Lenker*innen-Erhebung - Auskunft über Fahrzeug-Lenker*innen
Mit der Lenker*innen-Erhebung ermittelt die Behörde den*die Lenker*in eines Fahrzeugs oder eines Anhängers – zum Beispiel, weil die Person falsch geparkt hat oder zu schnell gefahren ist. Der*die Fahrzeuglenker*in muss nicht ident sein mit der Person, die das Fahrzeug besitzt.
Die Abteilung Parkraumüberwachung (MA 67), die Magistratischen Bezirksämter, die Abteilung Wasserrecht (MA 58) und die Polizei verschicken Lenker*innen-Erhebungen.
Auskunft durch Zulassungsbesitzer*in
Als Zulassungsbesitzer*in des Kraftfahrzeuges werden Sie in einem amtlichen Schreiben aufgefordert, jene Person zu nennen, die Ihr Fahrzeug/Ihren Anhänger zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt oder zuletzt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.
Die Auskunft muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn Sie diese Auskunft nicht geben können, müssen Sie angeben, wer die Auskunft an Ihrer Stelle erteilen kann. Sie müssen immer jener Behörde antworten, die Ihnen die Lenker*innen-Erhebung geschickt hat.
Frist beachten
Die gesetzte Frist beträgt 2 Wochen ab der Zustellung. Als Zustellung gilt die persönliche Übergabe durch den*die Postmitarbeiter*in oder die Hinterlegung beim Postamt.
Sie machen sich strafbar, wenn Sie die Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist oder eine falsche beziehungsweise unvollständige Auskunft erteilen. Das gilt auch, wenn Sie der Meinung sind, die Strafe bereits bezahlt zu haben oder mit dem Fahrzeug oder Anhänger zur angegebenen Zeit nicht am angegebenen Ort gewesen zu sein.
Sie können die Lenker*innen-Auskunft mit Formular per Post, E-Mail oder Fax oder mit Online-Formular erteilen. Verwenden Sie dazu immer den Link, der Ihnen im Schreiben von der Behörde übermittelt wurde.
Parkstrafen - MA 67
Sie erhalten im amtlichen Schreiben von der Abteilung Parkraumüberwachung (MA 67) einen Link mit einem individuellen Code. Damit können Sie die Lenker*innen-Auskunft online erledigen.
Sonstige Verwaltungsstrafen - Magistratische Bezirksämter, MA 36, MA 58
Sie erhalten ein amtliches Schreiben von entweder
- einem Magistratischen Bezirksamt,
- der Abteilung Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36) oder
- von der Abteilung Wasserrecht (MA 58).
Dieses Schreiben enthält einen Link und Ihren individuellen Code. Damit können Sie die Lenker*innen-Auskunft online erledigen.
Polizei
Auch die Polizei führt Lenker*innen-Erhebungen durch. Wie Sie diese im Detail beantworten müssen, erfahren Sie im Schreiben, das Ihnen zugestellt wird.
Hinweis: Verwenden Sie bitte nicht die Links, die auf wien.gv.at angeboten werden, wenn es um Parkstrafen oder eine Lenker*innen-Erhebung der Polizei geht. Sie dürfen dann nur den Link verwenden, den Sie im Schreiben der Polizei erhalten haben.
Rechtliche Grundlagen
- RIS - Kraftfahrgesetz 1967: § 103 Abs. 2
- RIS - Parkometergesetz 2006: § 2
Stadt Wien | Parkraumüberwachung
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