Verteilung der Gesamtkosten und Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten bzw. Verteilung der Gesamtkosten und Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten in einem "Mischhaus" - Antrag
Allgemeine Informationen
Das Verfahren auf Verteilung der Gesamtkosten und Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten bzw. Verteilung der Gesamtkosten und Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten in einem "Mischhaus" (Feststellung des Nutzflächenverteilungsschlüssels) kann auf Antrag bei der Schlichtungsstelle eingeleitet werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Im Verfahren muss Folgendes beachtet werden:
- Die Betriebskosten (taxativ in §§; 21 bis 23 MRG aufgezählt) und Kosten der Gemeinschaftsanlagen (im Sinne des § 24 MRG) - dazu gehört z. B. ein Fitnessraum, Fahrradabstellraum oder eine Waschküche - werden grundsätzlich unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur Gesamtnutzfläche des jeweiligen Hauses aufgeteilt.
- Unter einem "Mischhaus" (im Sinne des § 32 Abs. 1 zweiter Satz WEG 2002) wird ein Haus verstanden, in welchem sich Wohnungseigentumsobjekte und Mietgegenstände befinden, an denen zumindest ein Mietverhältnis vor Begründung des Wohnungseigentums abgeschlossen wurde, welches zur Gänze dem MRG oder WGG unterliegt.
Unberücksichtigt bleiben:
- Objektiv nicht vermietbare Mietobjekte
- Keller- und Dachbodenräume, welche ihrer Ausstattung nach objektiv nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind
- Allgemein zugängliche Treppen (bei der Flächenberechnung im Gesamthaus) und Balkone oder Terrassen (bei der Flächenberechnung im Mietobjekt)
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498
Dezernat I - Mietrechtsgesetz
E-Mail: ks@ma50.wien.gv.at
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag, 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag bis 13 Uhr
Erforderliche Unterlagen
Der formlose Antrag muss eigenhändig unterschrieben werden und sollte enthalten:
- Name und Anschrift der AntragstellerInnen: Zur Antragstellung sind die HauptmieterInnen, die VermieterInnen oder die WohnungseigentümerInnen des Hauses berechtigt.
- Name und Anschrift der AntragsgegnerInnen:
- bei Antragstellung durch die HauptmieterInnen: Das sind alle EigentümerInnen (des Hauses) und deren VertreterInnen (Hausverwaltung) bzw. die Eigentümergemeinschaft für AltmieterInnen im Wohnungseigentumshaus. Nähere Auskünfte dazu erteilen die zuständigen ReferentInnen der Schlichtungsstelle.
- bei Antragstellung durch die VermieterInnen: sämtliche HauptmieterInnen und WohnungseigentümerInnen
Inhalt des Antrags
Im Antrag muss (bei Mieteranträgen auch unter Angabe des Wohnobjektes, Adresse, Türnummer) behauptet (und im weiteren Verfahren bewiesen) werden, dass der bisherige Verteilungsschlüssel für die Betriebskosten unrichtig ist, eine entsprechende Begründung angeführt und die Feststellung des richtigen Verteilungsschlüssels begehrt werden.
Die Entscheidung gemäß § 17 MRG hat nur feststellenden Charakter und zielt nur auf die Richtigstellung der Nutzflächen und/oder des Verteilungsschlüssels ab. Wird jedoch auf Grund des falsch festgesetzten Verteilungsschlüssels nicht nur die Feststellung des richtigen Verteilungsschlüssels, sondern auch eine Rückforderung allfälliger, auf Grund falscher Nutzflächenberechnung resultierender Überschreitungsbeträge begehrt, so liegt ein Antrag gemäß § 17 in Verbindung mit § 21 MRG vor.
Beilagen zum Antrag
- Antragstellung durch die VermieterInnen des Hauses
- Kopie der MieterInnenliste
- Falls sich die AntragstellerInnen vertreten lassen: Vollmacht der VertreterInnen (ausgenommen RechtsanwältInnen, NotarInnen, ImmobilienmaklerInnen, ImmobilienverwalterInnen oder WirtschaftstreuhänderInnen, wenn sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen.)
Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente erfolgt eine Aufforderung der Behörde, diese nachzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zurückgewiesen wird.
Kosten und Zahlung
Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.
Zusätzliche Informationen
Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.
Rechtliche Grundlagen:
- Mietrechtsgesetz - MRG: § 17
- In Verbindung mit Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002: § 32 Abs. 1 zweiter Satz
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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