Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) auf Flugdächern - Wiener PV-Flugdachförderung - Förderantrag
Allgemeine Informationen
Mit der Wiener PV-Flugdachförderung wird gezielt die Errichtung von Flugdächern mit PV-Anlagen und damit PV-Anlagen, die als Verschattungseinrichtung für Parkplätze und sonstige versiegelte Bebauungsflächen genutzt werden, unterstützt.
Ein Flugdach im Sinne der Förderung ist ein eigenständiges Dach-Bauwerk, das lediglich auf Stützen aufliegt, oder dessen überdachter Raum auf zumindest 3 Seiten offen ist. Es können nur Anlagen gefördert werden, die auf bereits bestehenden versiegelten Flächen errichtet werden.
Ziel ist es, die Errichtung von Überdachungen mit PV-Anlagen auf versiegelten, unbebauten Liegenschaftsteilen, die für Park-, Rangier-, Lager- und Manipulationsflächen vorgesehen und nicht gärtnerisch auszugestalten sind, sowie sonstigen bereits befestigten und versiegelten Flächen, zu unterstützen. Bereits versiegelte Flächen sollen so einer Doppelnutzung zugeführt werden. Die Wiener PV-Flugdachförderung kann bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden.
Gefördert werden neu errichtete Flugdächer mit einer PV-Anlage in Wien. Die PV-Anlage muss im Netzparallelbetrieb geführt werden und mindestens 800 Volllaststunden pro Jahr aufweisen.
Anträge für die Wiener PV-Flugdachförderung können von juristischen Personen gestellt werden. Für die Wiener PV-Flugdachförderung ist kein zusätzlicher Zählpunkt erforderlich. Es werden PV-Anlagen mit maximal 1.000 kWp gefördert.
Der Förderung liegen die Voraussetzungen und Fördersätze der Standard-Förderbedingungen für PV-Anlagen zugrunde, diese sind unter "PV-Standardförderung" abrufbar.
Für PV-Flugdachanlagen kann zusätzlich zur PV-Standardförderung
- ein Zuschlag von maximal 250 Euro pro kWp für eine Leistung bis 100 kWp,
- ein Zuschlag von maximal 200 Euro pro kWp für eine Leistung zwischen 100 kWp und 500 kWp bzw.
- ein Zuschlag von maximal 150 Euro pro kWp für die über die 500 kWp hinausgehende Leistung gewährt werden.
Das Ausmaß der Förderhöhe für die Wiener PV-Flugdachförderung beträgt:
- Maximal 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten in Form eines einmaligen Investitionskostenzuschusses (abzüglich der Erlöse unter Betrachtung des Zeitraumes der ersten 5 Jahre der Maßnahme) oder
- PV-Anlagen auf Flugdächern bis zu einer Leistung von 100 kWp werden mit (250 + 250 =) 500 Euro pro kWp gefördert.
Bei PV-Anlagen auf Flugdächern, deren Leistung 100 kWp übersteigt, werden- die ersten 100 kWp mit (250 + 250 =) 500 Euro pro kWp,
- die Leistung zwischen 100 kWp und 500 kWp mit (200 + 200 =) 400 Euro pro kWp und die über die 500 kWp hinausgehende Leistung mit (150 + 150 =) 300 Euro pro kWp gefördert.
Es kommt der geringere Fördersatz, der sich aus Punkt 1 bzw. 2 errechnet, zur Anwendung.
Die maximale Fördersumme pro Anlage beträgt 250.000 Euro.
Der Umsetzungszeitraum beträgt 24 Monate ab Förderzusage.
Die Förderung ist mit 30 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt, abzüglich der Erlöse unter Betrachtung des Zeitraumes der ersten 5 Jahre der Maßnahme. Es werden 3,5 Cent/kWh zugrunde gelegt.
Beispiel:
Jahresertrag: 20.000 kWh
5-Jahresertrag: 100.000 kWh
Erlöse: 3.500 Euro
Eine Kombination der Wiener Landesförderung mit der Förderung des Klima- und Energiefonds oder mit der Förderung nach dem EAG ist ausgeschlossen.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Die Mindestgröße einer förderbaren PV-Flugdach-Anlage beträgt
- • 100 m2 überdachte Fläche, oder
- • 15 kWp Leistung
Die Flugdächer und PV-Anlagen müssen den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen entsprechen und danach genehmigt werden. Die ausschlaggebende Engpassleistung ist jene, die durch die geförderten Flugdach-Anlagen an einem Netz-Einspeisezählpunkt zusammenlaufen.
