2. Wien als Gebietskörperschaft

2.3 Wien als Gemeinde

Jede österreichische Gemeinde muss nach den Bestimmungen der Bundesverfassung jedenfalls drei Organe und einen Geschäftsbesorgungsapparat haben.

Diese Organe sind:

  • der Gemeinderat

  • der Gemeindevorstand (in Wien: Stadtsenat)

  • die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister

Als Geschäftsbesorgungseinrichtung ist ein Gemeindeamt vorzusehen. In Wien ist das der Magistrat, der darüber hinaus auch eigenes Organ ist.

Im Rahmen der Wiener Stadtverfassung werden weitere, fakultative (d.h. nicht zwingend durch die Bundesverfassung vorgegebene) Organe etabliert, wie etwa die amtsführenden Stadträtinnen und Stadträte, die Ausschüsse und Kommissionen des Gemeinderates, die Bezirksvertretungen sowie der Wiener Berufungssenat.

Die Wiener Stadtverfassung (WStV) ist die "Gemeindeordnung" Wiens. Im ersten Teil („Hauptstück“) ist sie ein einfaches Gesetz des Landes Wien, im zweiten Teil („Hauptstück“), das die Funktionen Wiens als Bundesland regelt, ein Landesverfassungsgesetz.

Gemeinderat

Der Wiener Gemeinderat ist das oberste Organ der Gemeinde Wien.

Die 100 Gemeinderatsmitglieder der Stadt Wien sind zugleich Abgeordnete des Wiener Landtages. Sie werden von der Bevölkerung jeweils für 5 Jahre nach der Wiener Gemeindewahlordnung gewählt. Die Wahlen erfolgen nach den Grundsätzen des allgemeinen, gleichen, geheimen, persönlichen und unmittelbaren Verhältniswahlrechtes. In Wien sind nach der EU-Richtlinie über das Kommunalwahlrecht Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Staaten auf Ebene der Bezirksvertretungen, nicht aber zum Gemeinderat, wahlberechtigt.

Aufgrund der Gemeinderats-und Bezirksvertretungswahl 2020 ergibt sich derzeit folgende Mandatsverteilung im Gemeinderat: SPÖ 46, ÖVP 21, Die Grünen 16, NEOS 8, FPÖ 8 und 1 klubungebundener Mandatar.

Sitzplan im Wiener Gemeinderat

Funktion und Aufgaben

Der Gemeinderat hat die Interessen der Gemeinde allseitig zu wahren. Er übt die Oberaufsicht über die Gemeinde aus, wählt die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, die Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeister sowie die Stadträtinnen und Stadträte. Er beschließt insbesondere den Voranschlag (das Budget), den Dienstpostenplan sowie den Rechnungsabschluss.

Der Gemeinderat genehmigt weiters sowohl die Geschäftsordnung als auch die Geschäftseinteilung des Magistrats (welche dann in der Folge durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister erlassen werden).

Ab einer jeweils genau definierten Betragshöhe ist er des Weiteren beispielsweise zuständig für (§ 88 WStV):

  • Transaktionen bei unbeweglichem Vermögen,

  • Darlehensgewährungen und sonstige Rechtsgeschäfte,

  • Bewilligung von Beiträgen und Subventionen,

  • Abschreibungen und den Verzicht auf Forderungen.

Der Gemeinderat kann bestimmte seiner Aufgaben auch an andere Gemeindeorgane übertragen.

Anfragen, Anträge und Initiativen

Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und an die amtsführenden Stadträtinnen und amtsführenden Stadträte in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Anfragen zu richten. Sie können auch (schriftliche) Anträge stellen, die innerhalb eines Monats behandelt werden müssen. Eine Pflicht, solche Anträge inhaltlich positiv zu erledigen, besteht nicht. Auf Verlangen von mindestens 6 Gemeinderatsmitgliedern können Anfragen und Anträge auch in Form von dringlichen Initiativen eingebracht werden.

Sitzungen

Zu den Sitzungen des Wiener Gemeinderates beruft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ein, "sobald es die Geschäfte erfordern" oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 25 Gemeinderatsmitgliedern oder einem Klub des Gemeinderates.

