Aufwendungen für die Hausbetreuung - Antrag
Allgemeine Informationen
Das Verfahren auf Prüfung der Zulässigkeit verrechneter Kosten für Hausbesorgerarbeiten bzw. Aufwendungen für die Hausbetreuung kann auf Antrag bei der Schlichtungsstelle eingeleitet werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Im Verfahren muss Folgendes beachtet werden:
- Liegt ein Hausbesorgerdienstverhältnis vor: gebührt das Hausbesorgerentgelt samt Mindestlohntarifen
- Liegt ein Hausbetreuerdienstverhältnis vor bzw. erfolgt die Betreuung durch die LiegenschaftseigentümerInnen selbst: gebührt das angemessene Entgelt zuzüglich des Dienstgeberanteils des Sozialversicherungsbeitrags und der sonstigen durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben zuzüglich der Kosten der erforderlichen Gerätschaften und Materialien
- Liegt ein Werkvertrag vor: gebührt der angemessene Werklohn
Fristen und Termine
- Einen sich aus der Jahresabrechnung ergebenden Passivsaldo haben die MieterInnen zu dem dem Beginn der Auflage folgenden 2. Zinstermin zu entrichten. Erst zu diesem Zeitpunkt beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist des § 27 Abs. 3 für die Rückforderung von Betriebskosten.
- Bei Feststellung der (Un)zulässigkeit der Kosten für Hausbesorgerarbeiten bzw. Aufwendungen für die Hausbetreuung: keine Frist
Zuständige Stelle
Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498
Dezernat I - Mietrechtsgesetz
E-Mail: ks@ma50.wien.gv.at
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag, 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag bis 13 Uhr
Erforderliche Unterlagen
Der formlose Antrag muss eigenhändig unterschrieben werden und sollte enthalten:
- Name und Anschrift der AntragstellerInnen: Zur Antragstellung sind die HauptmieterInnen, VermieterInnen oder WohnungseigentümerInnen berechtigt.
- Name und Anschrift der AntragsgegnerInnen: AntragsgegnerInnen sind grundsätzlich alle EigentümerInnen (des Hauses) und deren VertreterInnen (Hausverwaltung) bzw. die Eigentümergemeinschaft für AltmieterInnen im Wohnungseigentumshaus. (Nähere Auskünfte dazu erteilen die zuständigen ReferentInnen der Schlichtungsstelle.)
- Bei Antragstellung durch die VermieterInnen: sämtliche HauptmieterInnen
Inhalt des Antrags
- Im Antrag muss konkret behauptet (und im weiteren Verfahren bewiesen) werden, wodurch die Vorschreibung der Kosten für Hausbesorgerarbeiten/Aufwendungen für die Hausbetreuung gesetzlich (nicht) zulässig ist. Die Behauptung, die Vorschreibung sei überhöht reicht nicht.
- Weiters muss (bei Mieteranträgen auch unter Angabe des Wohnobjektes - Adresse, Top, Nummer) bekannt gegeben werden
- seit wann die Hauptmietrechte bestehen,
- welche Abrechnung bestritten wird,
- welche konkreten Vorschreibungen bestritten werden (mit kurzer Begründung).
- Außerdem muss die Richtigkeit der Abrechnungssalden (Negativ- oder Positivsaldo) und der daraus resultierenden Vorschreibung bestritten werden (im Falle eines positiven Saldos ist die Einforderung zuviel gezahlter Beträge dem Rechtsweg vorbehalten) bzw. begehrt werden, die Überschreitungsbeträge festzustellen und die AntragsgegnerInnen zur Rückzahlung der festgestellten Überschreitungsbeträge zu verpflichten.
Beilagen zum Antrag bei Antragstellung durch die HauptmieterInnen
- Kopie der Abrechnung über die vorgeschriebenen Kosten für Hausbesorgerarbeiten bzw. Aufwendungen für die Hausbetreuung
- Kopie des Mietvertrages aus dem die Höhe des Betriebskostenanteils für Hausbesorgerarbeiten bzw. Aufwendungen für die Hausbetreuung hervorgeht
- Angaben mit wem und wann der Mietvertrag geschlossen wurde (falls kein schriftlicher Mietvertrag vorhanden ist)
Beilagen zum Antrag bei Antragstellung durch die VermieterInnen
- Kopie der MieterInnenliste bzw. Bekanntgabe der Bestandseinheiten (gegliedert in Wohnungen plus Geschäftslokale)
Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente erfolgt eine Aufforderung der Behörde, diese nachzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zurückgewiesen wird.
Kosten und Zahlung
Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.
Zusätzliche Informationen
Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.
Rechtliche Grundlage: Mietrechtsgesetz - MRG: § 23
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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