Wesentliche Änderungen im Mietrechtsgesetz (MRG)
- §§ 16b MRG in Verbindung mit 37 Abs. 1 Z 8b MRG (gültig ab 1.4.2009 auch für vor diesem Datum abgeschlossene Verträge)
Kautionen sind fruchtbringend zu veranlagen; Mieterinnen und Mieter sind darüber auf Verlangen schriftlich zu informieren.
Nach Ende des Mietvertrags hat die Vermieterin beziehungsweise der Vermieter die Kaution zuzüglich Zinsen der Mieterin beziehungsweise dem Mieter unverzüglich zurückzustellen, soweit nicht berechtigte Forderungen der Vermieterin beziehungsweise des Vermieters entgegenstehen.
Die Mieterin beziehungsweise der Mieter hat ein Recht auf Absonderung der Kaution im Insolvenzfall der Vermieterin beziehungsweise des Vermieters.
Über die Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrages ist im Außerstreitverfahren (auch im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes) zu entscheiden. - § 20 Abs. 1 Z 2 lit. f und Abs. 5, § 37 Abs. 1 Z 11 MRG (gültig ab 1.1.2009)
Die für die Erstellung des Energieausweises aufgewendeten Beträge sind als Ausgabe in der Hauptmietzinsabrechnung geltend zu machen.
Die Vermieterin beziehungsweise der Vermieter hat jeder Hauptmieterin beziehungsweise jedem Hauptmieter auf dessen Verlangen Einsicht in den Energieausweis zu gewähren beziehungsweise der Mieterin oder dem Mieter auf Wunsch eine Kopie des Energieausweises auszuhändigen (gegen Ersatz der Kopierkosten). - § 29 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b MRG (gültig ab 1.4.2009)
Befristete Haupt- und Untermietverträge über eine Wohnung können vorzeitig gerichtlich oder schriftlich durch die Mieterin beziehungsweise den Mieter gekündigt werden.
Weiterführende Informationen
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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