Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung - Antrag

Allgemeine Informationen

Das Verfahren auf Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung kann auf Antrag bei der Schlichtungsstelle eingeleitet werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Im Verfahren muss Folgendes beachtet werden:

Die Hauptmieter*innen einer Wohnung (nicht einer Geschäftsräumlichkeit), der in den letzten 20 Jahren vor der Beendigung des Mietverhältnisses in der gemieteten Wohnung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung gemacht oder derartige Aufwendungen, die nach dem 1. März 1997 getätigt wurden, abgelöst hat, kann vom Vermieter für Aufwendungen, die über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, Ersatz verlangen.

Bei Berechnung des Ersatzanspruchs werden die getätigten Aufwendungen um eine jährliche Abschreibung vermindert.

Als Aufwendungen gelten und kommen folgende Abschreibungssätze zur Anwendung:

  • Art der Aufwendung: Die Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) oder sanitären Anlagen in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung.
    • Abschreibung pro Jahr: ein Zehntel
  • Art der Aufwendung: Die Vereinigung und die Umgestaltung der Wohnung mit der zur Zumietung angebotenen Nachbarwohnung in normaler Ausstattung
    • Abschreibung pro Jahr: ein Zwanzigstel
  • Art der Aufwendung: Die gänzliche Erneuerung eines schadhaft gewordenen Fußbodens (samt Unterboden!) in einer dem sonstigen Ausstattungszustand der Wohnung entsprechenden Ausführung
    • Abschreibung pro Jahr: ein Zehntel
  • Art der Aufwendung: Andere gleich wesentliche Verbesserungen, insbesondere solche, die von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln gefördert worden sind (z. B. Schallschutzmaßnahmen, Wärmedämmung, Senkung des Energieverbrauchs, Personenaufzüge, behindertengerechtes Umbauen; Loggiaverbauten, Verfliesung)
    • Abschreibung pro Jahr: Bei geförderten Investitionen jener Bruchteil, der sich aus der Laufzeit der Förderung errechnet; sonst ein Zwanzigstel
  • Art der Aufwendung für nach dem 30. September 2006 aufgelöste Mietverträge: Die Erneuerung einer bei Beginn des Mietverhältnisses vorhanden, aber schadhaft gewordenen Heiztherme oder eines solchen Warmwasserboilers

Der Ersatzanspruch muss betragsmäßig den Vermieter*innen

  • bei einvernehmlicher Auflösung spätestens 14 Tage nach Abschluss der Auflösungsvereinbarung,
  • bei Aufkündigung des Mietverhältnisses durch die Hauptmieter*innen spätestens 14 Tage nach Zustellung der Aufkündigung an den Vermieter,
  • sonst innerhalb von 2 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Räumungstitels,
  • bei früherer Zurückstellung des Mietgegenstandes jedoch spätestens bei Zurückstellung

schriftlich unter Vorlage von Rechnungen (nicht unbedingt von Handwerker*innen, es kommen auch Materialrechnungen in Frage) angezeigt worden sein (außer bei ungeförderten Aufwendungen, die zwischen dem 1. Jänner 1982 und dem 28. Februar 1991 getätigt wurden). Ein Sachverständigengutachten kann nach dem Gesetzeswortlaut die Rechnungen nicht ersetzen! Bei Unterbleiben der ordnungsgemäßen Anzeige besteht kein Anspruch nach § 10 MRG oder § 20 Abs. 5 WGG. Entspricht eine rechtzeitig erstattete Anzeige des Ersatzanspruchs in Form oder Inhalt nicht obigen Ausführungen, so müssen die Vermieter*innen die Mieter*innen zur Verbesserung des Mangels binnen einer Frist von mindestens 14 Tagen auffordern. Der Verlust des Ersatzanspruchs tritt nur ein, wenn die Mieter*innen einer solchen Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen.

Der Anspruch entfällt aber auch, wenn die Vermieter*innen berechtigterweise ihre Zustimmung verweigern oder an die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes gebunden sind oder wenn sie deswegen, weil ihnen die Hauptmieter*innen die beabsichtigte wesentliche Veränderung nicht angezeigt haben, verhindert waren, das eine oder andere zu tun.

Fälligkeit des Ersatzanspruchs
Ein auf § 10 MRG gestützter Anspruch kann überdies nur geltend gemacht werden, sobald die Vermieter*innen den Mietgegenstand vermieten oder selbst verwerten bzw. wenn die Hauptmieter*innen innerhalb von 6 Monaten nach der Zurückstellung des Mietobjektes den Vermieter*innen Mieter*innen namhaft machen, die zur Befriedigung des Ersatzanspruches bereit sind. Ein auf § 20 Abs. 5 WGG gestützter Anspruch unterliegt dieser Beschränkung nicht.

Fristen und Termine

Verjährung des rechtzeitig geltend gemachten Anspruchs:
Ab Namhaftmachung bzw. Verwertung bzw. Vermietung gilt zur gerichtlichen bzw. schlichtungsmäßigen Geltendmachung mangels spezieller MRG-Bestimmungen die allgemeine Verjährungsfrist; diese beträgt gemäß § 1478 ABGB 30 Jahre.

Zuständige Stelle

Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498

Dezernat I - Mietrechtsgesetz
Dezernat II - Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
E-Mail: ks@ma50.wien.gv.at

Geschäftszeiten:
Telefonisch: Montag bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr

Erforderliche Unterlagen

Der formlose Antrag muss eigenhändig unterschrieben werden und sollte enthalten:

  • Name und Anschrift der Antragsteller*innen und Adresse des betreffenden Mietobjektes (Haus, Top Nummer): Zur Antragstellung berechtigt sind alle Hauptmieter*innen, die Investitionen selbst getätigt oder nach dem 1. März 1997 getätigte Investitionen den Vormieter*innen abgelöst haben.
  • Name und Anschrift der Antragsgegner*innen: Antragsgegner*innen sind die Vermieter*innen (in der Regel die Hauseigentümer*innen bzw. die Wohnungseigentümer*innen oder der Fruchtgenussberechtigte) zum Zeitpunkt, in dem der Anspruch fällig ist.

Inhalt des Antrags

Der Antrag muss auf Feststellung der Höhe und auf Zahlung des Ersatzbetrages für Aufwendungen auf eine Wohnung gerichtet sein. Anzugeben ist die geforderte Ersatzsumme, der Zeitpunkt der Anzeige des Anspruchs gegenüber den Vermieter*innen und der Zeitpunkt sowie die Art der Beendigung des Mietverhältnisses.

Beilagen zum Antrag

  • Hauptmietvertrag in Kopie
  • Konkrete Auflistung der getätigten Aufwendungen für die Ersatz verlangt wird unter Angabe des Investitionszeitpunktes
  • Rechnungen in Kopie (außer bei ungeförderten Investitionen zwischen 1. Jänner 1982 und 31. Dezember 1991)
  • Nachweis der fristgerechten Geltendmachung des Ersatzanspruchs (Beleg über die Auflösung des Mietverhältnisses sowie über die Anzeige des Anspruchs)
  • Falls sich die Antragsteller*innen vertreten lassen: Vollmacht der Vertreter*innen (ausgenommen Rechtsanwält*innen, Notar*innen, Immobilienmakler*innen, Immobilienverwalter*innen oder Wirtschaftstreuhänder*innen, wenn sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen)

Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente erfolgt eine Aufforderung der Behörde, diese nachzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zurückgewiesen wird.

Kosten und Zahlung

Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.

Zusätzliche Informationen

Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.

Rechtliche Grundlage: Mietrechtsgesetz - MRG: § 10

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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