Die Verhandlungen werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet. Der Gemeinderat hat dazu aus seiner Mitte vier Vorsitzende zu wählen.

Stadtsenat

Dem Wiener Stadtsenat gehören die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sowie die Stadträtinnen und Stadträte an.

Besonderheit der Wiener Stadtverfassung ist, dass nicht alle Mitglieder des Stadtsenates für einen Geschäftsbereich verantwortlich sein müssen. Neben amtsführenden Stadträtinnen und amtsführenden Stadträten kann es Stadträtinnen und Stadträte "ohne Geschäftsbereich" geben. Diese haben zwar Sitz und Stimme im Stadtsenat, leiten aber keine Geschäftsgruppe.

Die Stadträtinnen und Stadträte werden nach dem Verhältniswahlrecht vom Gemeinderat gewählt. Dies bedeutet, dass - abhängig von der Gesamtzahl an Stadträtinnen und Stadträten (mindestens 9, höchstens 15) - jede Partei nach Maßgabe ihrer Stärke (Mandatszahl) im Gemeinderat Anrecht auf Sitze im Stadtsenat hat. Für einen Wahlvorschlag genügt dann die Mehrheit der Stimmen der anspruchsberechtigten Partei. Bei der Abstimmung sind nur jene Stimmen gültig, die auf einen gültigen Wahlvorschlag lauten.

Da der Gemeinderat nach der Gemeinderatswahl 2020 die Zahl der Stadträtinnen und Stadträte mit 12 festgelegt hat, ergibt sich derzeit ein Mandatsverhältnis im Stadtsenat von 6 (SPÖ) zu 2 (ÖVP) zu 2 (Die Grünen) zu 1 (NEOS) zu 1 (FPÖ).

Funktion und Aufgaben

Der Stadtsenat berät grundsätzlich über alle Angelegenheiten, die dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen sind. Im Besonderen ist dem Stadtsenat - hier in Verbindung mit dem Finanzausschuss - die Aufgabe der Prüfung und Vorberatung des Voranschlages (Budgets) und des Rechnungsabschlusses der Gemeinde übertragen. Weitere Aufgaben des Stadtsenates sind beispielsweise (§ 97 WStV):

  • die Erstattung des Vorschlages für die Wahl der amtsführenden Stadträtinnen und amtsführenden Stadträte an den Gemeinderat

  • die Bestellung der Magistratsdirektorin oder des Magistratsdirektors

  • die Zustimmung zur Einbringung von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof

Der Stadtsenat hat - wie auch die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister - eine „Notkompetenz“ (§ 98 WStV). Das heißt, er kann Beschlüsse des Gemeinderates oder eines Gemeinderatsausschusses in bestimmten Fällen der Dringlichkeit ersetzen.

Sitzungen

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft dieses Gremium ein und führt auch den Vorsitz.

Die vom Stadtsenat zu behandelnden Anträge werden in der Regel von den zuständigen amtsführenden Stadträtinnen und amtsführenden Stadträten referiert.

Den Sitzungen des Stadtsenates können Gemeinderatsmitglieder, Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher und andere (sachkundige) Personen beigezogen werden.

Die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.

Bürgermeisterin oder Bürgermeister

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt. Die Amtszeit entspricht der Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates. Sie oder er bleibt bis zur Neuwahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister muss nicht dem Gemeinderat angehören, aber zu ihm wählbar sein. Zur Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sind die vom Gemeinderat gewählten Vizebürgermeisterinnen oder Vizebürgermeister berufen.

Funktionen und Aufgaben

  • Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist auch Landeshauptfrau oder Landeshauptmann und damit Vorsitzende oder Vorsitzender der Landesregierung (entspricht der Doppelfunktion der Stadt Wien als Land und Gemeinde).

  • Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist weiters Vorstand des Magistrats und Vorgesetzte oder Vorgesetzter

    • der amtsführenden Stadträtinnen und amtsführenden Stadträte,

    • der Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher,

    • aller Bediensteten der Stadtverwaltung.

  • Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft den Gemeinderat sowie den Stadtsenat ein, hat Sitz in allen Gemeinderatsausschüssen, Unterausschüssen und Kommissionen und ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Stadtsenates.

