Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages nach Beendigung des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) - Antrag
Allgemeine Informationen
Das Verfahren zur Überprüfung des von der Vermieterseite nach Beendigung des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses zurückzuzahlenden Finanzierungsbeitrages kann auf Antrag bei der Schlichtungsstelle anhängig gemacht werden.
Nach den Bestimmungen des WGG ist die Vermieterseite berechtigt, neben dem laufenden monatlichen Entgelt bei Mietvertragsabschluss auch Einmalbeträge zur Refinanzierung von Grund- und Baukosten einzuheben.
Diese Einmalbeträge stellen Mietzinsvorauszahlungen dar.
Bei Beendigung des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses steht der scheidenden Mieterin bzw. dem scheidenden Mieter (Nutzungsberechtigten) der aliquote noch nicht verwohnte Anteil des ursprünglich geleisteten Finanzierungsbeitrags zu.
Dieser Anteil wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses ermittelt und ist binnen acht Wochen nach tatsächlicher Räumung des Mietobjektes zur Auszahlung zu bringen.
Für die Berechnung des rückzuzahlenden Betrages ist nicht primär vom eigenen bezahlten Betrag auszugehen, sondern von dem Betrag, der bei erstmaliger Überlassung der Baulichkeit für die gesamte Baulichkeit und davon anteilig für das Miet- oder sonstige Nutzungsobjekt als Einmalbetrag gefordert und bezahlt wurde.
Bei erstmaliger Überlassung der Baulichkeit vor dem 1. Juli 2000 ist vom erstmalig eingehobenen Betrag vom Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung bis zum 31. Dezember 2000 eine jährliche Abschreibung in Höhe von zwei Prozent vorzunehmen. Der so ermittelte Betrag ist zum 31. Dezember 2000 mit dem jeweils zum Zeitpunkt des Erstbezuges der Baulichkeit aktuell in Kraft gestandenen Verbraucherpreisindex und der diesbezüglich im Oktober 2000 verlautbart gewesenen Indexzahl zu indexieren.
Von diesem aufgewerteten Betrag ist ab 1. Jänner 2001 eine jährliche Abschreibung von einem Prozent bis zur Auflösung des Miet- oder Nutzungsverhältnisses vorzunehmen.
Beispiel
Erstbezug der Baulichkeit: 1. Juli 1999
Datum der Beendigung des Mietverhältnisses: 31. März 2013
Verbraucherpreisindex (VPI) 1996 zum Juli 1999: 102,60 Euro
Verbraucherpreisindex (VPI) 1996 zum Oktober 2000: 106 Euro
Zum Zeitpunkt des Erstbezuges geleisteter Finanzierungsbeitrag: 7.000 Euro
Berechnung zum Stichtag 31. Dezember 2000 (jährliche Abwertung zwei Prozent), Dauer des Mietverhältnisses bis dahin 18 Monate:
(18:12) x 0,02 x 7.000 Euro ergibt 210 Euro Abschreibung
Finanzierungsbeitrag: 7.000 Euro
Abschreibung zwei Prozent für 18 Monate: minus 210 Euro
Abgeschriebener Betrag zum 31. Dezember 2000 ergibt 6.790 Euro
Indexaufwertung zum 31. Dezember 2000:
6.790 Euro: 102,6 x 106 ergibt 7.015 Euro
Weitere Berechnung vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. März 2013 (jährliche Abschreibung ein Prozent), Restdauer des Mietverhältnisses 147 Monate:
(147:12) x 0,01 x 7.015 Euro ergibt 859,34 Euro Abschreibung
Finanzierungsbeitrag zum 1. Jänner 2001: 7.015 Euro
Abschreibung ein Prozent für 147 Monate: minus 859,34 Euro
Rückzuzahlender Finanzierungsbeitrag zum 31. März 2013 ergibt 6.155,66 Euro
Entspricht die Höhe des tatsächlich geleisteten Finanzierungsbeitrages nicht der oben angeführten Berechnung, so wird der rückzuzahlende Betrag anteilig wie folgt ermittelt:
Der rückzuzahlende Betrag (voller Regelbetrag bei Beendigung des Miet- oder Nutzungsverhältnisses): (voller Regelbetrag bei Bezug der Wohnung) x (tatsächlich geleisteter Finanzierungsbeitrag bei Bezug der Wohnung).
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Im Verfahren muss Folgendes beachtet werden:
Anwendbarkeit der Bestimmungen des WGG auf die verfahrensgegenständliche Wohnung (das verfahrensgegenständliche Geschäftslokal).
