Förderrichtlinie für Förderungen für Kinder mit Behinderungen bis zum Beginn der Schulpflicht in Integrationsgruppen

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  1. Anwendungsbereich und Fördergegenstand
  2. Fördernehmer*innen
  3. Förderart und Förderhöhe
  4. Allgemeine Fördervoraussetzungen
  5. Sonstige Fördervoraussetzungen
  6. Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten
  7. Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung)
  8. Förderbedingungen
  9. Auszahlung
  10. Abrechnung und Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung
  11. Widerruf und Rückforderung
  12. Datenschutzrechtliche Hinweise

1. Anwendungsbereich und Fördergegenstand

  1. Diese Förderrichtlinie regelt die Gewährung von Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung im Wirkungsbereich der Stadt Wien - Kindergärten.
  2. Fördergegenstand im Sinne dieser Förderrichtlinie ist die Zuerkennung und widmungsgemäße Verwendung von Förderung für maximal 100 Kinder mit Behinderungen bis zum Beginn der Schulpflicht in behördlich genehmigten Integrationsgruppen.
  3. Ziel dieser Förderrichtlinie ist die elementare Bildung und die damit einhergehende Inklusion von Kindern mit Behinderungen zur Optimierung des elementaren Bildungsangebots und zur Erhöhung des Versorgungsgrades.
  4. Diese Förderrichtlinie gilt für Förderansuchen ab 1.9.2022 bis 31.08.2026.
  5. Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Anspruch bzw. Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder ein Kontrahierungszwang der Stadt Wien wird durch diese Förderrichtlinie nicht begründet.
  6. Bei einmaliger oder mehrmaliger Gewährung einer Förderung entsteht kein Rechtsanspruch auf Wiederholung oder Fortsetzung einer Förderung.
  7. Die Gewährung einer Förderung ist nur bei Vorhandensein entsprechender Budgetmittel im jeweiligen Finanzjahr möglich.
  8. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB strafbar ist. Die Gewährung einer Förderung ist ausgeschlossen, sofern die*der Förderwerbende oder ein vertretungsbefugtes Organ wegen Förderungsmissbrauch rechtskräftig verurteilt wurde. Sofern eine solche rechtskräftige Verurteilung während des aufrechten Förderverhältnisses erfolgt, wird die Förderung widerrufen.
  9. Grobe Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen sind ein Ausschlussgrund für zukünftige Förderungen.

2. Fördernehmer*innen

Ein Förderantrag kann von gemeinnützigen juristischen Personen gestellt werden.

3. Förderart und Förderhöhe

Förderart

  1. Förderungen nach dieser Förderrichtlinie stellen Gesamtförderungen dar.
  2. Eine Gesamtförderung ist eine Förderung zur Deckung des gesamten oder aliquoten Teiles des nach Abzug allfälliger Einnahmen verbleibenden Fehlbetrages für die bestimmungsgemäße Tätigkeit (Gesamttätigkeit oder Teilbereichstätigkeit) der*des Förderwerbenden innerhalb eines im Fördervertrag bestimmten Zeitraumes. Sie deckt die Kosten oder einen Teil der Kosten, die nach Abzug allfälliger Einnahmen verbleiben, um die Tätigkeit durchführen zu können.
  3. Gesamtförderungen können für höchstens 5 Jahre gewährt werden.

Förderhöhe

Die Förderhöhe beträgt 935,78 Euro pro Kind und Monat. Für jedes Kind muss der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nachgewiesen werden. Der Fördersatz wird im selben prozentuellen Ausmaß valorisiert, in dem sich die Bezüge für vertragsbedienstete Kindergartenpädagog*innen bei der Stadt Wien, Schema IV/L Verwendungsgruppe LK, Gehaltsstufe 9, ändern.

4. Allgemeine Fördervoraussetzungen

  1. Das Vorhaben ist förderwürdig (siehe Punkt 4.1. Förderwürdigkeit).
  2. Es liegt kein Ausschlussgrund vor (siehe Punkt 4.2. Ausschlussgründe).
  3. Die Durchführung des Vorhabens ist unter Berücksichtigung der Förderung finanziell gesichert.

4.1. Förderwürdigkeit

Ein Vorhaben ist förderwürdig, wenn ein öffentliches Interesse sowie ein Bezug zur Stadt Wien in inhaltlicher, institutioneller oder geografischer Sicht vorliegt.