  • Als Landeshauptfrau oder Landeshauptmann besorgt sie oder er die ihr oder ihm nach der Bundesverfassung zukommenden Aufgaben und wird dabei vom Amt der Wiener Landesregierung, dem Magistrat, unterstützt.

  • Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist für den so genannten "übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde" verantwortlich. Das sind Aufgaben, die durch Bundes- oder Landesgesetze der Gemeinde übertragen sind und die nach den Weisungen des Bundes bzw. Landes zu besorgen sind.

  • Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erlässt mit Genehmigung des Gemeinderates die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat.

Wie der Stadtsenat hat auch die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gewisse "Notkompetenzen". Ihr oder ihm kommen überdies umfangreiche Sistierungs- bzw. Arrogierungsrechte (§§ 92, 93 WStV) zu.

Exkurs

Notkompetenz

Die Notkompetenz ist das Recht, in dringlichen Fällen an Stelle eines anderen, primär zuständigen Organs zu entscheiden, wenn die Entscheidung dieses an sich zuständigen Organs ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann.

Arrogierungsrecht

Unter dem Arrogierungsrecht versteht man das Recht, Geschäftsstücke "an sich zu ziehen" und unter "eigener Verantwortung" zu erledigen.

Sistierungsrecht

Das Sistierungsrecht bedeutet, dass ein Organ den Beschluss eines anderen
(Kollegial-)Organs vom Vollzug aussetzen kann bzw. bei Vorliegen wichtiger Gründe aussetzen muss, um eine neuerliche Beschlussfassung über den Gegenstand einzuholen.

Amtsführende Stadträtinnen und Stadträte

Die amtsführenden Stadträtinnen und amtsführenden Stadträte sind zum einen eigene Organe der Gemeinde (§ 8 WStV), aber auch Mitglieder des Stadtsenates und Teil des Magistrats.

Sie leiten im Rahmen des Magistrats die ihnen jeweils zugeordnete Geschäftsgruppe. Derzeit gibt es 7 amtsführende Stadträtinnen und amtsführende Stadträte, die an der Spitze der 7 Geschäftsgruppen des Magistrats stehen. In dieser Funktion sind sie für die Geschäftsführung des Magistrats im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister sowie dem Gemeinderat verantwortlich.

Wiener Berufungssenat

Der Wiener Berufungssenat besteht aus einer bzw. einem Vorsitzenden sowie 2 weiteren Mitgliedern, die allesamt vom Stadtsenat aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Magistrats auf 5 Jahre zu bestellen sind. Für jedes Mitglied ist zudem ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Sitzungen des Wiener Berufungssenates sind mindestens in jedem Vierteljahr einmal von der bzw. dem Vorsitzenden einzuberufen und sind nicht öffentlich.

Funktionen und Aufgaben

Der Wiener Berufungssenat entscheidet in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde über Berufungen gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, sofern der Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Bestimmung des § 75 Abs. 1 zweiter Satz WStV sieht einen solchen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges vor, und zwar für die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, der durch Landesvorschriften geregelt ist. Daher kommt dem Wiener Berufungssenat eine Entscheidungsbefugnis letztlich nur in jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu, die durch Bundesgesetze geregelt sind und der Bundesgesetzgeber den Instanzenzug nicht ausgeschlossen hat.

Magistrat

Der Magistrat ist das Gemeindeamt der Stadt Wien, Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes Wien sowie Amt der Wiener Landesregierung.

Der Magistrat besteht aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, den amtsführenden Stadträtinnen und amtsführenden Stadträten (nicht aber den Stadträtinnen und Stadträten ohne Geschäftsbereich), der Magistratsdirektorin oder dem Magistratsdirektor und den erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Die Bezirksorgane (Bezirksvertretung, Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher, Ausschüsse der Bezirksvertretung) sind nicht Teil des Magistrats.

Die Funktion der Magistratsdirektorin oder des Magistratsdirektors als Leiterin beziehungsweise Leiter des inneren Dienstes ist besonders wichtig. Sie oder er ist - gleich der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister - Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Bediensteten des Magistrats, nicht aber der amtsführenden Stadträtinnen und amtsführenden Stadträte sowie der Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher. Die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor vertritt die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in der Eigenschaft als Vorstand des Magistrats.

