Grundeinlösung - Antrag
Allgemeine Informationen
Fällt ein Bauplatz oder Baulos nach einer Abänderung des Bebauungsplanes zur Gänze in eine Verkehrsfläche oder in eine Grundfläche für öffentliche Zwecke oder wird die Widmung Bauland zur Gänze durch eine andere Widmung ersetzt, haben die Eigentümer*innen gegenüber der Gemeinde einen Anspruch auf Einlösung gegen Entschädigung. Derselbe Anspruch besteht, wenn nur ein Teil des Bauplatzes oder Bauloses von einer solchen Abänderung des Bebauungsplanes betroffen wird und aus den verbleibenden Restflächen ein Bauplatz oder Baulos im Sinne des § 16 der Bauordnung für Wien (BO) nicht geschaffen werden kann oder die bebaubare Fläche eines nach dem 3. Mai 1930 genehmigten Bauplatzes oder Bauloses um mehr als die Hälfte beschränkt wird. Weiters können Eigentümerinnen und Eigentümer einer im Wald- und Wiesengürtel gelegenen Liegenschaft Anspruch auf Einlösung ihrer Liegenschaft haben.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Es steht kein Einlösungsanspruch zu, wenn
- der Bauplatz oder das Baulos zum Zeitpunkt der Änderung des Bebauungsplanes mit einem Bauverbot behaftet ist, von dem keine Ausnahme gewährt worden ist,
- der Bauplatz oder das Baulos bebaut ist,
- zum Zeitpunkt der Änderung des Bebauungsplanes für den Bauplatz oder das Baulos eine rechtswirksame Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vorgelegen ist oder eine rechtswirksame Baubewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau aufrecht gewesen ist,
- der Bauplatz oder das Baulos durch eine Hypothek belastet ist,
- die Widmung Bauland durch die Widmung Schutzgebiet - Parkschutzgebiet ersetzt wird und ein Bauplatz zur Gänze von dieser Umwidmung betroffen ist, auf ihm aber nach dem Bebauungsplan eine Fläche für eine bauliche Ausnutzbarkeit ausgewiesen ist, die nicht weniger als 17 Prozent der zuvor gegebenen Bauplatzfläche beträgt,
- die Widmung Bauland durch Fristablauf außer Kraft tritt.
Ein Einlösungsanspruch für eine im Wald- und Wiesengürtel gelegene Liegenschaft steht nicht zu, wenn sie durch Rechte Dritter belastet ist. Dieser Einlösungsanspruch besteht weiters nicht für Grundflächen im Wald- und Wiesengürtel, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten sind.
Fristen und Termine
Fristen und Termine richten sich der jeweiligen individuellen Ausgangslage.
Zuständige Stelle
Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Baurecht
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag bis Donnerstag 8 bis 15.30 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen online, per E-Mail oder per Post einzubringen.
Für eine telefonische Abklärung sind wir während der Amtsstunden erreichbar.
Persönliche Termine (Parteienverkehr) sind nach vorheriger Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.
Verfahrensablauf
Entspricht der Einlösungsantrag den formalen Anforderungen, veranlasst die Behörde zunächst die Anmerkung der Einleitung des Einlösungsverfahrens im Grundbuch. Dadurch kann sich niemand auf Unkenntnis berufen. Anschließend wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt und das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Einlösung durch das Einholen von Sachverständigengutachten geprüft. Mit dem Bescheid, mit dem die Einlösung ausgesprochen wird, wird - auf Grund des Gutachtens eines*einer gerichtlich beeideten Sachverständigen - auch die Höhe der Entschädigung festgelegt.
Erforderliche Unterlagen
Dem Einlösungsantrag muss ein Nachweis der Zustimmung der (Mit-)Eigentümer*innen und aller dinglich berechtigten Personen angeschlossen werden.
Dieser Nachweis genügt für die Einlösung ganzer Grundstücke. In allen übrigen Fällen müssen darüber hinaus Grundeinlösungspläne, die in derselben Art wie Teilungspläne (§ 15 Abs. 2 Bauordnung (BO)) ausgestattet werden müssen, in acht Gleichstücken beigelegt werden.
Wenn der*die Antragsteller*in von einer anderen Person im Verfahren vertreten werden soll, muss dem Antrag eine Vollmacht für diese Person beigelegt werden.
Kosten und Zahlung
Es fallen Kosten für die Vergebührung der Einreichdokumente sowie Kommissionsgebühren für die Verhandlung an. Zur Festsetzung der Entschädigung muss die Behörde das Gutachten eines oder nach Bedarf mehrerer gerichtlich beeideter Sachverständiger einholen. Die Kosten des*der Sachverständigen müssen von den jeweiligen Antragsteller*innen bezahlt werden.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Erledigungsdauer
Die Dauer des Verfahrens hängt von der jeweiligen individuellen Ausgangslage ab. Eine unvollständige Vorlage von Dokumenten kann das Verfahren verzögern.
Formular
Antrag auf Grundeinlösung: 29 KB PDF
Elektronische Zustellung
Bei diesem Verfahren erfolgt die Zustellung der behördlichen Erledigung elektronisch. Sind Sie bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert, erhalten Sie die Erledigung mit der Post.
Information zur Elektronischen Zustellung behördlicher Dokumente
Die Elektronische Zustellung kann nur dann erfolgen, wenn dies auch technisch möglich ist.
Zusätzliche Informationen
Der rechtskräftige Einlösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde. Auf Grund dieser Urkunde bzw. sobald die Entscheidung über die Entschädigung unanfechtbar ist, kann der*die Einlösungswerber*in die Einverleibung des Eigentums im Grundbuch beantragen.
Der Einlösungsbescheid und die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des Einlösungsbescheides und Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung die Einverleibung des Eigentumsrechtes des*der Einlösungsverpflichteten im Grundbuch beantragt ist und die Einverleibung auf Grund dieses Antrages im Grundbuch durchgeführt wird.
Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO)
Stadt Wien | Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht
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