Weitere Informationen dazu unter: Entgeltüberprüfung des Kostendeckungsentgelts im WGG
Das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis muss bereits beendet sein und die Höhe des Rückzahlungsbetrages, den die Bauvereinigung bereit ist zu bezahlen, muss feststehen. Bei behaupteten Gegenforderungen muss auch die Höhe der anteilig einbehaltenen Summe feststehen.
Möglichkeiten einer Überprüfung:
In einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle (Gericht) kann sowohl die rechnerische Höhe des rückzuzahlenden Betrages überprüft werden, als auch die Rechtmäßigkeit etwaig von der Vermieterseite einbehaltener Teilbeträge für schadenersatzrechtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis bzw. für sonstige offene Forderungen gegenüber der scheidenden Mieterin bzw. dem scheidenden Mieter (Nutzungsberechtigten).
Fristen und Termine
Die Feststellung des rückzuzahlenden Finanzierungsbeitrages muss binnen einer Frist von 3 Jahren ab Fälligkeit des Anspruches behördlich geltend gemacht werden. Die Fälligkeit beginnt nach Ablauf der 8. Woche nach Rückstellung des Miet- oder sonstigen Nutzungsobjektes zu laufen.
Zuständige Stelle
Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498
Dezernat II - Sanierung, WEG, WGG, Mietzinsüberprüfung im Förderungsrecht, HeizKG
E-Mail: ks@ma50.wien.gv.at
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag, 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag bis 13 Uhr
Erforderliche Unterlagen
Der formlose Antrag muss eigenhändig unterschrieben werden und sollte enthalten:
- Name und Anschrift der AntragstellerInnen: sind mehr als eine Person HauptmieterInnen bzw. Nutzungsberechtigte, ist der Antrag von allen zu stellen
- Name und Anschrift der VermieterInnen: das ist in der Regel die gemeinnützige Bauvereinigung (Genossenschaft), wenn die Baulichkeit bereits veräußert ist, die jeweiligen HauseigentümerInnen, bei Wohnungseigentum die jeweilige Wohnungseigentümerin bzw. der jeweilige Wohnungseigentümer
Inhalt des Antrags
Es soll behauptet und im weiteren Verlauf des Verfahrens bewiesen werden,
- dass auf die Wohnung (das Geschäftslokal) die Bestimmungen des WGG Anwendung finden,
- zu welchem Termin das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis begonnen hat und zu welchem Termin dieses beendet wurde,
- welcher Betrag als Baukosten- und bzw. oder Grundkostenfinanzierungsbeitrag als Einmalbetrag bei Mietbeginn gefordert und bezahlt wurde (ist in der Regel im Miet- oder Nutzungsvertrag betragsmäßig angeführt),
- welchen Betrag die Vermieterseite als Rückzahlungsbetrag errechnet hat und bereit ist zu bezahlen bzw. welcher Teilbetrag davon bereits zurückbezahlt wurde,
- wenn Gegenforderungen vom errechneten Rückzahlungsbetrag in Abzug gebracht werden, Bekanntgabe in welcher Höhe
Der Antrag sollte darauf gerichtet sein,
- festzustellen, in welcher Höhe der rückzuzahlende Finanzierungsbeitrag besteht,
- festzustellen, dass die Bauvereinigung als Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, einen Betrag von --,-- Euro als Gegenforderung für (Aufzählung der Maßnahmen, Forderungen usw. vom rückzuzahlenden Finanzierungsbeitrag einzubehalten und
- die Bauvereinigung als Antragsgegnerin zu verpflichten, einen Betrag von --,-- Euro zuzüglich vier Prozent Zinsen seit TT.MM.JJJJ (Beginn der Fälligkeit der Rückzahlung) aus --,-- Euro (vom unzulässigerweise nicht ausbezahlten Anteil) binnen einer Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zurückzuerstatten.
Beilagen zum Antrag
- Kopie des Miet- oder Nutzungsvertrags
- Unterlagen in Kopie hinsichtlich der Berechnung, der Einbehaltung und der bereits erfolgten Rückzahlung an Finanzierungsbeiträgen
- Unterlagen darüber, wofür Teilbeträge einbehalten werden
- Falls sich die AntragstellerInnen vertreten lassen: Vollmacht der VertreterInnen (ausgenommen Vertretung durch Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte, NotarInnen, ImmobilienmaklerInnen, ImmobilienverwalterInnen, WirtschaftstreuhänderInnen, wenn sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen)
Kosten und Zahlung
Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.
Zusätzliche Informationen
Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.
Rechtliche Grundlage: Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG: § 17, § 39 Abs. 27
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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