Aufgaben

  • Unabhängig von den sonstigen Zuständigkeiten werden alle Geschäfte der Gemeinde aktenmäßig vom Magistrat besorgt (sogenanntes „Geschäftsbesorgungsmonopol“).

  • Der Magistrat vollzieht alle behördlichen Angelegenheiten, soweit hierfür nicht andere Organe zuständig sind (subsidiäre Generalkompetenz in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung).

  • Dem Magistrat obliegt überdies beispielsweise (§ 105 Abs. 3 WStV) die unmittelbare Vermögensverwaltung der Gemeinde, der Abschluss und die Auflösung von Dienstverträgen sowie die Verfassung (Ausarbeitung) des Voranschlages (Budgets) und Rechnungsabschlusses.

  • Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehende Ortspolizei zu handhaben.

Einteilung des Magistrats

Der Magistrat wird, abgesehen von der Magistratsdirektion, vom Stadtrechnungshof und von den magistratischen Bezirksämtern, in Geschäftsgruppen und innerhalb dieser in Abteilungen (Betriebe) und Unternehmungen unterteilt.

Geschäftsgruppen

Die Geschäftsgruppen sind den vom Gemeinderat festgelegten Verwaltungsgruppen, für die Gemeinderatsausschüsse eingerichtet werden, anzupassen. Die Geschäftsgruppen sind staatsrechtlich als "Ressorts" zu verstehen. In ihnen werden zusammengehörige Verwaltungsaufgaben zusammengefasst. Jeder Geschäftsgruppe steht eine amtsführende Stadträtin oder ein amtsführender Stadtrat vor. Innerhalb der Geschäftsgruppe gibt es Abteilungen (Betriebe) und Unternehmungen. Derzeit sind folgende Geschäftsgruppen eingerichtet:

Nach der geltenden Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien - dem Geschäftsverteilungsplan des Magistrats - umfassen die sieben Geschäftsgruppen derzeit insgesamt 56 Magistratsabteilungen sowie die Unternehmungen Wiener Gesundheitsverbund, Stadt Wien - Wiener Wohnen und Wien Kanal.

Die Magistratsdirektion, der Stadtrechnungshof sowie die 14 magistratischen Bezirksämter sind keiner Geschäftsgruppe zugeordnet und unterstehen daher auch keiner amtsführenden Stadträtin bzw. keinem amtsführenden Stadtrat.

Magistratsdirektion

Die Dienststelle "Magistratsdirektion", die die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor leitet, umfasst derzeit das Büro des Magistratsdirektors, die Präsidialabteilung (MDP), die strategische Kommunikation (MD-SKO), die Personalstelle Wiener Stadtwerke (MD-PWS) sowie die folgenden vier Geschäftsbereiche:

  • Geschäftsbereich Recht

  • Geschäftsbereich Personal und Revision

  • Geschäftsbereich Organisation und Sicherheit

  • Geschäftsbereich Bauten und Technik

Auch die unmittelbar dem Büro der Magistratsdirektorin oder des Magistratsdirektors zugeordneten Einheiten "Gruppe Allgemeine Angelegenheiten", "Gruppe Europa und Internationales", "Gruppe Koordination", "Gruppe Magistratische Bezirksämter und Fahrservice", "Stabstelle Kommunikation und internationale Kontakte", "Budgetkoordination", "Bereichsleiter für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaftsstandort“ sowie der "Bereichsleiter für strategische Angelegenheiten der Finanz-, Wirtschafts- und Arbeitsmarktpolitik“ sind formale Teile dieser Dienststelle.