  1. Vorliegen eines öffentlichen Interesses der Stadt Wien:
    Ein öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Maßnahme geeignet ist, zur Sicherung oder Steigerung des Gemeinwohls, zur Hebung des Ansehens der Stadt Wien, zum Fortschritt in geistiger, körperlicher, kultureller, sozialer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht oder zum Umwelt- und Klimaschutz beizutragen.
  2. Bezug zur Stadt Wien in inhaltlicher, institutioneller und/oder geografischer Sicht:
    • Inhaltlich: Dieses Kriterium ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Fördergegenstand der Stadt Wien zum Vorteil (z. B. hinsichtlich Reputation, Werbewert) gereicht bzw. mit der Stadt Wien in untrennbarem Zusammenhang steht oder im Interesse ihrer Bewohner*innen liegt bzw. diesen zugutekommt (z. B. durch Sicherung von Arbeitsplätzen).
    • Institutionell: Dieses Kriterium ist insbesondere dann erfüllt, wenn die*der Förderwerbende ihren*seinen Sitz oder eine Zweigstelle et cetera in Wien hat.
    • Geografisch: Dieses Kriterium ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Fördergegenstand zumindest teilweise innerhalb des Wiener Stadtgebietes verwirklicht wird oder ein sonstiger örtlicher Bezug zur Stadt Wien besteht.

4.2. Ausschlussgründe

  1. Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern über sie bzw. ihr Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder ein solches mangels kostendeckendem Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in die Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
  2. Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung eine Verurteilung wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB vorliegt und die Auskunft darüber im Strafregister nicht beschränkt ist (§ 6 Tilgungsgesetz 1972).
  3. Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung eine Verurteilung wegen der §§ 125 bis 168d StGB (strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen), wie insbesondere Betrug (§ 146 StGB), schwerer Betrug (§ 147 StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida (§ 156 StGB), Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (159 StGB), Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht oder im Insolvenzverfahren (§ 160 StGB), vorliegt und die Auskunft im Strafregister darüber nicht beschränkt ist (§ 6 Tilgungsgesetz 1972).
  4. Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern sie an der Abwicklung der Förderung maßgebend beteiligt sind bzw. sein können.
  5. Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern sie Einsicht in bzw. die Vorlage von Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften, die zur Beurteilung der Förderwürdigkeit notwendig sind, verweigern oder wissentlich unzutreffende Auskünfte erteilen.
  6. Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern der Förderzweck offensichtlich nicht erreicht werden kann.

Auch andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Förderung ausgeschlossen, wenn ein vertretungsbefugtes Organ die unter lit. a, b, c, d und/oder e angeführten Ausschlussgründe verwirklicht (z. B. als Geschäftsführer*in einer GmbH, Vorstandsmitglied eines Vereins).

Im Förderansuchen ist die Erfüllung aller Fördervoraussetzungen nachvollziehbar darzulegen und zu begründen.

5. Sonstige Fördervoraussetzungen

Die Fördernehmer*innen verfügen über einen gültigen Fördervertrag für Förderungen im Rahmen des Modells "Beitragsfreier Kindergarten" mit der Stadt Wien - Kindergärten.

6. Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten

  1. Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit dem geförderten Vorhaben in Zusammenhang stehen.
  2. Die Kosten werden in dem Ausmaß gefördert, das zur Erreichung des Förderzwecks unbedingt erforderlich ist.
  3. Wenn die*der Förderwerbende vorsteuerabzugsberechtigt ist, werden ausschließlich Nettobeträge als förderbare Kosten anerkannt.
  4. Wenn die*der Förderwerbende nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, können Bruttobeträge als förderbare Kosten anerkannt werden.
  5. Repräsentationskosten sind nicht förderbar. Repräsentationskosten sind jene Kosten, die die*der Förderwerbende bei der Erfüllung ihrer*seiner Selbstdarstellung gegenüber außenstehenden Personen erwachsen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen bzw. bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als mögliche Ansprechpartner*in in Betracht gezogen zu werden bzw. geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen zu fördern (insbesondere Bewirtung von Geschäftsfreunden).
  6. Personalkosten dürfen nur in angemessener Höhe unter Berücksichtigung der Förderhöhe und des Fördergegenstandes gefördert werden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass das gesamte gesetzlich vorgeschriebene Personal entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorschriften angestellt ist und entlohnt wird. Darüber hinaus ist das pädagogisch ausgebildete Personal über dem jeweils geltenden Mindestlohntarif zu entlohnen. Außerdem ist für den gesamten Betrieb ein nachvollziehbares und einheitliches Gehaltsschema umzusetzen. Die Vergütung muss vor allem einem Drittvergleich standhalten können (Fremdüblichkeit).
  7. Kosten, wie beispielsweise die Bezahlung von Gastgeschenken und Trinkgeldern aller Art, der Erwerb von Gutscheinen, freiwillige Sozialleistungen und Aufwendungen für die private Pensionsvorsorge sind nicht förderbar. Ebenso nicht förderbar sind beispielsweise Fahrt- und/oder Reisekosten, öffentliche Abgaben, Gebühren, nicht lukrierte Skonti, kalkulatorische Kosten, entgangene Gewinne oder die Bezahlung von Mahnspesen und Kontoführungskosten.
  8. Gemeinkosten/Overhead-Kosten (Kosten für den laufenden Betrieb, Strom, Miete, et cetera) können nur dann gefördert werden, wenn sie zur Erreichung des Förderzwecks erforderlich sind. Es können maximal 30 % der Förderhöhe als Gemeinkosten anerkannt werden. Gemeinkosten, die im Rahmen einer solchen Kostenpauschale abgegolten werden, werden nicht als Einzelkosten (direkte Kosten) anerkannt.

7. Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung)

7.1. Förderansuchen

  1. Förderansuchen können ausschließlich mittels Online-Formular eingebracht werden.
  2. Unvollständige Förderansuchen können nicht bearbeitet werden.

7.1.1. Das Förderansuchen hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Bezeichnung/Name der*des Förderwerbenden mit einem weiteren Identifikator (z. B. Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl, Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters, Kennzahl des Unternehmensregisters et cetera)
  2. Vertretungsbefugte Personen/Organe (bei nicht-natürlichen Personen)
  3. Kontaktdaten (Adresse/Sitz, E-Mail, Telefonnummer)
  4. Bankverbindung (IBAN, Kontoinhaber*in, BIC)
  5. Art der beantragten Förderung (Einzelförderung oder Gesamtförderung)
  6. Höhe der beantragten Förderung (in Euro)
  7. Beschreibung des Fördergegenstandes sowie Begründung der Förderwürdigkeit (insbesondere Begründung des öffentlichen Interesses der Stadt Wien sowie des Vorliegens eines Bezuges zur Stadt Wien in inhaltlicher, institutioneller und/oder geografischer Hinsicht)
  8. Beschreibung des Förderzwecks, insbesondere mit folgenden Angaben:
    1. Welche Zielgruppen sollen angesprochen werden?
    2. Welches Ziel bzw. welche Ziele soll/en durch das Vorhaben erreicht werden?
    3. Welche Maßnahmen und Aktivitäten sollen für die Zielerreichung gesetzt werden?
  9. Angabe zum zeitlichen Rahmen (Förderzeitraum/Durchführungszeitraum/Zeitplan)
  10. Bekanntgabe einer allfälligen Vorsteuerabzugsberechtigung
  11. Angaben zu anderen erhaltenen oder beantragten Förderungen:
    1. welche Förderungen aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU-Mitteln ihr*ihm in den letzten 3 Jahren vor Einbringung des Förderansuchens/Förderantrags für dieselbe Maßnahme, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung, gewährt wurden,
    2. um welche diesbezüglichen Förderungen sie*er bei einer*einem anderen Fördergeber*in angesucht hat, über die Gewährung aber noch nicht entschieden wurde, oder noch ansuchen will und
    3. welche Förderungen als De-minimis-Beihilfen ihr*ihm im laufenden sowie in den letzten 2 Jahren gewährt wurden.

7.1.2. Das Förderansuchen hat folgende Nachweise/Unterlagen zu enthalten:

  1. Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung (Aufstellung über die geplanten Einnahmen und Ausgaben, z. B. Finanzplan, Kostenaufstellung, Kostenkalkulation)
    Hinweis: Die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben müssen später bei der Abrechnung den geplanten Einnahmen und Ausgaben laut Förderansuchen gegenübergestellt werden. Es wird daher dringend empfohlen, die Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung abzuspeichern, um diese später für die Abrechnung verwenden zu können.
  2. Wenn das Förderansuchen nicht mittels ID Austria unterzeichnet werden kann: Unterschriebene Einverständniserklärung und Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises.
    Bei nicht-natürlichen Personen ist das Förderansuchen bzw. die Einverständniserklärung von den vertretungsbefugten Organen der jeweiligen Institution zu unterschreiben und eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises anzuschließen.
  3. Die*der Förderwerbende muss auf Verlangen weitere Unterlagen vorlegen, wenn dies aus Sicht der Fördergeberin zur Überprüfung der Förderwürdigkeit erforderlich erscheint.

