits bezahlter Beträge ist daher nicht möglich.
Beilagen zum Antrag
- Kopie des Miet- oder Nutzungsvertrags
- Falls sich die AntragstellerInnen vertreten lassen: Vollmacht der VertreterInnen (ausgenommen RechtsanwältInnen, NotarInnen, ImmobilienmaklerInnen, ImmobilienverwalterInnen, WirtschaftstreuhänderInnen, wenn sie sich auf die erteilte Vollmacht berufen).
Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente erfolgt eine Aufforderung der Behörde, diese nachzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zurückgewiesen wird.
Kosten und Zahlung
Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.
Zusätzliche Informationen
Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.
Rechtliche Grundlagen:
- Heizkostenabrechnungsgesetz - HeizKG: § 25
- In Verbindung mit Mietrechtsgesetz - MRG: § 39 Abs. 3
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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