Betrieb und Erhaltung von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen
Aufzugsprüfung und Betriebskontrollen
Der*die Betreiber*in einer Anlage hat unter anderem folgende Verpflichtungen:
Regelmäßige Überprüfungen
Betrauung eines*einer Aufzugsprüfer*in aus dem Verzeichnis der Aufzugsprüfer*innen gemäß WAZG 2006 mit der regelmäßigen Überprüfung der Anlage gemäß § 11 WAZG 2006.
Betriebskontrollen und Notbefreiung
Beauftragung von Aufzugswärter*innen beziehungsweise eines Betreuungsunternehmens aus dem Verzeichnis der Betreuungsunternehmen für Aufzüge gemäß WAZG 2006 mit der Durchführung der Betriebskontrollen und der Notbefreiung gemäß § 12 WAZG 2006. Der höchstens zulässige Zeitabstand zwischen 2 Betriebskontrollen wird von dem*der Aufzugsprüfer*in festgelegt und im Aufzugsbuch vermerkt.
Sicherheitstechnische Überprüfungen an bestehenden Aufzügen
Aufzugsprüfung bei gewerblichen Anlagen
Der*die Betreiber*in von Anlagen in bereits genehmigten oder genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen hat gemäß § 4 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009) für die regelmäßige Überprüfung eine Inspektionsstelle für Hebeanlagen, das ist ein*e Aufzugsprüfer*in oder eine Inspektionsanstalt für Hebeanlagen aus dem Verzeichnis der Inspektionsstellen für Hebeanlagen gemäß HBV 2009, zu beauftragen.
Aufsichtspflicht der Behörde
Die Behörde ist berechtigt, bei Kenntnis von Vorschriftswidrigkeiten Aufträge an den*die Betreiber*in einer Anlage zu erlassen beziehungsweise Anlagen zu sperren, wenn sie zum Beispiel mangelhaft oder nicht betriebssicher sind, eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen darstellen oder nicht vorschriftsmäßig überprüft oder betrieben werden.
Gesetzliche Bestimmungen
Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige dürfen nur errichtet, geändert und betrieben werden, wenn sie den Bestimmungen des WAZG 2006 entsprechen. Dieses Landesgesetz ist am 23. März 2007 in Kraft getreten. Die Bestimmungen des WAZG 2006 gelten jedoch nicht für Anlagen, die bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Regelungen unterliegen. Zum Beispiel unterliegen Hebeanlagen in bereits genehmigten oder genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 und der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009).
Zuständigkeit
Stadt Wien | Baupolizei
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