Grenz-, Alarm- und Zielwerte

Grenzwerte aus dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L)

Im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) sind zum vorsorglichen Schutz der menschlichen Gesundheit Grenzwerte definiert. Nach Überschreitung dieser Grenzwerte untersucht die Wiener Umweltschutzabteilung (MA 22) die näheren Umstände, die zu den erhöhten Luftschadstoffwerten geführt haben und erstellt gegebenenfalls Statuserhebungen und in weiterer Folge Maßnahmenpläne. Sollte sich bei der Untersuchung herausstellen, dass es sich um ein in absehbarer Zeit nicht wiederkehrendes Ereignis gehandelt hat, ist es nicht notwendig, Statuserhebungen und Maßnahmenpläne zu erarbeiten.

Luftschadstoff-
grenzwert

Halbstunden-
mittelwert (HMW)

Achtstunden-
mittelwert (MW8)

Tagesmittel-
wert (TMW)

Jahresmittel-
wert (JMW)

Feinstaub der Fraktion PM10

keiner

keiner

50 µg/m3 *

40 µg/m3

Feinstaub der Fraktion PM2,5

keiner

keiner

keiner

25 µg/m3

Stickstoffdioxid

200 µg/m3

keiner

keiner

35 µg/m3

Schwefeldioxid

200 µg/m3 **

keiner

120 µg/m3

keiner

Kohlenmonoxid

keiner

10 mg/m3

keiner

keiner

* Bei Feinstaub PM10 ist der Grenzwert von 50 µg/m3 als Tagesmittelwert erst dann überschritten, wenn mehr als 25 Tage in einem Kalenderjahr über dieser Schwelle gezählt werden.

** Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 350 µg/m3 gelten nicht als Überschreitung des Grenzwertes von 200 µg/m3.

Grenzwerte aus dem Ozongesetz (OzonG)

Im Ozongesetz sind zum vorsorglichen Schutz der menschlichen Gesundheit Grenzwerte definiert. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte an irgendeiner Messstelle im Überwachungsgebiet Nordostösterreich informieren die zuständigen Luftmessnetze die Bevölkerung möglichst rasch. Das Überwachungsgebiet Nordostösterreich besteht aus Wien, Niederösterreich und dem nördlichen und mittleren Burgenland.

Die Ozon-Grenzwerte sind als Einstundenmittelwerte definiert:

  • Informationsschwelle: 180 µg/m3
  • Alarmschwelle: 240 µg/m3

Zielwerte

Die folgenden Zielwerte aus IG-L und OzonG dienen ebenfalls dem dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit. Bei Überschreitungen ist jedoch keine Ursachenanalyse (Statuserhebung) und keine Erarbeitung von Maßnahmen vorgeschrieben.

  • Ozon:120 µg/m3 als 8-Stunden-Mittelwert;
    Dieser Ozonzielwert ist seit 2010 gültig und darf von 2010 bis 2020 im Mittel über 3 Jahre an nicht mehr als 25 Tagen überschritten werden. Ab 2020 sind keine Überschreitungen mehr zulässig.
  • Stickstoffdioxid: 80 µg/m3 als Tagesmittelwert

Alarmwerte

Im Fall der Überschreitung von Alarmwerten des IG-L informieren die zuständigen Luftmessnetze die betroffene Bevölkerung umgehend. Außerdem muss im Alarmfall ein Aktionsplan zur kurzfristigen Reduktion der Schadstoffbelastung in Kraft gesetzt werden.

Die Alarmwerte sind als Dreistundenmittelwerte definiert:

  • Stickstoffdioxid: 400 µg/m3 als 3-Stunden-Mittelwert
  • Schwefeldioxid: 500 µg/m3 als 3-Stunden-Mittelwert

Rechtsgrundlagen

Die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften der Grenzwerte können im Rechtsinformationssystem des Bundes nachgelesen werden:

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