    Zusätzlich bei nicht-natürlichen Personen (z. B. Vereine, GmbHs):
  4. Aktuelle Vereinsstatuten, aus denen die Gemeinnützigkeit hervorgeht oder
    aktueller Gesellschaftsvertrag, aus dem die Gemeinnützigkeit hervorgeht oder
    aktuelle Stiftungserklärung, Gründungserklärung oder Satzung, aus der die Gemeinnützigkeit hervorgeht
  5. Aktueller Vereinsregisterauszug oder
    aktueller Firmenbuchauszug oder
    Auszug aus dem Stiftungs- und Fondsregister
  6. Nicht bilanzierend:
    • aktueller Jahresabschluss in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
    • aktuelle Vermögensübersicht (z. B. Bankguthaben, Rücklagen, Bargeldbestände, Anlagevermögen, Umlaufvermögen, sonstiges Vermögen; optional: dafür ist das auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbare Formular zu verwenden)
    • Jahresabschluss in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Vorjahres
    • Geplante Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Förderjahres
  7. Bilanzierend:
    • aktueller genehmigter (oder vorläufiger, sofern noch keine Genehmigung vorliegt) Jahresabschluss
    • geplante Gewinn- und Verlustrechnung des Förderjahres

7.1.3. Die*der Förderwerbende oder das vertretungsbefugte Organ hat gleichzeitig mit der Einbringung des Förderansuchens rechtsverbindlich zu erklären, dass

  1. kein Ausschlussgrund vorliegt,
  2. sie*er die Haftung gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl für Wien, Nr. 35/2004 idgF, übernimmt,
  3. sie*er die Förderrichtlinie zur Kenntnis nimmt und als Bestandteil des Fördervertrages akzeptiert,
  4. sie*er den Verhaltenskodex für Förderwerber*innen und Fördernehmer*innen der Stadt Wien zur Kenntnis nimmt,
  5. sämtliche im Förderansuchen gemachte Angaben richtig und vollständig sind.

7.1.4. Die*der Förderwerbende oder das vertretungsbefugte Organ hat gleichzeitig mit der Einbringung des Förderansuchens offenzulegen,

  1. ob sie*er Mitglied eines genehmigenden Organs nach der Wiener Stadtverfassung (z. B. Mitglied des zuständigen Gemeinderatsausschusses, des Gemeinderates) ist,
  2. ob sie*er Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers (Nationalrat, Bundesrat, Landtag, Gemeinderat, Bezirksvertretung) ist und
  3. ob sie*er ein sonstiges politisches Amt innehat (z. B. Bürgermeister*in, Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Stadträt*in, Bezirksvorsteher*in).

7.2. Prüfung des Förderansuchens/Förderantrags

  1. Die Fördergeberin überprüft die Angaben, Unterlagen und Nachweise auf Vollständigkeit, Förderwürdigkeit und Plausibilität.
  2. Sollten mehrere Förderdienststellen der Stadt Wien für dasselbe Vorhaben eine Förderung in Betracht ziehen, erfolgt eine Abstimmung zwischen den Förderdienststellen.
  3. Bei Verdacht des Vorliegens einer unerwünschten Doppel-/Mehrfachförderung hat die Fördergeberin andere in Betracht kommende Fördergeber*innen zu verständigen.

7.3. Fördervertrag

  1. Die Entscheidung und Verantwortung über die Gewährung von Förderungen liegt bei den nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen Organen der Stadt Wien.
  2. Für Höhe und Umfang der Förderung sind insbesondere die vorhandenen Budgetmittel maßgebend.
  3. Der Fördervertrag kommt durch Unterfertigung der Förderwerber*innen sowie der Fördergeberin zustande.
  4. Die Förderrichtlinie bildet einen integrierenden Bestandteil des Fördervertrages.

