Verkehrsregeln für Radfahrer*innen

Verkehrszeichen für den Radverkehr

Für eine sichere Fahrt mit dem Fahrrad sind die Verkehrsregeln zu beachten, denn auch für Radfahrer*innen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO).


Vorrang und Nachrang

Radfahrer*innen haben auf Radwegen, Radfahrstreifen und Mehrzweckstreifen sowie Radfahrerüberfahrten Vorrang. Nachrang besteht beim Verlassen von Radwegen und Geh- und Radwegen, sofern diese nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzt werden. Beim Verlassen eines Radfahrstreifens gilt für das Einordnen auf den Fahrstreifen das Reißverschlusssystem.

Nebeneinander fahren

Radfahrer*innen dürfen in folgenden Fällen neben einem*r anderen Radfahrer*in fahren:

  • Auf Radwegen
  • In Fahrradstraßen
  • In Wohnstraßen
  • In Begegnungszonen
  • Bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern
  • In Fußgängerzonen, wenn das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrrädern erlaubt ist

Auf allen anderen Radfahr-Anlagen und auf Fahrbahnen, auf denen eine Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 Kilometern pro Stunde und Fahrradverkehr erlaubt sind, darf mit einem einspurigen Fahrrad neben einem*r anderen Radfahrer*in gefahren werden. Voraussetzung ist, dass niemand gefährdet wird, das Verkehrsaufkommen das Nebeneinander-Fahren zulässt und andere Verkehrsteilnehmer*innen nicht am Überholen gehindert werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Schienenstraßen, Vorrangstraßen und Einbahnstraßen gegen die Fahrtrichtung.

Wenn eine Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, ein Kind unter 12 Jahren begleitet, darf sie - ausgenommen auf Schienenstraßen - neben dem Kind fahren.

Queren von Schutzwegen

  • Das Queren von Schutzwegen hat so zu erfolgen, dass Fußgänger*innen dabei nicht gefährdet werden.
  • Fußgänger*innen haben auf dem Schutzweg gegenüber dem Radverkehr Vorrang.

Radfahrerüberfahrten - eine Art Schutzweg

  • Wo der Verkehr nicht durch Arm- und Lichtzeichen geregelt wird, dürfen sich Radfahrer*innen den Radfahrerüberfahrten nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 Stundenkilometern nähern - es sei denn, es fahren in unmittelbarer Nähe aktuell keine Kraftfahrzeuge.
  • Schienen- und Einsatzfahrzeuge, die sich dem Radübergang unmittelbar nähern, haben Vorrang.

Radfahren gegen die Einbahn

Radfahren gegen die Einbahn ist in Einbahnstraßen erlaubt, wenn eine Zusatztafel die Radfahrer*innen von der Einbahnregelung ausnimmt. In Wohnstraßen ist Radfahren gegen die Einbahn generell erlaubt.

Kinder im Radverkehr

Kinder unter 12 Jahren müssen von Aufsichtspersonen (mindestens 16 Jahre alt) begleitet werden. Für Kinder ab 9 Jahren gibt es Ausnahmegenehmigungen:

  • Positiv abgelegte Radfahrprüfung
  • Bestätigung durch einen Radfahrausweis

Kinder unter 12 Jahren müssen einen Helm tragen, wenn sie selbst Rad fahren oder wenn sie in einem Fahrradanhänger mitgeführt werden.

Radfahrprüfungen

Radfahrprüfungen können Kinder ab dem 9. Lebensjahr und Besuch der 4. Schulstufe ablegen. Diese werden meist klassenweise von Schulen organisiert. Eine individuelle Anmeldung ist beim nächsten Polizeiwachzimmer (Informationen unter Telefon: +43 1 906 00-32470) möglich.

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