Begegnungszonen - Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung

Begegnungszonen dienen der Verkehrsberuhigung und ermöglichen ein gleichberechtigtes Miteinander unterschiedlicher Verkehrsteilnehmer*innen.

Hinweisschild "Begegnungszone" auf der Mariahilfer Straße

In der Begegnungszone sind alle gleichberechtigt. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit ist 20 km/h.

Die 25. Novelle der StVO 1960 ermöglicht seit dem 31. März 2013 die Schaffung von Begegnungszonen. Voraussetzung für die positive Wirkung von Begegnungszonen sind die Sensibilisierung der verschiedenen Gruppen von Verkehrsteilnehmer*innen für die jeweiligen Bedürfnisse und der gegenseitige Respekt.


Ausgewählte Begegnungszonen

Beantragung von Begegnungszonen

Die Bezirksvertretungen können Begegnungszonen beantragen. Die Eignungsprüfung und Zonenbegrenzung erfolgt durch die Abteilung Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46).

Gesetzliche Grundlagen

Ausschnitte aus der Straßenverkehrsordnung 1960 § 76c in der geltenden Fassung:

  • Die Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgänger*innen-Verkehrs, dient, oder aufgrund der Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes angebracht erscheint, durch Verordnung Straßen, Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Begegnungszonen erklären.
  • In Begegnungszonen dürfen Fußgänger*innen die gesamte Fahrbahn benützen, ohne jedoch den Fahrzeugverkehr mutwillig zu behindern.
  • Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für den Fahrzeugverkehr - wie auch Radfahrende - beträgt 20 km/h. Wenn es aus Sicht der Verkehrssicherheit keine Bedenken gibt und es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient, kann die Behörde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 30 km/h festsetzen.
  • Alle Verkehrsteilnehmer*innen - wie zum Beispiel Zu-Fuß-Gehende, Radfahrende, Fahrzeuglenker*innen - haben aufeinander Rücksicht zu nehmen und dürfen einander gegenseitig nicht mutwillig behindern.
  • An dafür ausgewiesenen Stellen darf gehalten beziehungsweise geparkt werden.
  • Beginn und Ende einer Begegnungszone sind durch die entsprechenden Verkehrszeichen kundzumachen.
  • Es gelten die allgemeinen Vorrangregeln.
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