8. Förderbedingungen

  1. Die Fördernehmer*innen haben die Fördermittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzusetzen und insbesondere bei Gesamtförderungen in ihrer gesamten Gebarung diese Grundsätze zu befolgen.
  2. Rabatte, Skonti und dergleichen sind bestmöglich in Anspruch zu nehmen.
  3. Die Fördernehmer*innen müssen das geförderte Vorhaben gemäß dem vereinbarten Zeitplan, ansonsten unverzüglich nach Gewährung der Förderung zügig durchführen und innerhalb der vereinbarten, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist abschließen.
  4. Bei Insichgeschäften muss der Nachweis der Zustimmung eines anderen vertretungsbefugten Organs sowie ein Drittvergleich, der die Angemessenheit der Leistungsentgelte nachweist, vorgelegt werden. Insichgeschäfte, sowie die diesbezüglichen Zustimmungsakte sind genauestens zu dokumentieren.
  5. Ist die*der Fördernehmende oder ein vertretungsbefugtes Organ Mitglied des genehmigenden Organs nach der Wiener Stadtverfassung (z. B. Mitglied des zuständigen Gemeinderatsausschusses oder Gemeinderates), hat sich diese Person in der maßgebenden Sitzung des jeweiligen Organs, welches die Förderung beschließt, für befangen zu erklären und der Stimme zu enthalten.
  6. Die Fördernehmer*innen haben der Fördergeberin folgende Umstände unverzüglich schriftlich bekannt zu geben:
    1. Änderungen des geförderten Vorhabens
    2. Verzögerungen bei der Durchführung des geförderten Vorhabens
    3. die Unmöglichkeit, das geförderte Vorhaben durchzuführen
    4. Änderungen der Rechtsform, der verantwortlichen Personen, der Adresse und der Bankverbindung
    5. allfällige Exekutionsführungen
    6. rechtskräftige Verurteilung der*des Fördernehmenden oder eines vertretungsbefugten Organs wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB
    7. rechtskräftigte Verurteilung der*des Fördernehmenden oder eines vertretungsbefugten Organs wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß §§ 302 bis 309 StGB
    8. wenn die*der Fördernehmer*in oder ein vertretungsbefugtes Organ Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers wird oder ein sonstiges politisches Amt antritt.
      Bei diesen Umständen kann die Fördergeberin neue Bedingungen und Auflagen vorschreiben. Bei schwerwiegenden Umständen kann die Fördergeberin die Förderung widerrufen und die Rückzahlung der Fördermittel verlangen. Nachteilige Auswirkungen gehen zu Lasten der Fördernehmer*innen. Dies gilt auch, wenn die oben angeführten Umstände nicht schriftlich bekannt gegeben werden.
  7. Die Durchführung des geförderten Vorhabens und die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel sind entsprechend den Vorgaben in der Förderrichtlinie bzw. im Fördervertrag vollständig, fristgerecht und schriftlich nachzuweisen.
  8. Die Fördernehmer*innen sind verpflichtet, alle Unterlagen (Aufzeichnungen, Bücher, Belege et cetera), die zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel notwendig sind, für einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren ab dem Ende jenes Kalenderjahres, in welchem die letzte Auszahlung der Förderung erfolgt ist, aufzubewahren. Auf Verlangen der Fördergeberin, des Stadtrechnungshofs Wien, des Rechnungshofs, der Organe der EU oder sonstigen von der Stadt Wien beauftragten Stellen, ist Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren, die Besichtigung vor Ort zu gestatten und sind erforderliche Auskünfte zu erteilen. Zur Aufbewahrung können grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendet werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. In diesem Fall sind die Fördernehmer*innen verpflichtet, auf ihre Kosten alle notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um Buchungsjournale, Belege und sonstige Unterlagen dauerhaft lesbar zu machen oder diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
  9. Die Fördernehmer*innen sind verpflichtet, der Fördergeberin bis zur Endabrechnung bzw. Schlusszahlung mitzuteilen, welche sonstigen Förderungen für dasselbe Vorhaben, wenn auch mit unterschiedlicher Zweckwidmung, aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU-Mitteln ihnen seit Einbringung des Förderansuchens gewährt wurden bzw. um welche diesbezüglichen anderen Förderungen sie seitdem angesucht haben.
  10. Die Fördernehmer*innen müssen das Verbot der Diskriminierung (§ 2) und Benachteiligung (§ 4 Abs. 3) beachten und im Zeitpunkt des Förderansuchens die Haftungsübernahme gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl für Wien Nr. 35/2004 idgF, erklären.
  11. Gewährte Fördermittel dürfen nicht abgetreten, angewiesen (§ 1400 ABGB) oder verpfändet werden.
  12. Die Fördernehmer*innen sind verpflichtet, im Falle eines Widerrufes und einer Rückforderung den gesamten Förderbetrag bzw. einen Teilbetrag innerhalb einer seitens der Fördergeberin festgelegten Frist auf das Konto der Fördergeberin zurückzuzahlen.
  13. Für alle aus Gründen der Nichtzuerkennung, des Widerrufes oder der Verpflichtung zur Rückzahlung einer Förderung entstehenden Nachteile wird die Stadt Wien seitens der Fördernehmer*innen schad- und klaglos gehalten.
  14. Für die von Fördernehmer*innen verursachten Schäden, welcher Art auch immer, haften sie gegenüber der*dem Geschädigten. Auch diesbezüglich ist die Stadt Wien gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.
  15. Sämtliche Vereinbarungen sowie das Abgehen von (einzelnen) Förderbedingungen bedürfen der Schriftlichkeit.
  16. Es gilt österreichisches Recht. Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Förderverhältnis sind ausschließlich die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der Fördergeberin zuständig.
  17. Die Fördernehmer*innen sind verpflichtet, im Falle von nicht widmungsgemäß verbrauchten Fördermitteln diese innerhalb von 4 Wochen auf das Konto der Fördergeberin zurückzuzahlen.
  18. Fördermittel dürfen nicht zum Aufbau von Zahlungsmittelreserven verwendet werden.
  19. Die Fördernehmer*innen verpflichten sich zur Verwendung des offiziellen Logos der Stadt Wien bzw. auf die Förderung durch die Stadt Wien hinzuweisen (z. B. bei Veranstaltungen, öffentlichen Darstellungen, Publikationen, Einladungen, Plakaten, Internet-Auftritt).
  20. Sofern es sich um ein kofinanziertes Vorhaben handelt, muss eine Förderung auch von dritter Seite (z. B. Bund, Bundesländer, andere Fördergeberin bzw. Förderdienststelle) erfolgen.