Stadtrechnungshof

Der Stadtrechnungshof ist seit 1.1.2024 ein eigenes unabhängiges Organ und wird von der Stadtrechnungshofdirektorin oder vom Stadtrechnungshofdirektor geleitet. Die Stadtrechnungshofdirektorin oder der Stadtrechnungshofdirektor wird auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters vom Gemeinderat auf die Dauer von zwölf Jahren bestellt, wobei eine Wiederbestellung unzulässig ist. Sie oder er kann nur durch einen qualifizierten Beschluss des Gemeinderates (2/3-Mehrheit) abberufen werden. Die Stadtrechnungshofdirektorin oder der Stadtrechnungshofdirektor ist an keine Weisungen über den Umfang und die Art der Prüfungsarbeit gebunden. Dem Stadtrechnungshof obliegt die Gebarungskontrolle (§ 73b WStV) sowie die Sicherheitskontrolle (§73c WStV). Im Rahmen der Gebarungskontrolle hat er insbesondere die gesamte Gebarung der Gemeinde und der von Organen der Gemeinde verwalteten, mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Fonds, Stiftungen und Anstalten auf die ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Ordnungsmäßigkeit und auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Seit 1.1.2024 hat er zudem die Befugnis zur Überprüfung der Finanzen politischer Parteien sowie der Finanzgebarung von Parteiakademien. Darüber hinaus ergeben sich weitere Prüfbefugnisse aus den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen. Der Stadtrechnungshof hat über seine Tätigkeit jährlich dem Gemeinderat einen Bericht zu erstatten. Im Stadtrechnungshof sind derzeit die Gruppe Gebarungskontrolle und die Gruppe Sicherheitskontrolle eingerichtet.

Magistratische Bezirksämter

Die 14 magistratischen Bezirksämter sind Teil der einheitlichen Verwaltungsbehörde Magistrat, gehören aber keiner Geschäftsgruppe an. An der Spitze der Bezirksämter stehen rechtskundige Beamtinnen und Beamte des Magistrats, denen das nach den Verhältnissen des Bezirkes erforderliche Personal beigegeben ist. Sie haben die ihnen nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat zugewiesenen Angelegenheiten zu besorgen.

Dienststellen des Magistrats

An der Spitze der Dienststellen stehen die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter. Sie tragen die Gesamtverantwortung für die jeweilige Dienststelle und sind gegenüber allen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weisungsberechtigt beziehungsweise weisungsverpflichtet. Die Struktur der Dienststellen ist daher monokratisch.

Grundsätzlich haben die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter das "Selbstorganisationsrecht". Das bedeutet, sie können die innere Organisation ihrer Dienststelle selbst bestimmen und den Aufgaben anpassen. Bei der Festsetzung der Zahl und der Bewertung der Dienstposten sind sie aber an die Entscheidungen beziehungsweise Vorgaben der Magistratsdirektion gebunden. Die Rechte und Pflichten der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter und der übrigen Bediensteten sind in der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (GOM) festgeschrieben.

Die Dienststellen haben grundsätzlich eingeschränkte Kompetenzen über den Einsatz der erforderlichen finanziellen Mittel. Die Höhe jener Beträge, bis zu denen der Magistrat (die Dienststellen) selbst, das heißt ohne Mitwirkung des Gemeinderates/Stadtsenates/Gemeinderatsausschusses, tätig werden darf, wird alljährlich vom Gemeinderat bestimmt:

RIS - V001/040/2024 - Gemeinderecht Wien (bka.gv.at)

Wichtige Festlegungen über die Durchführung des Voranschlages (Budgets) enthält die Haushaltsordnung für den Magistrat der Stadt Wien 2018 (HO 2018). Jedes eine Ausgabe bewirkende Vorhaben des Magistrats muss grundsätzlich im Voranschlag (beschlossen vom Gemeinderat) vorgesehen sein. Im Voranschlag nicht bedeckte Ausgaben dürfen ohne besondere Genehmigung nicht geleistet werden.

Bedienstete mit Sonderaufgaben

Um kommunale Großprojekte und/oder kommunale Sonderaufgaben sowie konkrete Koordinationsfunktionen innerhalb des Magistrats besser erfüllen zu können, besteht die Möglichkeit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als "Bedienstete mit Sonderaufgaben" einzusetzen.

Diese Bediensteten mit Sonderaufgaben werden jeweils von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister bestellt. Die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor verlautbart ihre Funktion durch Erlass. Sie haben zur Durchsetzung der ihnen übertragenen Aufgaben ein Weisungsrecht gegenüber den Leiterinnen und Leitern jener Dienststellen, in deren Vollzugsbereich die den Bediensteten mit Sonderaufgaben übertragenen Zuständigkeiten fallen.