Förderungsfähige Anlagen(teile):
- Planungs- und Beratungsleistungen
- Gutachten inklusive der erforderlichen Vorleistungen und Versuche
- Baukosten (Material und Arbeitsleistungen)
- Flugdachkonstruktion inklusive Fundamente
- Anlagen zur Versickerung der Oberflächenwässer aus der überbauten Fläche
- Wiederherstellung der Oberflächen bis zum 1,1-fachen der überdachten Fläche
- PV-Anlage und dazugehörende Komponenten (Material und Arbeitsleistungen)
- Module, elektrische Leitungen und deren Verrohrung, Armaturen, Steuer-und Regeleinrichtungen, Messeinrichtungen
- Montagesystem
Nicht förderungsfähige Anlagen(teile):
- Stromspeicher (Akkus, Batterien)
- Einrichtungen für Ladeinfrastruktur von Elektrofahrzeugen
- Sonstige elektrische Anlagen und Einrichtungen für Beleuchtung, Überwachung, Beschallung, Visualisierung oder Telekommunikation, die in Verbindung mit dem Dach errichtet werden und nicht für den Betrieb der PV-Anlage zwingend erforderlich sind
- Gebühren im Allgemeinen (z. B.: Bauanzeige)
- Garantie- oder Versicherungskosten (z. B. Wechselrichter-Garantie-Verlängerung)
- Netzanschluss des Netzbetreibers
Fristen und Termine
Die Wiener PV-Flugdachförderung kann bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden. Die Errichtung und Fertigstellung der PV-Anlage muss innerhalb von 24 Monaten ab Förderzusage erfolgen. Diese Frist kann verlängert werden, wenn äußere Umstände wie z. B. Lieferengpässe eine Umsetzung erschweren. In diesem Fall müssen Sie ein kurzes E-Mail unter Angabe der Verzögerungsgründe sowie der voraussichtlichen Fertigstellung an die Förderstelle schreiben.
Das Förderansuchen muss vor Bestellung der Anlage (das ist der Beginn der Arbeiten) für das Vorhaben gestellt werden. Der Beginn der Arbeiten ist entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission idgF.). Der Beginn der Arbeiten kann auf eigenes Risiko unmittelbar nach Antragstellung erfolgen. Die Förderzusage muss nicht abgewartet werden.
Hinweis: Um den Ausbau der E-Mobilität zu forcieren, weisen wir auf die ideale Kombination von PV-Flugdachanlagen mit E-Lademöglichkeiten hin.
Zuständige Stelle
Für betriebliche Antragsteller*innen
Kommunalkredit Public Consulting GmbH
9., Türkenstraße 9
Telefon: + 43 1 31 6 31 730
Fax: + 43 1 31 6 31-99-730
E-Mail: wien-pv@kommunalkredit.at
www.umweltfoerderung.at
Wiener Landesförderung Photovoltaik Flugdächer
Erforderliche Unterlagen
Fördereinreichung
- Angebot der Errichtungsfirma
- Berechnung der Volllaststunden mit standardisierten Methoden
- Vollständig ausgefülltes Einreichformular
- Vollmacht: Wird der Antrag durch eine*n Anlagenerrichter*in oder eine andere natürliche oder juristische Person eingebracht, muss eine schriftliche Vollmacht der Förderwerber*innen beigelegt werden.
Der Antrag auf Förderung kann ausschließlich vor Bestellung der PV-Anlage erfolgen. Es werden ausschließlich richtig und vollständig ausgefüllte Anträge bearbeitet.
Förderabrechnung
Anlagenbesichtigungen werden auf Stichproben beschränkt. Folgende Unterlagen müssen gesammelt und mit vollständigen und richtigen Angaben vorgelegt werden:
- Rechnungen
- Einzahlungsbelege bzw. Banküberweisungs-Bestätigungen
- Nachweis der Zählpunktnummer für die Stromeinspeisung (schriftliche Bestätigung durch den Netzbetreiber)
- Baubewilligung (falls erforderlich)
- Unterschriebener Fördervertrag
- Funktionsprüfung gemäß ÖVE E 8001
- Fotos von Anlage und Wechselrichter
Unvollständige Unterlagen können nicht bearbeitet werden.
Kosten und Zahlung
Der Antrag ist gebührenfrei.
Erledigungsdauer
Die Dauer der Erledigung richtet sich danach, ob alle Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht wurden. Durch die unvollständige Vorlage von Unterlagen kann das Verfahren verzögert werden.
Formular
Der Förderantrag kann ausschließlich online erfolgen.
- Antragsformular für betriebliche Antragsteller*innen: https://www.meinefoerderung.at/webforms/pvwb
Hinweis: Im Online-Antragsformular ist unter "Technische Daten" die Montagevariante "auf Flugdach" auswählbar.
Zusätzliche Informationen
Die Gewährung einer Förderung erfolgt vorbehaltlich verfügbarer Fördermittel.
Auf die Gewährung einer Förderung nach den geltenden Förderrichtlinien besteht kein Rechtsanspruch.
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