Durchsetzung der Anbotspflicht - Antrag
Allgemeine Informationen
Das Verfahren auf Durchsetzung der Anbotspflicht kann auf Antrag bei der Schlichtungsstelle eingeleitet werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
- Freiwerden einer benachbarten Wohnung der Kategorie D
- Baurechtliche Zulässigkeit der Umgestaltung
- Baurechtliche Möglichkeit der Umgestaltung
- Nutzfläche der zusammengelegten Wohnung maximal 90 m2
- Mietvertrag mit einem Dritten bzw. ein entsprechendes Anbot
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498
Dezernat I - Mietrechtsgesetz
E-Mail: ks@ma50.wien.gv.at
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag, 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag bis 13 Uhr
Erforderliche Unterlagen
Der formlose Antrag muss eigenhändig unterschrieben werden und sollte enthalten:
- Name und Anschrift der Antragsteller*innen: Zur Antragstellung sind alle Mieter*innen einer zur Anhebung des Standards geeigneten Wohnung der Ausstattungskategorie D, dessen Nachbarwohnung (ebenfalls Ausstattungskategorie D) frei wird, berechtigt.
- Name und Anschrift der Antragsgegner*innen: Antragsgegner*innen sind die Vermieter*innen (Hauseigentümer*innen oder die Hausverwaltung).
Inhalt des Antrags
- Im Antrag muss behauptet (und im weiteren Verfahren bewiesen) werden, dass
- es sich sowohl bei der Wohnung der Antragsteller*innen als auch bei der "freigewordenen" Nachbarwohnung um eine Wohnung der Ausstattungskategorie D handelt. Zu beachten ist, dass das Mietverhältnis der Nachbarwohnung faktisch beendet sein muss
- eine Wohnungszusammenlegung baurechtlich zulässig und bautechnisch möglich und zweckmäßig ist
- die Vermieter*innen die freigewordene Wohnung nicht anderweitig verwerten (z. B. durch Verkauf) bzw. selbst im Standard anheben
- sich die Antragsteller*innen verpflichten, sowohl die bisher angemietete, als auch die neu angemietete Wohnung auf eigene Kosten in eine Wohnung zumindest der Kategorie C umzugestalten
- sich die Antragsteller*innen weiters verpflichten nach erfolgter Verbesserung den Mietzins auf Basis des § 15a Abs. 3 Z 3 MRG (Kategorie C-Mietzins) zu entrichten.
Beilagen zum Antrag
- Mietvertrag
- Eventuell Schreiben der Antragsteller*innen an die Hausverwaltung wegen Anmietung der Nachbarwohnung
- Und das Ablehnungsschreiben
- Falls sich die Antragsteller*innen vertreten lassen: Vollmacht der Vertreter*innen (ausgenommen: Rechtsanwält*innen, Notar*innen, Immobilienmakler*innen, Immobilienverwalter*innen oder Wirtschaftstreuhänder*innen, wenn sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen.)
Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente erfolgt eine Aufforderung der Behörde, diese nachzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zurückgewiesen wird.
Kosten und Zahlung
Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.
Zusätzliche Informationen
Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.
Rechtliche Grundlage: Mietrechtsgesetz - MRG: § 5 Abs. 2
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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