Lagerfeuer, Brauchtumsfeuer und Verbrennen im Freien
Offenes Verbrennen im Freien beeinträchtigt die Luftqualität und kann die Nachbarschaft belästigen. Wenn Sie ein Lagerfeuer oder Brauchtumsfeuer entzünden möchten, müssen Sie die feuerpolizeilichen Bestimmungen einhalten.
Unter welchen Voraussetzungen dürfen Sie ein Lagerfeuer entzünden?
- Sie müssen beim Entzünden eines Lagerfeuers dafür sorgen, dass Sie die Umgebung und Nachbarschaft nicht gefährden oder unzumutbar belästigen.
- Holen Sie die Zustimmung der Grundeigentümerin beziehungsweise des Grundeigentümers ein.
- Sie dürfen nicht mehr als einen 0,5 Kubikmeter Brennmaterial auf einmal verbrennen. Brennmaterial kann unbehandeltes Holz oder Holzkohle sein.
- Sie dürfen niemals Brandbeschleuniger verwenden.
- Das Entzünden bei starkem Wind oder bei Dürre ist verboten.
- Halten Sie einen Sicherheitsabstand von mindestens 5 Metern zu Gebäuden und brennbaren Gegenständen ein.
Der Verbrennungsvorgang ist ständig zu überwachen. Wenn es zu Funkenflug oder Wärmestrahlung kommt oder die Gefahr besteht, dass sich der Brand ausbreitet, müssen Sie das Feuer sofort löschen. Halten Sie dafür ausreichende und geeignete Mittel in der Nähe des Feuers bereit.
Bevor Sie die Feuerstelle verlassen, müssen Sie Feuer und Glut löschen, sodass jedes Wiederentfachen des Feuers, etwa durch heftigen Wind, ausgeschlossen ist. Überwachen Sie die Asche bis zum völligen Erkalten oder bewahren Sie sie in nicht brennbaren Behältern sicher auf.
Öffentliche Grillplätze und Grillzonen in Wien
Unter welchen Voraussetzungen dürfen Sie ein Brauchtumsfeuer entzünden?
Als Brauchtumsfeuer gelten beispielsweise Osterfeuer und Sonnwendfeuer. Diese Feuer dürfen in Wien unter folgenden Voraussetzungen abgebrannt werden:
- Es darf ausschließlich trockenes, unbehandeltes Holz verwendet werden.
- Der Einsatz von Brandbeschleunigern ist verboten.
- Der*die Veranstalter*in beziehungsweise die benannte volljährige Person ist dafür verantwortlich, dass die Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden.
Anmeldung
Der*die Veranstalter*in muss das Brauchtumsfeuer spätestens 2 Werktage vor Beginn bei der Abteilung Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen anmelden. Geben Sie folgende Informationen an:
- Ort des Brauchtumsfeuers
- Art und Menge des Brennmaterials
- Name, Adresse und Telefonnummer der für die Sicherheitsvorkehrungen verantwortlichen Person
Kontakt zur Abteilung Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36)
Grillen auf Balkonen
Das Grillen auf Balkonen ist nicht verboten, es müssen aber einige Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden:
- Das Grillfeuer in einem handelsüblichen Holzkohlegriller oder gemauertem Griller muss von einer geeigneten Person regelmäßig kontrolliert werden. Diese Person muss sich in Sichtweite der Feuerstelle aufhalten.
- Ein seitlicher Mindestabstand von 0,5 bis 1 Meter zum nächsten Bauteil wird von der Berufsfeuerwehr Wien empfohlen. Oberhalb des Grillers sollte nach Möglichkeit kein Bauteil sein. Wenn dies unvermeidbar ist, sollten Sie einen Höhenabstand von 2 Metern einhalten.
Himmelslaternen sind verboten
Himmelslaternen sind in Wien feuerpolizeilich verboten. Das unkontrollierte Steigenlassen einer Himmelslaterne mit offener Flamme stellt eine Gefahr dar. Diese Verwaltungsübertretung kann mit einer Geldstrafe bis zu 21.000 Euro bestraft werden.
Weiterführende Informationen
- Lagerfeuer - Informationsblatt: 339 KB PDF
- Grillfeuer - Informationsblatt: 400 KB PDF
- Brauchtumsfeuer - Informationsblatt: 200 KB PDF
- Himmelslaternen - Informationsblatt: 250 KB PDF
- Wiener Brauchtumsfeuer-Verordnung
Stadt Wien | Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen
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