Wasserbenutzung - Benutzungsrechte des Grundwassers - Entnahme, Versickerung
Für die Benutzung des Grundwassers für den Haus- und Wirtschaftsbedarf durch den*die Grundeigentümer*in ist keine Bewilligung notwendig, wenn
- die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt,
- die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht.
In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und den damit in Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde (MA 58) erforderlich. Dies gilt auch für die Errichtung oder Änderung der dazu dienenden Anlagen.
Artesische Brunnen (natürliche Brunnen, bei denen das Wasser durch einen Überdruck des Grundwassers selbsttätig aufsteigt) sind immer bewilligungspflichtig.
Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt
Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt (wie Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur) bedürfen einer Bewilligung, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte zu befürchten ist.
Wasserrechtliche Bewilligung für die Nutzung von Gewässern und Grundwasser - Antrag
Auskunft über Grundwasserstände
Die Abteilung Wiener Gewässer (MA 45) unterhält in Wien ein ausgedehntes Netz an Grundwasserbeobachtungsstellen. Aus den langjährigen Beobachtungsdaten sind exakte Aussagen über die Grundwasserverhältnisse im Einflussbereich der Beobachtungsstellen möglich. Beobachtungsergebnisse stehen der Öffentlichkeit bei der Abteilung Wiener Gewässer (MA 45) zur Verfügung. Grundwasserdaten können auch bei der Abteilung Wiener Brückenbau und Grundbau (MA 29) (Baugrundkataster) eingesehen werden.
Stadt Wien | Wasserrecht
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