Entschädigungen bei Änderungen des Bebauungsplans - Antrag

Allgemeine Informationen

Wenn ein*e Liegenschaftseigentümer*in in der Vergangenheit mehr Grund abgetreten (oder dafür bezahlt) hat, als sie oder er nach dem aktuellen Bebauungsplan müsste, hat der*die Eigentümer*in Anspruch auf eine Entschädigung. Dieser Anspruch steht jedoch nur dann zu, wenn zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes 30 Jahre seit der Abschreibung und Übergabe des Straßengrundes noch nicht verstrichen sind.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Die Entschädigung kann nach Wirksamkeit des neuen Bebauungsplanes von den Liegenschaftseigentümer*innen beantragt werden.

Fristen und Termine

Fristen und Termine richten sich nach der jeweiligen individuellen Ausgangslage.

Zuständige Stelle

Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64)
Gruppe Baurecht
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag bis Donnerstag 8 bis 15.30 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 8 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Ansuchen online, per E-Mail oder per Post einzubringen.
Für eine telefonische Abklärung sind wir während der Amtsstunden erreichbar.

Persönliche Termine (Parteienverkehr) sind nach vorheriger Vereinbarung während der Amtsstunden möglich.

Verfahrensablauf

Auf Grund des Antrags überprüft der*die Sachverständige der Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht, ob seinerzeit zu viel Straßengrund abgetreten wurde. Ist dies der Fall, wird durch die Sachverständigen der Abteilung Immobilienmanagement die Höhe der Entschädigung geschätzt und die Entschädigung anschließend von der Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht mit Bescheid zuerkannt.

Erforderliche Unterlagen

Dem schriftlichen Antrag müssen folgende Dokumente beigelegt werden:

  • Nachweis der Zustimmung aller Eigentümer*innen
  • Angabe der Geschäftszahl der Abteilungsbewilligung und der Bankverbindung der Eigentümer*innen
  • Planliche Darstellung und Angabe des Ausmaßes der zu entschädigenden Fläche

Wenn der*die Antragsteller*in von einer anderen Person im Verfahren vertreten werden soll, muss dem Antrag eine Vollmacht für diese Person beigelegt werden.

Kosten und Zahlung

  • 14,30 Euro Bundesgebühren für den Antrag
  • 3,90 Euro Bundesgebühren pro Bogen Beilage

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Erledigungsdauer

Die Dauer des Verfahrens hängt von der jeweiligen individuellen Ausgangslage ab. Eine unvollständige Vorlage von Dokumenten kann das Verfahren verzögern.

Formular

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: § 58 Bauordnung für Wien (BO)

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Stadt Wien | Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht
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