Gleichstellung einer im EU-Raum erworbenen Ausbildung für Sozialpädagogik/Sozialarbeit, Elementarpädagogik/Hortpädagogik - Antrag
Für den Gleichstellungsantrag benötigen Sie eine abgeschlossene Ausbildung in den Bereichen:
- Sozialpädagogik bzw. Sozialarbeit oder
- (Inklusive) Elementarpädagogik bzw. (Inklusive) Hortpädagogik
Die Ausbildung muss in einem EWR-Staat abgeschlossen worden sein.
Bitte beachten Sie, dass Sie Unterlagen mitschicken müssen ("Erforderliche Unterlagen").
- Online-Formular (Antrag für Sozialarbeit/Sozialpädagogik)
- Online-Formular (Antrag für Elementarpädagogik)
Allgemeine Informationen
Die Gleichstellung einer im EU-Raum erworbenen Ausbildung für Sozialpädagogik/Sozialarbeit bzw. Kindergartenpädagogik/Hortpädagogik kann bei der Kinder- und Jugendhilfe beantragt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Im Zuge des Genehmigungsverfahrens muss eine Prüfung über die Rechtslage in Österreich abgelegt werden (Rechtskundeprüfung).
Ein positiver Gleichstellungsbescheid der Kinder- und Jugendhilfe ist Voraussetzung für eine Anstellung als Sozialpädagog*in und/oder Sozialarbeiter*in, Kindergartenpädagog*in und/oder Hortpädagog*in.
Der*die Antragsteller*in muss in einem EWR-Staat eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich Sozialpädagogik, Sozialarbeit, Kindergartenpädagogik oder Hortpädagogik absolviert haben.
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Kinder- und Jugendhilfe
Gruppe Recht
3., Rüdengasse 11
Fax: +43 1 4000-99-90739
E-Mail: gr@ma11.wien.gv.at
Kindergartenpädagogik/Hortpädagogik:
Telefon: +43 1 4000-90718
Sozialpädagogik/Sozialarbeit:
Telefon: +43 1 4000-90719
Allgemeine Auskünfte und Prüfungstermine:
Telefon: +43 1 4000-90923
Telefonische Auskünfte von 7.30 bis 15.30 Uhr
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Erteilung einer Gleichstellung muss Folgendes beigelegt werden:
- Übersetztes und beglaubigtes Abschlusszeugnis
- Bestätigung der Erziehungsbehörde des Ausbildungslandes (Berechtigung zur Ausübung des Berufes)
- Studienbuch beziehungsweise Stundentafel/Stundenanzahl der unterrichteten Fächer sowie Praxisausbildung
- Lebenslauf
- Sozialversicherungsnummer
- Nachweis über eine Namensänderung z. B. Heiratsurkunde, wenn der Familienname auf den Ausbildungsnachweisen nicht mit dem zum Zeitpunkt der Antragstellung ident ist
Alle Dokumente müssen von einem*einer beeideten Dolmetscher*in übersetzt und beglaubigt sein, falls das Original nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurde.
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
- 14,30 Euro Antragsgebühr
- 6,54 Euro Verwaltungsabgabe
- 3,90 Euro (maximal 21,80 Euro) pro A3-Bogen Beilage
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
- Online-Formular: Gleichstellung einer im EU-Raum erworbenen Ausbildung - Antrag (Sozialarbeit/Sozialpädagogik)
- Online-Formular: Gleichstellung einer im EU-Raum erworbenen Ausbildung - Antrag (Elementarpädagogik)
Zusätzliche Informationen
Keine
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
Einheitlicher Ansprechpartner Wien
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Letzte Aktualisierung
29. März 2024
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
Stadt Wien | Kinder- und Jugendhilfe
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