Fahrradstraße
Eine Fahrradstraße ist eine vorrangig für den Radverkehr vorgesehene Straße, die den Radfahrenden eine sichere und schnelle Verbindung ermöglicht.
Fahrradstraßen kommen zum Einsatz, wenn eine eigene Radfahranlage nicht sinnvoll beziehungsweise aus Platzgründen nicht möglich ist. Die Fahrradstraße ist vor allem dann geeignet, wenn wenig motorisierter Verkehr zu erwarten ist. Fahrradstraßen sind mindestens 4 Meter breit und bieten eine hohe Qualität für die Radfahrenden. Radfahrende haben Vorrang gegenüber dem Kfz-Verkehr, ausgenommen sind Hauptstraßen und Straßen mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Regeln
- Radfahrende dürfen nebeneinander fahren.
- Der motorisierte Verkehr darf nur zufahren oder queren, aber nicht durchfahren.
- Die höchst zulässige Fahrgeschwindigkeit ist 30 km/h.
Markierung und Beschilderung
Kriterienkatalog
Fahrradstraßen beziehungsweise fahrradfreundliche Straßen sind Straßenzüge, die eine besonders hohe Qualität für den Radverkehr bieten. In Wien sollen dabei folgende Kriterien erfüllt werden:
- Hohes Radfahraufkommen und/oder hohes zukünftiges Radfahrpotenzial und/oder Anbindung von wichtigen Ausgangspunkten und Zielen für Radfahrende bei gleichzeitig geringem Kfz-Verkehrsaufkommen
- In Fahrradstraßen ist das Durchfahren für Kfz gemäß StVO nicht gestattet. Auch in fahrradfreundlichen Straßen soll Kfz-Durchgangsverkehr weitgehend vermieden werden. Unerwünschte Durchfahrten von Kfz durch Fahrradstraßen beziehungsweise fahrradfreundliche Straßen sollen durch verkehrsorganisatorische Maßnahmen wie gegenläufige Einbahnen, physische Durchfahrtssperren für Kfz et cetera vermieden werden.
- Strategische Funktion im Radverkehrsnetz
- Hohe Nutzungsqualität hinsichtlich Reisezeit, Verkehrssicherheit und Fahrkomfort
- Möglichst durchgängige Befahrbarkeit (möglichst ohne Anhalten)
- Grundsätzliche Befahrbarkeit für Radfahrende im 2-Richtungs-Verkehr
- Tempo 30 als höchstzulässige Geschwindigkeit
- Vorrang bei Querungen, ausgenommen Hauptstraßen A und B, sowie bei Straßen mit öffentlichen Verkehrsmitteln, wobei Querungshilfen zu prüfen sind
- Anmeldung mittels Sensoren (nicht per Druckknopf) bei Verkehrslichtsignalanlagen (Ampeln). Ein schneller Phasenwechsel oder eine Einbindung in das Regelprogramm sollen gegeben sein.
- Im bebauten Gebiet ist eine Beleuchtung vorzusehen.
Fahrflächenbreite:
- Mindestbreite, wenn beidseitig keine Stellplätze vorhanden sind: 4 Meter
- Mindestbreite bei angrenzender Parkordnung: 4,5 Meter
- Mindestbreite bei beidseitiger Schräg- beziehungsweise Senkrecht-Parkordnung: 5 Meter
- Bei Busverkehr erhöht sich die Mindestbreite der Fahrfläche um 0,5 Meter
- Bei unklaren Breitenverhältnissen (zum Beispiel keine markierten Parkstreifen oder keine Gehsteige) soll die Fahrfläche eindeutig erkennbar sein.
- Engstellen: Bei punktuellen und übersichtlichen baulichen Engstellen ohne angrenzende Stellplätze (zum Beispiel Baumscheibe, Gebäudevorsprung) kann auf kurzen Distanzen (längstens 20 Meter) die Mindestfahrflächenbreite unterschritten werden.
Parkstreifen:
- Parkstreifen sind mit dem Regelmaß auszuführen und zu markieren.
- Empfehlung: Die Abstandsfläche von 0,5 Metern zu Parkspuren kann baulich gestaltet werden (zum Beispiel Pflasterung).
Gestaltung:
- Aus der Gestaltung soll eindeutig hervorgehen, dass der Radverkehr gegenüber dem Kraftfahrzeugverkehr Vorrang hat. Bei besonders wichtigen Netzelementen kann auch eine einprägsame Gestaltung umgesetzt werden, die den Straßenraum strukturiert.
- Übersichtliche Kreuzungen, Verdeutlichung des Nachrangs querender Straßen, geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen für den Kfz-Verkehr (zum Beispiel optische Einengungen, Teilaufpflasterungen)
- In einer Fahrradstraße ist Radfahren gegen die Einbahn ohne Längsmarkierung anzustreben (mit Ausnahme von unübersichtlichen Stellen), um das Nebeneinanderfahren zu ermöglichen.
- Fahrbahnoberfläche aus Beton, Asphalt oder Pflastersteinen in ebenflächiger Ausführung in einem guten Zustand.
Hauptstraßen A und B sowie Straßen mit Straßenbahnen kommen für Fahrradstraßen beziehungsweise fahrradfreundliche Straßen nicht infrage. Busverkehr ist kein Ausschlusskriterium, die Verträglichkeit mit dem Busverkehr ist jedoch im Einzelfall zu prüfen (zum Beispiel Intervalle der Busse oder Radverkehrsaufkommen).
Weiterführende Informationen
Stadt Wien | Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten
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