9. Auszahlung

  1. Der gewährte Förderbetrag wird erst nach dem rechtsgültigen Zustandekommen des Fördervertrages ausbezahlt.
  2. Die tatsächlich betreuten Kinder sind der Fördergeberin bis spätestens 15. des Folgemonats mittels der dafür vorgesehenen EDV-Applikation zu melden.
  3. Die Anweisung des Förderbetrages erfolgt am 1. Werktag jeden Monats in Form einer Vorauszahlung.
  4. Die Förderung wird nur unbar an die im Förderansuchen bekannt gegebene Bankverbindung ausbezahlt. Änderungen der Bankverbindung sind der Fördergeberin unverzüglich und schriftlich mitzuteilen, andernfalls die Überweisung an das im Förderansuchen angeführte Konto für die Stadt Wien schuldbefreiende Wirkung nach sich zieht.
  5. Solange Abrechnungen bisheriger Förderungen nicht ordnungsgemäß vorgelegt wurden, wird keine neuerliche Förderung ausbezahlt.
  6. Die Fördergeberin kann die Auszahlung einer Förderung aufschieben und/oder einstellen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des geförderten Vorhabens nicht gewährleistet erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Förderzweck offensichtlich nicht oder nicht mehr erreicht werden kann.
  7. Eigene Forderungen der Fördergeberin gegen die Fördernehmer*innen können jederzeit mit der Förderung gegenverrechnet werden. Ist eine Förderung gewährt worden und gibt es gleichzeitig eine offene Forderung der Fördergeberin, kann die Förderung erst ausbezahlt werden, wenn die offenen Forderungen beglichen sind bzw. ergeht seitens der Fördergeberin eine Aufrechnungserklärung an die Fördernehmer*innen. Die Verwendung der Fördermittel muss trotzdem in vollem Umfang der gewährten Förderhöhe nachgewiesen werden.

