Stationäre Stromspeicher - Förderantrag

Allgemeine Informationen

Das Ziel der Ökostromförderung ist die Förderung fortschrittlicher Technik zur Stromerzeugung.

Gefördert werden stationäre Stromspeicher basierend auf Lithiumtechnologie sowie Salzwasserspeicher

Gefördert werden:

  • Speicher für Einfamilienhäuser bis zu einer Nennkapazität von 10 kWh
  • Speicher für Mehrfamilienhäuser oder betriebliche Gebäude bis zu einer Nennkapazität von 10 kWh

Der stationäre elektrische Speicher kann in beiden Fällen auch größer errichtet werden, allerdings werden maximal 10 kWh gefördert. Die Förderhöhe beträgt 200 Euro pro kWh Speichernennkapazität oder maximal 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten in Form eines einmaligen Investitionskostenzuschusses.

Eine Kombination mit der Förderung des Klima- und Energiefonds oder mit der Förderung nach dem EAG ist ausgeschlossen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Anträge für die Landesförderung können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden. Die Gewährung einer Förderung erfolgt in Form einer schriftlichen Zusicherung (Fördervertrag).

Fristen und Termine

Die Förderung kann bis 31. Dezember 2025 beantragt werden. Gefördert werden maximal 1.500 Anlagen bzw. bis zur Ausschöpfung der zu Verfügung stehenden Fördermittel. Die Förderentscheidung hängt von der jeweils individuellen Ausgangslage ab. Die Errichtung und Fertigstellung des Speichers muss innerhalb von 24 Monaten ab Förderzusage erfolgen.

Der schriftliche Antrag muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gestellt werden. Der Beginn der Arbeiten ist entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht. Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission).

Zuständige Stelle

Für private und betriebliche Antragsteller*innen

Kommunalkredit Public Consulting GmbH
9., Türkenstraße 9
Telefon: + 43 1 31 6 31 730
Fax: + 43 1 31 6 31-99-730
E-Mail: wien-pv@kommunalkredit.at

https://www.umweltfoerderung.at/privatpersonen/photovoltaik-wien-stromspeicher
https://www.umweltfoerderung.at/betriebe/wiener-landesfoerderung-stromspeicher

Erforderliche Unterlagen

Dem vollständig ausgefüllten Einreichformular müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

  • Angebot und Projektbeschreibung durch ein befugtes Elektrounternehmen
  • Vollmacht: Wird der Antrag durch eine*n Anlagenerrichter*in bzw. einen Anlagenerrichter oder eine andere natürliche oder juristische Person eingebracht, muss eine schriftliche Vollmacht der Förderwerber*innen beigelegt werden.

Im Antragsformular ist ersichtlich, welche Daten für den Antrag notwendig sind. Es werden ausschließlich richtig und vollständig ausgefüllte Anträge bearbeitet. Jede zusätzlich beantragte und in Anspruch genommene Förderung muss der Förderstelle umgehend gemeldet werden.

Ist ein elektrischer Speicher in Kombination mit einer PV-Anlage geplant, kann gesondert eine Ökostromanlagen bzw. Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) beantragt werden.

Förderabrechnung

Anlagenbesichtigungen werden stichprobenartig durchgeführt. Folgende Unterlagen müssen gesammelt und mit vollständigen und richtigen Angaben vorgelegt werden:

Unvollständige Unterlagen können nicht bearbeitet werden. Unterlagen, die in Papierform eingereicht werden, können nicht retourniert werden.

Kosten und Zahlung

Der Antrag ist gebührenfrei.

Erledigungsdauer

Die Dauer der Erledigung richtet sich danach, ob alle Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht wurden. Durch die unvollständige Vorlage von Unterlagen kann das Verfahren verzögert werden.

Formular

Der Förderantrag kann ausschließlich online erfolgen.

Zusätzliche Informationen

Förderungsrichtlinien 2023 für die Förderung der Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern und von Energieeffizienzmaßnahmen und -programmen: 176 KB PDF

Allgemeine und technische Voraussetzungen:
Förderbedingungen für stationäre Stromspeicher in Wien: 334 KB PDF gültig bis 31. Dezember 2024
Förderbedingungen für stationäre Stromspeicher in Wien: 136 KB PDF gültig ab 1. Jänner 2025

Die Gewährung einer Förderung erfolgt vorbehaltlich verfügbarer Fördermittel.

Auf die Gewährung einer Förderung nach den geltenden Förderrichtlinien besteht kein Rechtsanspruch.

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