Voraussetzungen zur Erlangung einer geförderten Eigentumswohnung
Altersgrenzen
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Anmeldungen bereits ab dem vollendeten 17. Lebensjahr
Einkommensgrenzen (gültig bis 31. Dezember 2024)
Die Summe der Jahres-Nettoeinkommen aller mitziehenden Personen darf die unten stehenden Höchsteinkommensgrenzen nicht übersteigen. Maßgeblich ist ausschließlich das Jahreseinkommen und nicht das Monatseinkommen.
Als unselbstständige Erwerbstätige müssen Sie die Monatsbelege der letzten 3 Monatseinkommen vorlegen. Dies dient der Hochrechnung des laufenden Jahres.
- 1 Person: 65.820 Euro
- 2 Personen: 98.100 Euro
- 3 Personen: 111.010 Euro
- 4 Personen: 123.900 Euro
- Jede weitere Person: plus 7.230 Euro
Dringender Wohnbedarf
Die Interessent*innen müssen an der geförderten Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis geltend machen können. Am geförderten Objekt ist von den zur Nutzung berechtigten Personen und allen mitziehenden Personen der melderechtliche Hauptwohnsitz zu begründen. Innerhalb von 6 Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung ist der Nachweis über die Aufgabe der Rechte an der Vorwohnung zu erbringen.
Rechtliche Grundlagen
Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989)
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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