Anerkennung von (Schein-)Untermieter*innen als Hauptmieter*innen - Antrag
Allgemeine Informationen
Das Verfahren auf Anerkennung von (Schein-)Untermieter*in als Hauptmieter*in kann auf Antrag bei der Schlichtungsstelle eingeleitet werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Eine Hauptmiete liegt vor, wenn der Mietvertrag mit
- den Eigentümer*innen der Liegenschaft,
- den Fruchtgenussberechtigten,
- den Wohnungseigentümer*innen,
- den Wohnungseigentumsbewerber*innen,
- den Mieter*innen oder Pächter*innen eines ganzen Hauses
abgeschlossen worden ist, auch wenn die Vertragsurkunde als "Untermietvertrag" bezeichnet wurde. In diesem Fall sind die Mieter*innen bereits Hauptmieter*innen. Liegt ein derartiges Mietverhältnis vor, ist eine Antragstellung nach § 2 Abs. 3 MRG bei der Schlichtungsstelle nicht möglich. Eine Feststellung der Hauptmietereigenschaft ist hier nur im streitigen Verfahren beim Bezirksgericht möglich (Feststellungsklage).
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498
Dezernat I - Mietrechtsgesetz
E-Mail: ks@ma50.wien.gv.at
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag, 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag bis 13 Uhr
Erforderliche Unterlagen
Der formlose Antrag muss eigenhändig unterschrieben werden und sollte enthalten:
- Name und Anschrift der Antragsteller*innen: Zur Antragstellung sind jene Mieter*innen, die auf Grund eines mündlichen oder schriftlichen "Untermietvertrages" in dem Mietgegenstand wohnen, berechtigt.
- Name und Anschrift der Antragsgegner*innen: Antragsgegner*innen sind die angeblichen "Hauptmieter*innen" und die Vertragspartner*innen der "Hauptmieter*innen", in der Regel die Eigentümer*innen.
Inhalt des Antrags
- Im Antrag muss behauptet (und im weiteren Verfahren bewiesen) werden, dass der Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung durch die "Hauptmieter*innen" und zur Umgehung der, den Hauptmieter*innen nach dem MRG zustehenden Rechte, geschlossen wurde (Scheinuntermiete).
- Hinweis auf das konkrete Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Scheinuntermiete diese liegen insbesondere dann vor, wenn
- die "Hauptmieter*innen" mehr als eine Wohnung im selben Gebäude zur Gänze untervermieten oder
- zwischen den Hauseigentümer*innen und Untervermieter*innen überhaupt kein Mietvertrag abgeschlossen wurde.
- Ausdrückliche Antragstellung, dass die Antragsteller*innen als Hauptmieter*innen anerkannt werden sollen.
Beilagen zum Antrag
- Kopie des "Untermietvertrages"
- Kopien der Zahlungsbelege (zur Feststellung, an wen der Untermietzins bezahlt wurde)
- Falls sich die Antragsteller*innen vertreten lassen: Vollmacht der Vertreter*innen (ausgenommen: Rechtsanwält*innen, Notar*innen, Immobilienmakler*innen, Immobilienverwalter*innen oder Wirtschaftstreuhänder*innen, wenn sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen.)
Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente erfolgt eine Aufforderung der Behörde, diese nachzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zurückgewiesen wird.
Kosten und Zahlung
Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.
Zusätzliche Informationen
Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.
Es empfiehlt sich, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, auch einen Antrag (inklusive Leistungsbegehren) gemäß § 16 MRG zu stellen, sofern der vereinbarte Mietzins (Untermietzins) überhöht erscheint.
Rechtliche Grundlage: Mietrechtsgesetz - MRG: § 2 Abs. 3
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
Kontaktformular