Benennung von Gebäuden

Hände eines Zeichners beim Planen mit Symbol für "Information" (blaues Kästchen mit weißem "i")

Die Bezeichnung von Gebäuden bildet einen wesentlichen Bestandteil der Anschrift beziehungsweise der Meldedaten. Da dies sowohl für die öffentliche Verwaltung als auch für die Wirtschaft eine Grundlage darstellt, sind einheitliche Bezeichnungen erforderlich.

Werden auf einem Bauplatz beziehungsweise im Zuge einer Bauführung mehrere Gebäude errichtet, müssen diese benannt werden. Die einzelnen Bezeichnungen müssen an den Zugängen zu den Gebäuden in gut lesbarer Form angebracht sein.


Definitionen

  • Einfamilienhäuser: Einfamilienhäuser selbst benötigen keine Benennung.
  • Doppelhäuser: Jeder der beiden Hausteile stellt ein eigenes Gebäude dar und ist zu benennen und zu nummerieren: Nummerierung 1 und 2 oder bei Errichtung mehrerer Doppelhäuser fortlaufend über den gesamten Bauplatz beziehungsweise das gesamte Projekt.
    Beispiel: Haus 1, Haus 2
  • Reihenhausanlagen: Jede Reihenhauseinheit (Wohneinheit) stellt ein eigenes Gebäude dar und ist zu benennen. Die Nummerierung erfolgt fortlaufend über den gesamten Bauplatz beziehungsweise das gesamte Projekt.
    Beispiel: Haus 1, Haus 2, Haus 3
  • Häuser mit mehreren Nutzungseinheiten: Jeder selbständig erschlossene Teil eines Hauses (zum Beispiel "Stiege") stellt ein eigenes Gebäude dar. Einzelne Nutzungseinheiten (Wohnungen, Geschäftslokale) sind, auch wenn sie einzeln und direkt vom öffentlichen Gut aus erschlossen werden, keine eigenen Gebäude. Sie müssen einem Gebäude zugeordnet werden. Unabhängig davon, ob mehrere Gebäude gemeinsam ein Haus ergeben oder die Gebäude einzeln errichtet werden, sind diese fortlaufend über den gesamten Bauplatz beziehungsweise das gesamte Projekt zu nummerieren. Bauteilbezeichnungen dürfen nicht zur Benennung herangezogen werden. Bezeichnungen wie Seitentrakt, Bauteil A, Loftteil oder ähnliche Begriffe dürfen nicht verwendet werden.
    Beispiel für eine korrekte Benennung: Stiege 1, Stiege 2, Stiege 3
  • Industrie- und Gewerbebauten: Jeder selbständig erschlossene Teil eines Hauses stellt ein eigenes Gebäude dar. Diese Gebäude sind entsprechend ihrer Funktion zu benennen.
    Beispiel: Bürohaus, Werkstatt, Lager oder auch allgemeine Bezeichnungen wie Objekt 1, Objekt 2
  • Nebengebäude: Diese Benennung ist nur für Gebäude erforderlich, die das Ausmaß von 20 Quadratmetern bebauter Fläche übersteigen. Die Benennung ist grundsätzlich entsprechend der Funktion zu wählen.
    Beispiele: Garage, Lager, Gartenhaus

Orientierungsnummern

Für jedes Gebäude wird von der Baupolizei eine Orientierungsnummer (Hausnummer) vergeben. Je nach Art der Zugangssituation teilen sich mehrere Gebäude eine Orientierungsnummer oder jedes Gebäude erhält eine eigene.

Vergabe von Orientierungsnummern (Hausnummern)

Zuständigkeit

MA 37 - Gruppe GWR (Gebäude und Wohnungsregister)

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