Genossenschaftliche Nutzung - Aufgaben der Wiener Schlichtungsstelle

Die Wiener Schlichtungsstelle ist bei der genossenschaftlichen Nutzung von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- und Kanzleiräumen) samt mitgemieteten Haus- oder Grundflächen (wie Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen) für folgende Verfahren zuständig:

Verfahren

geregelt im

zuständig

Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten

§§ 14a bis 14c WGG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung

§ 7 MRG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Festsetzung des Preises

§§ 15b und 15c WGG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Duldung von Eingriffen in das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten einschließlich des Anspruches auf angemessene Entschädigung

§ 8 Abs. 2 und 3 MRG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Veränderung (Verbesserung) der zum entgeltlichen Gebrauch überlassenen Wohnung oder des Geschäftsraumes

§ 9 MRG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung

§ 20 Abs. 5 WGG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Wohnungstausch

§ 13 MRG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises und Entgelts

§ 15 WGG, § 13 Abs. 4 bis 6 und § 14 WGG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Geltendmachung offenkundiger Unangemessenheit des Fixpreises

§ 15a, § 15d WGG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Festsetzung der Nutzwerte im Sinne des § 16 Abs. 3 WGG 1979 für Objekte, die dem WGG 1979 unterliegen

§ 16 Abs. 3 und 4 WGG 1979 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 WEG 2002

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Neufestsetzung der Nutzwerte im Sinne des § 16 Abs. 3 WGG 1979 für Objekte, die dem WGG 1979 unterliegen

§ 16 Abs. 3 und 4 WGG 1979 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 WEG 2002

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Geltendmachung der offenkundigen Unangemessenheit von Zinssatzvereinbarungen

§ 14 Abs. 1 Z 2 WGG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Verteilung der Kosten für den Betrieb

§§ 14 Abs. 1 und 16 WGG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Erhöhungen des Entgelts

§§ 14 Abs. 2 bis 4 und 14c WGG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Legung der Abrechnungen

§ 19 WGG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Anteil an den Betriebskosten und laufenden Abgaben, Anteil an den Auslagen für die Verwaltung, Anteil an den angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung, Anteil an den besonderen Aufwendungen

§§ 14 Abs. 1 und 16 WGG, §§ 21, 23 und 24 MRG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Richtigkeit des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages und Rückzahlung

§ 14d WGG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Feststellung des Deckungsbetrages

§ 14 Abs. 3a WGG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Feststellung des nach § 17 zurückzuzahlenden Betrages

§ 17 WGG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Rückzahlung von Leistungen und Entgelten (ausgenommen Beträge nach § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 9 Z 2 oder § 17 WGG)

§ 27 MRG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Feststellung des nach § 15 g Abs. 4 zulässigerweise begehrten oder geleisteten Betrages

§ 22 Abs. 1 Z 12a WGG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Legung der Endabrechnung über die Herstellungskosten

§ 22 Abs. 1 Z 13a WGG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrages

§ 22 Abs. 1 Z 14 WGG

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - RIS

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