Gesetzliche Grundlagen der Straßenreinigung
Straßenerhaltung
Die Abteilung Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark (MA 48) trägt in Wien die Aufgaben der Straßenreinigung. Gesetzliche Grundlagen und Verordnungen regeln den Umfang der Reinigung und Reinigungspflichten. Aus den Gesetzen und Verordnungen ergeben sich auch die Verpflichtungen außerhalb der Zuständigkeit der MA 48, wie zum Beispiel Gehsteigreinigungsverpflichtung für Anrainer*innen von Liegenschaften, Verpflichtungen von Eigentümer*innen von Straßen (Privatstraßen, § 53 Straßen nach der Bauordnung für Wien), Verpflichtungen von Grundeigentümer*innen (wie auch zum Beispiel die Wiener Stadtgärten (MA 42) für ihre Parkanlagen).
- Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- § 1319a: Haftung des Straßenerhalters
- Straßenverkehrsordnung (STVO)
- § 61 Absatz 6: Verwahrung der Ladung
- § 90 Absatz 2: Arbeiten auf oder neben der Straße
- § 92: Verunreinigung der Straße
- § 93: Pflichten der Anrainer
- § 99 Absatz 4g: Strafbestimmungen
- Bauordnung für Wien
- § 53: Verpflichtung der Anlieger zur Herstellung und Erhaltung der Straßen
- Wiener Reinhaltegesetz
- Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 01.02.2008 betreffend die Reinhaltung von Grundstücken und Baulichkeiten (Reinhalteverordnung 2008)
- Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Freihaltung des Stadtbilds von störenden Werbeständern
- Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Reinigung von Gehsteigen, Gehwegen und Stiegenanlagen
Winterdienst
- Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- § 1295: Verkehrssicherungspflicht
- § 1319a: Haftung des Straßenerhalters
- Straßenverkehrsordnung (STVO)
- § 20: Fahrgeschwindigkeit
- § 93: Pflichten der Anrainer
- Kraftfahrzeuggesetz
- § 102 Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers, Winterreifenpflicht
- Bundesstraßengesetz 1971 (BStG)
- § 24 Absatz 4: Anrainerverpflichtung
- Hausbesorgergesetz
- § 3: Allgemeine Pflichten des Hausbesorgers
- Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Reinigung von Gehsteigen, Gehwegen und Stiegenanlagen
- Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend des Verbots und die Einschränkung der Verwendung von bestimmten Auftaumitteln oder bestimmten abstumpfenden Streumitteln (Winterdienstverordnung 2003)
Weiterführende Informationen
- Schnee und Eis in Wien - Verpflichtungen für Liegenschaftseigentümer: 5,4 MB PDF
- Winterdienst-Verordnung 2003
Stadt Wien | Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark
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