Wohnungseigentum - Aufgaben der Wiener Schlichtungsstelle

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Die Wiener Schlichtungsstelle ist im Wohnungseigentum für die Neufestsetzung von Nutzwerten an Wohnungen, sonstigen selbständigen Räumlichkeiten (wie Garage, Geschäft, Lager) und Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge zuständig:

Verfahren

geregelt im

zuständig

Neufestsetzung der Jahresmietwerte 1914 (Neufestsetzung der Jahresmietwerte 1914 für Objekte auf Liegenschaften, an denen bereits Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 1948 bücherlich begründet wurde)

§§ 2 und 5 WEG 1948 in Verbindung mit § 55 WEG 2002 und § 9 Abs. 2 WEG 2002

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Neufestsetzung der Nutzwerte (Änderung der Nutzwerte in sogenannten "Altbauten", die weder nach dem WWFSG 1989 gefördert sind, noch dem WGG 1979 unterliegen)

§ 9 Abs. 2 WEG 2002

Dezernat II der Schlichtungsstelle

Wohnungseigentumsgesetz 2002 - RIS

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