Anteil an besonderen Aufwendungen - Antrag
Allgemeine Informationen
Das Verfahren auf Prüfung der Zulässigkeit verrechneter Kosten für besondere Aufwendungen kann auf Antrag bei der Schlichtungsstelle eingeleitet werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Im Verfahren muss Folgendes beachtet werden:
- Die Kosten der Gemeinschaftsanlagen (dazu gehört z. B. ein Personenaufzug, ein Fitnessraum, ein Fahrradabstellraum oder eine Waschküche) werden grundsätzlich unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur Gesamtnutzfläche des jeweiligen Hauses (nach den Grundsätzen des § 17 MRG) aufgeteilt.
- Dazu zählen auch die Kosten für die Betreuung von Grünanlagen sowie für den Betrieb von sonstigen Gemeinschaftsanlagen (Sauna, Schwimmbad), die allen MieterInnen zur Verfügung stehen.
Eine Gemeinschaftsanlage liegt dann vor, wenn die MieterInnen rechtlich sowie tatsächlich nicht von der Benützung ausgeschlossen sind.
Fristen und Termine
- Bei Rückforderung von Überschreitungsbeträgen: ab dem Zeitpunkt der Legung oder Fälligkeit der bestrittenen Abrechnung 3 Jahre.
- Bei Feststellung der (Un)zulässigkeit der Kosten für den Anteil an besonderen Aufwendungen: keine Frist
Zuständige Stelle
Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498
Dezernat I - Mietrechtsgesetz
E-Mail: ks@ma50.wien.gv.at
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag, 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag bis 13 Uhr
Erforderliche Unterlagen
Der formlose Antrag muss eigenhändig unterschrieben werden und sollte enthalten:
- Name und Anschrift der AntragstellerInnen: Zur Antragstellung sind die HauptmieterInnen, VermieterInnen oder WohnungseigentümerInnen berechtigt.
- Name und Anschrift der AntragsgegnerInnen: AntragsgegnerInnen sind grundsätzlich alle EigentümerInnen (des Hauses) und deren VertreterInnen (Hausverwaltung) bzw. die Eigentümergemeinschaft für AltmieterInnen im Wohnungseigentumshaus. (Nähere Auskünfte dazu erteilen die zuständigen ReferentInnen der Schlichtungsstelle.)
- Bei Antragstellung durch die VermieterInnen: sämtliche HauptmieterInnen
Inhalt des Antrags
- Im Antrag muss behauptet (und im weiteren Verfahren bewiesen) werden, dass die Vorschreibung der Kosten für den Anteil an besonderen Aufwendungen gesetzlich (nicht) zulässig ist.
- Weiters muss (bei Mieteranträgen auch unter Angabe des Wohnobjektes - Adresse, Top, Nummer) bekannt gegeben werden
- seit wann die Hauptmietrechte bestehen,
- welche Abrechnung bestritten wird,
- welche Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen mit Angabe der Höhe des vorgeschriebenen Betrages (exklusive Umsatzsteuer) bestritten werden (mit kurzer Begründung).
- Außerdem muss die Richtigkeit der Abrechnungssalden (Negativ- oder Positivsaldo) und der daraus resultierenden Vorschreibung der Aufwendungen bestritten werden (im Falle eines positiven Saldos ist die Einforderung zuviel gezahlter Beträge dem Rechtsweg vorbehalten) bzw. begehrt werden, die Überschreitungsbeträge festzustellen und den AntragsgegnerInnen zur Rückzahlung der festgestellten Überschreitungsbeträge zu verpflichten.
Beilagen zum Antrag bei Antragstellung durch die HauptmieterInnen
- Kopie der Abrechnung über die besonderen Aufwendungen
- Kopie des Mietvertrages aus dem die Höhe des Anteils für besondere Aufwendungen hervorgeht
- Angaben mit wem und wann der Mietvertrag geschlossen wurde (falls kein schriftlicher Mietvertrag vorhanden ist)
Beilagen zum Antrag bei Antragstellung durch die VermieterInnen
- Kopie der MieterInnenliste
Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente erfolgt eine Aufforderung der Behörde, diese nachzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zurückgewiesen wird.
Kosten und Zahlung
Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.
Zusätzliche Informationen
Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.
Rechtliche Grundlage: Mietrechtsgesetz - MRG: § 24
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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