Durchführung von notwendigen Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten - Antrag
Allgemeine Informationen
Das Verfahren auf Durchführung von notwendigen Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten kann auf Antrag bei der Schlichtungsstelle eingeleitet werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- VermieterInnen können die Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten aufgetragen werden, wenn sie die Vornahme dieser Arbeiten unterlassen haben. Das Gericht (die Gemeinde) muss den VermieterInnen dann die Durchführung der Arbeiten innerhalb angemessener, ein Jahr nicht übersteigender Frist auftragen.
- Erhaltungsarbeiten zur Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung können den VermieterInnen nur dann aufgetragen werden, wenn sich die Gesundheitsgefährdung nicht durch andere, den BewohnerInnen des Hauses zumutbare Maßnahmen abwenden lässt.
- Bei vorweg durchzuführenden Arbeiten muss dem Antrag unabhängig von finanziellen Auswirkungen stattgeben werden.
- Der rechtskräftige Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten ist ein Exekutionstitel. Kommen die VermieterInnen dem rechtskräftigen Auftrag der Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 MRG nicht fristgerecht nach, so haben alle MieterInnen des Hauses das Recht, für die Durchführung der Arbeiten die Bestellung von ZwangsverwalterInnen gemäß § 6 Abs. 2 MRG zu begehren.
- Zur Sicherung von Ansprüchen gemäß §§ 3,6 MRG, die im Außerstreitverfahren zu verhandeln sind, kann das Gericht einstweilige Verfügungen nach der Exekutionsordnung erlassen. Soll die einstweilige Verfügung der Sicherung eines Anspruchs auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten nach § 3 Abs. 3 Z 2 MRG dienen, so kann ihre Bewilligung nicht von einer Sicherheitsleistung nach § 390 Abs. 2 der Exekutionsordnung (EO) abhängig gemacht werden. Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht gestellt, so kann ab diesem Zeitpunkt ein Verfahren vor der Gemeinde gemäß § 39 MRG nicht mehr anhängig gemacht werden; für ein bereits vor der Gemeinde anhängiges Verfahren gilt § 40 Abs. 2 zweiter Satz MRG sinngemäß (Einstellung des Verfahrens bei der Schlichtungsstelle). Der Antrag in der Hauptsache muss in diesen Fällen bei Gericht eingebracht werden.
Fristen und Termine
Das Gericht (die Gemeinde) muss den VermieterInnen die Durchführung der Arbeiten innerhalb angemessener, ein Jahr nicht übersteigender Frist auftragen.
Zuständige Stelle
Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498
Dezernat II - Sanierung, WEG, WGG, Mietzinsüberprüfung im Förderungsrecht, HeizKG
E-Mail: ks@ma50.wien.gv.at
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag, 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag bis 13 Uhr
Erforderliche Unterlagen
Der formlose Antrag muss eigenhändig unterschrieben werden und sollte enthalten:
- Name und Anschrift der AntragstellerInnen bzw. deren bevollmächtigte VertreterInnen: Antragsberechtigt ist
- die Gemeinde, in der das Haus gelegen ist, im eigenen Wirkungsbereich und alle HauptmieterInnen des Hauses bei Erhaltungsarbeiten
- an allgemeinen Teilen des Hauses
- in einzelnen Mietgegenständen, sofern es sich um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder um die Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung handelt oder wenn diese zur Herstellung der Brauchbarkeit des Mietgegenstandes erforderlich sind
- zur Aufrechterhaltung des Betriebes von Gemeinschaftsanlagen
- zur Neueinführung oder Umgestaltung, die kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung vorzunehmen sind (z. B. Anschluss an eine Wasserleitung oder an einen Kanal)
- zur Installation/Miete von Messeinrichtungen zur Verbrauchsermittlung
- die Mehrheit der MieterInnen des Hauses (berechnet nach der Anzahl der Mietgegenstände) bei
- Erhaltungsarbeiten zur Installation von energiesparenden Maßnahmen oder
- Verbesserungsmaßnahmen
- die Gemeinde, in der das Haus gelegen ist, im eigenen Wirkungsbereich und alle HauptmieterInnen des Hauses bei Erhaltungsarbeiten
- Name und Anschrift der AntragsgegnerInnen: Das sind grundsätzlich alle EigentümerInnen (des Hauses) laut Auszug aus dem Grundbuch und deren VertreterInnen (Hausverwaltung) bzw. die Eigentümergemeinschaft für AltmieterInnen im Wohnungseigentumshaus. Nähere Auskünfte dazu erteilen die zuständigen ReferentInnen der Schlichtungsstelle.
Inhalt des Antrags
Es muss erkennbar sein, welche Arbeiten notwendig sind, um Mängel/Schäden zu beseitigen. Liegt eine Gesundheitsgefährdung vor, so muss diese glaubhaft dargelegt werden. Adresse des Objektes (Haus, Top-Nummer)
Beilagen zum Antrag
- Falls sich eine der Parteien vertreten lässt, müssen die VertreterInnen auch eine Vollmacht beilegen (ausgenommen RechtanwältInnen, NotarInnen, ImmobilienmaklerInnen, ImmobilienverwalterInnen oder WirtschaftstreuhänderInnen, wenn sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen)
- Mietvertrag
Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente erfolgt eine Aufforderung der Behörde, diese nachzureichen. Sollten die fehlenden entsprechenden Dokumente binnen der gesetzten Frist von 14 Tagen nicht nachgereicht werden, wird der gegenständliche Antrag zurückgewiesen.
Kosten und Zahlung
Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.
Zusätzliche Informationen
Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.
Rechtliche Grundlage: Mietrechtsgesetz - MRG: § 3, § 4, § 6
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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