10. Abrechnung und Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung

10.1. Verwendungsnachweis

  1. Für den Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderung sind folgende Abrechnungsunterlagen (Verwendungsnachweise) an die Fördergeberin ausschließlich im elektronischen Wege an die E-Mail-Adresse foerderungen@ma10.wien.gv.at unter Angabe der Geschäftszahl zu übermitteln:
    1. Sachbericht (Projektbericht oder Bericht über die Jahrestätigkeit):
      Es müssen insbesondere die Verwendung der gewährten Förderung, der nachweisliche Bericht über die Durchführung bzw. Umsetzung des geförderten Vorhabens sowie die Erreichung des angestrebten Förderzwecks nachvollziehbar hervorgehen. Bei Gesamtförderungen über 50.000 Euro hat der Sachbericht zusätzlich auch Angaben zur Einhaltung von Compliance-Regelungen im Sinne des Verhaltenskodex für Förderwerber*innen und Fördernehmer*innen der Stadt Wien zu enthalten.
    2. Zahlenmäßiger Nachweis:
      Der zahlenmäßige Nachweis hat sämtliche mit der geförderten Maßnahme in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben zu umfassen.
      1. Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung
        Hinweis: Die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben müssen den geplanten Einnahmen und Ausgaben laut Förderansuchen gegenübergestellt werden. Es ist das auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbare Formular für die Abrechnung zu verwenden.
      2. Bei Gesamtförderungen für bilanzierende Einrichtungen ist zusätzlich auch ein geprüfter bzw. beschlossener Jahresabschluss des Förderjahres (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) vorzulegen, wobei die erhaltene Förderung aus den vorgelegten Unterlagen eindeutig hervorgehen muss.
      3. Bei Gesamtförderungen für nicht bilanzierende Einrichtungen ist zusätzlich ein Jahresabschluss in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (optional: samt Vermögensübersicht) vorzulegen, wobei die erhaltene Förderung aus den vorgelegten Unterlagen eindeutig hervorgehen muss.
      4. Hinweis: Die Fördergeberin behält sich vor, stichprobenartige Belegskontrollen durchzuführen. Diese können entweder nach vorheriger Terminvereinbarung durch eine Kontrolle vor Ort oder durch Prüfung von ausgewählten und angeforderten Belegen erfolgen.
      5. Wenn die Fördernehmer*innen für denselben Fördergegenstand auch eigene finanzielle Mittel eingesetzt haben oder von einem anderen Rechtsträger finanzielle Mittel erhalten haben, sind auch diese anzuführen.
  2. Die Fördernehmer*innen müssen auf Verlangen weitere Nachweise vorlegen, wenn dies aus Sicht der Fördergeberin zur Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung erforderlich ist.
  3. Wenn die Fördernehmer*innen die Frist für die Abrechnung bzw. sonst vereinbarte Fristen nicht einhalten können, muss schriftlich ein Grund dafür angegeben und eine Fristverlängerung beantragt werden. Eine Fristerstreckung durch die Fördergeberin ist in begründeten Fällen zulässig. Bei einer nicht fristgerechten Vorlage von Verwendungsnachweisen kann die Fördergeberin die Förderung ganz oder teilweise widerrufen.
  4. Bei mehrjährigen Förderungen ist eine jährliche Abrechnung vorzulegen.
  5. Wenn die widmungsgemäße Verwendung der Förderung nicht nachgewiesen werden kann, müssen die Fördernehmer*innen die Fördermittel an die Fördergeberin zurückzahlen.
  6. Nicht widmungsgemäß verbrauchte Fördermittel sind, sofern mit der Fördergeberin nicht im Falle einer Gesamtförderung etwas Abweichendes vereinbart wurde, nach Abschluss der Maßnahme bzw. des Vorhabens ohne vorherige Aufforderung unter Angabe der Geschäftszahl innerhalb von 4 Wochen an die Fördergeberin auf das Konto AT601200051428010635, lautend auf "Stadt Wien - Rechnungs- und Abgabenwesen - BA 4 für Stadt Wien - Kindergärten" bei der Unicredit Bank Austria AG, BIC: BKAUATWW zurückzuzahlen. Im Falle des Verzuges sind darüber hinaus Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu bezahlen.
  7. Im Falle von Unklarheiten kann die Fördergeberin jederzeit die Durchführung eines Gespräches verlangen. Leisten die Fördernehmer*innen einer solchen Einladung keine Folge, gilt der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel als nicht erbracht.

10.2. Abrechnungsfristen

Sofern im Fördervertrag nicht Abweichendes vereinbart wird, ist der Verwendungsnachweis ausschließlich in elektronischer Form an die E-Mail-Adresse foerderungen@ma10.wien.gv.at mit folgenden Fristen an die Fördergeberin zu übermitteln:

  • Gesamtförderung: bis spätestens 31.3. des Folgejahres, bei bilanzierenden Trägerorganisationen bis zum 30.6. des Folgejahres (bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschafts- bzw. Rumpfjahr bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des jeweiligen Wirtschafts- bzw. Rechnungsjahres)

11. Widerruf und Rückforderung

Bei Vorliegen folgender Widerrufsgründe kann die Fördergeberin die Förderung ganz oder teilweise widerrufen und rückfordern:

