Verpflichtungen bei bestehenden Ölfeuerungsanlagen

Regelmäßige Überprüfungen

Der*die Eigentümer*in einer bestehenden Ölfeuerungsanlage muss gemäß § 5 des Wiener Ölfeuerungsgesetzes 2006 - WÖlfG 2006 folgende regelmäßige Überprüfungen durchführen lassen:

  • Unterirdische Lagerbehälter sowie im Erdreich verlegte Rohrleitungen müssen alle 5 Jahre von einer*einem Berechtigten (zum Beispiel Installationsfirma) auf Dichtheit überprüft werden. Die ausgestellten Prüfbefunde müssen der Behörde übermittelt werden.
  • Sicherheitseinrichtungen der Anlage müssen alle 5 Jahre von einer*einem Berechtigten (zum Beispiel Installationsfirma) auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden. Die ausgestellten Prüfbefunde müssen der Behörde übermittelt werden.
  • Oberirdische Lagerbehälter, Auffangwannen und ölführende Rohrleitungen müssen zumindest durch äußere Besichtigung bei jedem Befüllvorgang, jedenfalls jedoch alle 5 Jahre, auf Dichtheit überprüft werden.

Regelmäßige Überprüfung bei bestehenden Anlagen

Nachrüstungen

Der*die Eigentümer*in einer bestehenden Ölfeuerungsanlage oder einer bestehenden Einrichtung zur Lagerung von Heizöl oder einer anderen brennbaren Flüssigkeit mit einem Flammpunkt über 55 Grad Celsius muss gemäß § 24 WÖlfG 2006 folgende Nachrüstungen innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchführen lassen:

  • Unterirdische Lagerbehälter, die einwandig ausgeführt sind, müssen als doppelwandige Lagerbehälter gemäß § 11 WÖlfG 2006 mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet, ausgeführt sein.
  • Im Erdreich verlegte Rohrleitungen, die einwandig ausgeführt sind, müssen als Rohrleitungen gemäß § 15 Absatz 2 WÖlfG 2006 mit flüssigkeitsdichten Schutzrohren ausgeführt sein.
  • Lagerbehälter mit festem Füllanschluss müssen mit einer elektronischen Überfüllsicherung gemäß § 14 Absatz 6 WÖlfG 2006 ausgestattet sein.

Zuständigkeit

MA 37 - Gruppe BB - Dezernat I

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Baupolizei
Kontaktformular