Ablöserechner

Wiener*innen können mit dem Ablöserechner schnell, kostenlos und einfach überprüfen, wie viel an Investitionsablöse - etwa für eine Einbauküche - gerechtfertigt ist. Auch Vermieter*innen oder Vormieter*innen können schnell herausfinden, für welche Investition welche Ablöse gefordert werden darf.

Wenn noch Rechnungen vorhanden sind, können die Beträge der einzelnen Gegenstände in die jeweiligen Eingabefelder des Rechners eintragen werden. Sonst können Sie auch Menge, Ausmaß oder Qualität der Gegenstände eintragen. Dabei gibt es die Möglichkeit, aus mehreren Qualitätsstufen mit unterschiedlichen Ausstattungsvarianten zu wählen. Um die Qualität richtig einzuschätzen, stehen den Nutzer*innen für jede Stufe passende Hintergrundinformationen zur Verfügung.

Ablöse berechnen

Sollten Fragen zur Eingabe auftreten oder Sie unter den aufgelisteten, auszuwählenden Investitionsgütern oder Inventargegenstände, die für Ihre persönliche Berechnung von Wichtigkeit sind, vermissen, kontaktieren Sie die MieterHilfe unter der Rufnummer: +43 1 4000-25900.

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, kostenlos einen entsprechenden Antrag auf Nutzwertfestsetzungen bei der Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten zu stellen.

Hinweise

  • Um die Eingabefelder korrekt zu befüllen, kann es auch erforderlich sein, Ausmaße vor der Eingabe zu addieren.
  • Alle Wertangaben beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
  • Der aus der Ausmaßangabe und Qualitätsstufenauswahl resultierende, angemessene Inventarpreis zum Stichtag enthält auch mögliche Transport- und Montage- beziehungsweise Installationsaufwendungen.
  • Eventuell erforderliche Hilfsmittel: Wohnungsplan, Maßstab, Taschenrechner

Höhe der Ablösezahlungen

Für Investitionen, die eine wesentliche Verbesserung für die Wohnung darstellen, gelten verschiedene Abschreibungssätze:

  • Für Fußböden, Heizung, Bad, WC oder Elektrik gilt 10 Prozent Wertverlust pro Jahr
  • Ein Wertverlust von 5 Prozent pro Jahr gilt für sonstige wesentliche Investitionen, die nicht an öffentliche Förderungen mit eigenen Laufzeiten gebunden sind. Dazu zählen unter anderem Wärmedämm- oder Schallschutzfenster sowie Wohnungszusammenlegungen.
  • Geförderte Investitionen amortisierten sich auf die Dauer der Förderung. So darf bei einer 5-jährigen Förderung im 6. Jahr von der Vermieterin beziehungsweise dem Vermieter dafür nichts mehr verlangt werden.
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