Namensführung nach der Eheschließung
Für die Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens muss eine Erklärung abgegeben werden. Dazu müssen beide Verlobten oder Eheleute am Standesamt anwesend sein.
Eine Erklärung ist nur einmal zulässig und kann auch nach der Eheschließung jederzeit abgegeben werden. Geben die Verlobten keine Erklärung ab, behalten beide ihren vor der Eheschließung geführten Familiennamen.
Gemeinsamer Familienname/Doppelname
Für die Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens gibt es mehrere Wahlmöglichkeiten:
- Der Name einer der beiden Eheleute kann zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden. Besteht ein Name aus mehreren Teilen, kann sowohl der ganze Name als auch Teile davon als gemeinsamer Familienname verwendet werden.
- Die Eheleute können auch einen Doppelnamen, der aus beiden Familiennamen zusammengestellt wird, zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Der gemeinsame Familienname darf dabei höchstens aus 2 Teilen bestehen.
- Die Person, deren Familienname nicht gemeinsamer Familienname ist, kann einen Doppelnamen führen. Dieser wird aus ihrem Familiennamen und dem gemeinsamen Familiennamen gebildet. Auch dieser Doppelname darf nur aus 2 Teilen bestehen.
- Ein Doppelname muss durch einen Bindestrich zwischen den einzelnen Teilen getrennt werden.
Rechtliche Bestimmungen
Die mögliche Namensführung nach der Eheschließung ist für Österreicher*innen in den Paragrafen 93, 93a, 93b und 93c Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) geregelt.
Ausstellen eines Staatsbürgerschaftsnachweises
Auf Wunsch kann für Österreicher*innen, deren Familienname sich durch die Eheschließung ändert, ein neuer Staatsbürgerschaftsnachweis mit dem neuen Namen ausgestellt werden. Dies ist jedoch nur bei einem Hauptwohnsitz in Österreich möglich.
Weiterführende Informationen
Stadt Wien | Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand
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