Bestimmung der verbrauchsunabhängigen Aufteilung der Energiekosten infolge Untauglichkeit der Messung - Antrag
Allgemeine Informationen
Das Verfahren auf Bestimmung der verbrauchsunabhängigen Aufteilung der Energiekosten infolge Untauglichkeit der Messung kann auf Antrag bei der Schlichtungsstelle eingeleitet werden.
Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach dem HeizKG ist, dass mindestens 4 Nutzungsobjekte von einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage mit Wärme versorgt werden
und
dass diese Nutzungsobjekte mit Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile für Heizung und/oder Warmwasser ausgestattet sind.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Gegenstand des Verfahrens ist die Überprüfung, ob die Erfassung (Messung) des Wärmeverbrauchs aus technischen Gründen zur zumindest näherungsweisen Ermittlung der Verbrauchsanteile tauglich ist bzw. ob der Wärmeverbrauch im Gebäude überwiegend von den WärmeabnehmerInnen beeinflusst werden kann.
Ist dies nicht der Fall, sind die Energiekosten künftig zur Gänze nach der beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen. Eine Rückforderung zuviel bezahlter Beträge ist in diesem Verfahren rechtlich ausgeschlossen.
Im Verfahren zur verbrauchsunabhängigen Aufteilung der Energiekosten nach den beheizbaren Nutzflächen in Folge Untauglichkeit der Messung muss Folgendes beachtet werden:
- WärmeabnehmerInnen sind diejenigen, die ein mit Wärme versorgtes Nutzungsobjekt
- als EigentümerInnen des gesamten Gebäudes
- als diejenigen, die ihr Nutzungsrecht von den EigentümerInnen des Gebäudes ableiten (insbesondere die HauptmieterInnen) oder
- als WohnungseigentümerInnen nutzen.
- WärmeabgeberInnen sind bei einem Miethaus die EigentümerInnen, bei Wohnungseigentum die Eigentümergemeinschaft, im Fall von Einzellieferungsverträgen zwischen den WohnungsinhaberInnen und den WärmeerzeugerInnen dieser.
Fristen und Termine
Wenn die WärmeabnehmerInnen nicht spätestens 6 Monate nach Rechnungslegung gegen die gehörig gelegte Abrechnung schriftlich begründete Einwendungen erheben, gilt die Abrechnung im Verhältnis zwischen den WärmeabgeberInnen und WärmeabnehmerInnen als genehmigt.
Zuständige Stelle
Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498
Dezernat II - Sanierung, WEG, WGG, Mietzinsüberprüfung im Förderungsrecht, HeizKG
E-Mail: ks@ma50.wien.gv.at
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag, 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag bis 13 Uhr
Erforderliche Unterlagen
Der formgebundene Antrag sollte nach der Heizkosten-Antragsverordnung, BGBl. Nr. 581/1994 Folgendes enthalten:
- Name und Anschrift der AntragstellerInnen: Zur Antragstellung sind sowohl alle WärmeabnehmerInnen als auch alle WärmeabgeberInnen berechtigt.
- Name und Anschrift der AntragsgegnerInnen:
- Bei Antragstellung durch die HauptmieterInnen als WärmeabnehmerInnen: die EigentümerInnen des ganzen Gebäudes
- Bei Antragstellung durch die AltmieterInnen (Mietvertragsabschluss vor Wohnungseigentumsbegründung) die Eigentümergemeinschaft
- Bei Antragstellung durch WohnungseigentümerInnen: die Eigentümergemeinschaft
- Bei Antragstellung durch WärmeabgeberInnen oder WärmeabnehmerInnen: alle (anderen) WärmeabnehmerInnen
Die MieterInnen von WohnungseigentümerInnen, deren Vertrag nach der Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossen wurde, können daher keinen Antrag nach dem HeizKG stellen.
Inhalt des Antrags
- Im Antrag muss behauptet und (im weiteren Verfahren) bewiesen werden, dass die Erfassung (Messung) des Wärmeverbrauchs aus technischen Gründen zur zumindest näherungsweisen Ermittlung der Verbrauchsanteile nicht tauglich ist, sodass die Energiekosten mit Wirksamkeit für die der Entscheidung folgenden Abrechnungen zur Gänze nach der beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen sind.
- Eine Untauglichkeit liegt auch dann vor, wenn der Wärmeverbrauch im Gebäude nicht überwiegend (zu mehr als 50 Prozent) von den WärmeabnehmerInnen (durch das Auf- und Zudrehen der Heizkörperventile) beeinflusst werden kann.
- Die Untauglichkeit der Verbrauchsmessung liegt dann nicht vor, wenn durch eine Verbesserung der Betriebsweise der Wärmeversorgungsanlage die Tauglichkeit der Messung des Wärmeverbrauches hergestellt werden kann.
- Die Entscheidung der Schlichtungsstelle wirkt in jedem Fall in die Zukunft, eine Rückforderung bereits bezahlter Beträge ist daher nicht möglich.
Beilagen zum Antrag
- Antragstellung durch WärmeabnehmerInnen:
- Bekämpfte Wärmekostenabrechnung
- Kopie des Miet- oder Nutzungsvertrags
- Antragstellung durch den Wärmeabgeber:
- Kopie der MieterInnenliste
- Falls sich die AntragstellerInnen vertreten lassen: Vollmacht der VertreterInnen (ausgenommen RechtsanwältInnen, NotarInnen, ImmobilienmaklerInnen, ImmobilienverwalterInnen, WirtschaftstreuhänderInnen, wenn sie sich auf die erteilte Vollmacht berufen).
Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente erfolgt eine Aufforderung der Behörde, diese nachzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zurückgewiesen wird.
Kosten und Zahlung
Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.
Zusätzliche Informationen
Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.
Rechtliche Grundlagen:
- Heizkostenabrechnungsgesetz - HeizKG: § 25
- In Verbindung mit Mietrechtsgesetz - MRG: § 39 Abs. 3
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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