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Bewilligung für den Betrieb eines Kindergartens - Antrag

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Allgemeine Informationen

Für den Betrieb eines Kindergartens oder Betriebskindergartens ist eine Bewilligung der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich.

Die Errichtung eines Kindergartens ist jeder natürlichen und juristischen Person unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Für eine Bewilligung maßgebend sind insbesondere das pädagogische/organisatorische Konzept, die erforderlichen Fachkräfte, die Berücksichtigung der Höchstzahl von Kindern in den einzelnen Gruppenformen, die Lage, die Größe, die Anzahl und die Ausstattung der Räume, die Anzahl und Art der sanitären Anlagen für die unterschiedlichen Gruppen.

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Kinder- und Jugendhilfe
Gruppe Recht - Referat Kindertagesbetreuung
3., Rüdengasse 11
Telefon: +43 1 4000-90739
Fax: +43 1 4000-99-90739
E-Mail: g-gra@ma11.wien.gv.at

Telefonische Auskünfte: 8 bis 15.30 Uhr

Informationsveranstaltung zum Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung (One Stop Shop)
Die Informationsveranstaltung findet am zweiten Mittwoch in den Monaten Februar, Juni und Oktober statt.

Verfahrensablauf

  • Vor Antragstellung wird ein ausführliches Informationsgespräch und eine Objektbesichtigung vor Ort angeraten.
  • Antragstellung mit allen erforderlichen Unterlagen
  • Mündliche Verhandlung
  • Erteilung der Bewilligung mittels Bescheid

Empfohlene Vorgangsweise für den Betrieb eines Kindergartens

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb eines Kindergartens muss folgende Angaben enthalten:

  • Angaben über Lage und Ausmaß des Kindergartens
  • Dokumente über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse an den in Betracht kommenden Liegenschaften, bei Bestandsverträgen muss dem Antrag eine Abschrift des Bestandsvertrages, aus dem ein längerfristiges Nutzungsverhältnis hervorgeht, angeschlossen werden
  • Angaben über die Bezeichnung des Kindergartens, die Anzahl der Gruppen und die Anzahl der Kinder in den Gruppen
  • Angaben und Pläne über die Lage, Größe, Ausstattung und Zweckwidmung der Räumlichkeiten
  • Angaben und Pläne über die Freiflächen des Kindergartens
  • Angaben über die persönliche und fachliche Eignung des Personals
  • Pädagogisches Konzept
  • Überprüfungsbefunde der Feuerungs-, Rauchfang- und Elektroanlagen

Weitere erforderliche Unterlagen für das Bewilligungsverfahren für den Betrieb eines Kindergartens

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Berechnung und Einhebung der Gebühren erfolgt nach Kommissionierung des Kindergartens.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 4.

Erledigungsdauer

Bearbeitungsdauer des Antrages: bis zu 6 Monate

Formular

Zusätzliche Informationen

Weitere und ausführliche Informationen:

Bildungspläne:

Fortbildungen - Pädagogische Qualitätssicherung und Hygieneschulung - Anmeldung

Rechtliche Grundlagen:

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Letzte Aktualisierung

1. Dezember 2023

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