  1. Die Fördergeberin wurde über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig informiert.
  2. Die Fördernehmer*innen kommen ihren Verpflichtungen sowie der Auskunfts- und Nachweispflicht nicht nach.
  3. Die Fördernehmer*innen be- oder verhindern Kontrollmaßnahmen wie Kontrollen der Fördergeberin oder sonstigen von der Fördergeberin beauftragten Stellen, Kontrollen durch den Stadtrechnungshof, den Rechnungshof und/oder Organe der Europäischen Union.
  4. Fördermittel wurden ganz oder teilweise zweckwidrig verwendet.
  5. Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens bzw. die Erreichung des Förderzweckes unmöglich machen, wurden seitens der Fördernehmer*innen nicht unverzüglich gemeldet. Die Meldung muss jedenfalls erfolgen, bevor eine Kontrolle stattfindet oder angekündigt wird.
  6. Die Fördernehmer*innen haben Berichte nicht übermittelt, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt.
  7. Das geförderte Vorhaben kann nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, oder wurde nicht durchgeführt.
  8. Fördervoraussetzungen, Förderbedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderzwecks sichern sollen, wurden von den Fördernehmer*innen nicht eingehalten oder liegen nicht (mehr) vor.
  9. Die Fördernehmer*innen oder ein vertretungsbefugtes Organ wurden während des aufrechten Förderverhältnisses rechtskräftig wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB verurteilt.
  10. Die Fördernehmer*innen oder ein vertretungsbefugtes Organ wurden während des aufrechten Förderverhältnisses rechtskräftig wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß § 32 bis 309 StGB verurteilt.

Im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Widerrufes der Förderung durch die Fördergeberin besteht kein Anspruch (mehr) auf noch nicht ausbezahlte Fördermittel.

Wurde die Förderung bzw. ein Teilbetrag bereits ausbezahlt, sind die Fördernehmer*innen verpflichtet, im Falle einer Rückforderung den rückgeforderten Betrag innerhalb einer seitens der Fördergeberin festgelegten angemessenen Frist auf das Konto AT601200051428010635, lautend auf "Stadt Wien - Rechnungs- und Abgabenwesen - BA 4 für Stadt Wien - Kindergärten" bei der Unicredit Bank Austria AG, BIC: BKAUATWW zurückzuzahlen. Im Falle des Verzuges sind darüber hinaus Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu bezahlen.

Die Fördergeberin berücksichtigt bei der Höhe der Rückforderung insbesondere Folgendes:

  1. Ob die Förderung gänzlich oder teilweise widerrufen wurde,
  2. den Schweregrad des Widerrufsgrundes,
  3. das Ausmaß des Verschuldens der Fördernehmer*innen am Widerrufsgrund.

In sachlich begründeten Einzelfällen kann die Fördergeberin auf die Rückforderung verzichten.

12. Datenschutzrechtliche Hinweise

  1. Die Förderwerber*innen/-nehmer*innen nehmen zur Kenntnis, dass die Fördergeberin als datenschutzrechtliche Verantwortliche berechtigt ist,
    1. die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 zu verarbeiten, soweit dies für den Abschluss und die Abwicklung des Fördervertrages und für Kontrollzwecke erforderlich ist;
    2. die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihr*ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Förderdienststellen oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen gewährt oder abwickelt, zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen (§ 3 Wiener Fördertransparenzgesetz, LGBl für Wien Nr. 35/2021 idgF);
    3. Transparenzportalabfragen durchzuführen sowie die Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (vgl. § 25 TDBG 2012) an den Bundesminister für Finanzen zum Zwecke der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank zu übermitteln (§ 7 Wiener Fördertransparenzgesetz, LGBl für Wien Nr. 35/2021 idgF);
    4. die erhaltene Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (Name/Bezeichnung, Postleitzahl, Fördergegenstand sowie ausbezahlter Förderbetrag) in einem Förderbericht zu veröffentlichen (§ 5 Wiener Fördertransparenzgesetz, LGBl für Wien Nr. 35/2021 idgF).
  2. Die Fördernehmer*innen nehmen weiter zur Kenntnis, dass personenbezogene Daten an die nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen beratenden und/oder beschlussfassenden Organe (Gemeinderatsausschuss, Stadtsenat, Gemeinderat) sowie im Anlassfall an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes, des Stadtrechnungshofes und der Europäischen Union übermittelt werden.
  3. Die*der Fördernehmer*in bestätigt, dass die Offenlegung von Daten anderer beteiligter natürlicher Personen gegenüber der Fördergeberin in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von diesen über die Datenverarbeitung informiert werden oder wurden.
  4. Die Informationen gemäß Art. 13/Art. 14 DSGVO werden im Internet bereitgehalten: Datenschutzrechtliche Informationen - Förderung für Trägerorganisationen im Rahmen des Modells "Beitragsfreier Kindergarten"
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