Wasserreinhaltung und Abwasserbeseitigung
- Vorschriften zum Schutz der Wasserbeschaffenheit
- Abwasserbeseitigung durch Einleitung in einen öffentlichen Kanal (Indirekteinleiter)
- Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe
Vorschriften zum Schutz der Wasserbeschaffenheit
Alle Gewässer sind so rein zu halten, dass die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet ist. Grund- und Quellwasser soll als Trinkwasser verwendet werden können. Tagwässer (oberirdische Gewässer) sollen zum Gemeingebrauch und zu gewerblichen Zwecken benutzt werden können. Fischwässer müssen erhalten bleiben. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen sind zu vermeiden. Alle sind verpflichtet, Anlagen so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird.
Bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung ist die Behörde zu verständigen. Zur Vermeidung einer Verunreinigung sind unverzüglich die dafür erforderlichen Schritte setzen. Dazu gehören unter anderem die Verhinderung des weiteren Auslaufens von Motoröl oder Kraftstoff oder die ordnungsgemäße Beseitigung des bereits ausgelaufenen Schadstoffes. Die Einleitung von Abwässern in Gewässer ist nur auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung zulässig. Diese kann nur erteilt werden, wenn die Abwässer einer geeigneten Reinigung unterzogen werden.
Wasserrechtliche Bewilligung für die Nutzung von Gewässern und Grundwasser - Antrag
Abwasserbeseitigung durch Einleitung in einen öffentlichen Kanal (Indirekteinleiter)
Die Einleitung von Abwasser in einen öffentlichen Schmutzwasserkanal darf nur mit Zustimmung der Wiener Kanalisation (MA 30) erfolgen. Unter bestimmten Umständen ist eine gesonderte Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde (MA 58) notwendig. Dies ist zum Beispiel bei der Einleitung von Abwasser, das aus Chemischreinigungsprozessen von Textilien, aus der Herstellung von organischen oder anorganischen Chemikalien stammt, erforderlich. Wird Abwasser in einen öffentlichen Kanal eingeleitet, müssen die enthaltenen Stoffe, Frachten, Abwassermengen sowie andere Einleitungs- und Überwachungsgegebenheiten vor Beginn der Ableitung dem Kanalisationsunternehmen mitgeteilt werden. Über die Beschaffenheit der Abwässer ist dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von maximal 2 Jahren ein Nachweis zu übermitteln.
Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe
Wassergefährdend sind Stoffe, deren Eigenschaften für Menschen, Wassertiere oder -pflanzen schädlich sind. Dies ist besonders bei Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit, Anreicherungsfähigkeit, sensorischen Auswirkungen und Mobilität sowie bei Einwirkung oder Nutzbarkeit, vor allem zur Wasserversorgung, der Fall.
Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe (wie Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis) müssen so beschaffen sein und so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu erwarten ist. Auskünfte erteilt für Wien die Wasserrechtsbehörde (MA 58). Die Betreiber*innen solcher Anlagen sind verpflichtet, Störfälle und Verluste wassergefährdender Stoffe unverzüglich der Abteilung Wiener Gewässer (MA 45) und der Gewässeraufsicht zu melden.
Stadt Wien | Wasserrecht
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