Grenz-, Alarm- und Zielwerte
Grenzwerte aus dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L)
Im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) sind zum vorsorglichen Schutz der menschlichen Gesundheit Grenzwerte definiert. Nach Überschreitung dieser Grenzwerte untersucht die Wiener Umweltschutzabteilung (MA 22) die näheren Umstände, die zu den erhöhten Luftschadstoffwerten geführt haben und erstellt gegebenenfalls Statuserhebungen und in weiterer Folge Maßnahmenpläne. Sollte sich bei der Untersuchung herausstellen, dass es sich um ein in absehbarer Zeit nicht wiederkehrendes Ereignis gehandelt hat, ist es nicht notwendig, Statuserhebungen und Maßnahmenpläne zu erarbeiten.
Luftschadstoff- |
Halbstunden- |
Achtstunden- |
Tagesmittel- |
Jahresmittel- |
---|---|---|---|---|
Feinstaub der Fraktion PM10 |
keiner |
keiner |
50 µg/m3 * |
40 µg/m3 |
Feinstaub der Fraktion PM2,5 |
keiner |
keiner |
keiner |
25 µg/m3 |
Stickstoffdioxid |
200 µg/m3 |
keiner |
keiner |
35 µg/m3 |
Schwefeldioxid |
200 µg/m3 ** |
keiner |
120 µg/m3 |
keiner |
Kohlenmonoxid |
keiner |
10 mg/m3 |
keiner |
keiner |
* Bei Feinstaub PM10 ist der Grenzwert von 50 µg/m3 als Tagesmittelwert erst dann überschritten, wenn mehr als 25 Tage in einem Kalenderjahr über dieser Schwelle gezählt werden.
** Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 350 µg/m3 gelten nicht als Überschreitung des Grenzwertes von 200 µg/m3.
Grenzwerte aus dem Ozongesetz (OzonG)
Im Ozongesetz sind zum vorsorglichen Schutz der menschlichen Gesundheit Grenzwerte definiert. Bei Überschreitung dieser Grenzwerte an irgendeiner Messstelle im Überwachungsgebiet Nordostösterreich informieren die zuständigen Luftmessnetze die Bevölkerung möglichst rasch. Das Überwachungsgebiet Nordostösterreich besteht aus Wien, Niederösterreich und dem nördlichen und mittleren Burgenland.
Die Ozon-Grenzwerte sind als Einstundenmittelwerte definiert:
- Informationsschwelle: 180 µg/m3
- Alarmschwelle: 240 µg/m3
Zielwerte
Die folgenden Zielwerte aus IG-L und OzonG dienen ebenfalls dem dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit. Bei Überschreitungen ist jedoch keine Ursachenanalyse (Statuserhebung) und keine Erarbeitung von Maßnahmen vorgeschrieben.
- Ozon:120 µg/m3 als 8-Stunden-Mittelwert;
Dieser Ozonzielwert ist seit 2010 gültig und darf von 2010 bis 2020 im Mittel über 3 Jahre an nicht mehr als 25 Tagen überschritten werden. Ab 2020 sind keine Überschreitungen mehr zulässig. - Stickstoffdioxid: 80 µg/m3 als Tagesmittelwert
Alarmwerte
Im Fall der Überschreitung von Alarmwerten des IG-L informieren die zuständigen Luftmessnetze die betroffene Bevölkerung umgehend. Außerdem muss im Alarmfall ein Aktionsplan zur kurzfristigen Reduktion der Schadstoffbelastung in Kraft gesetzt werden.
Die Alarmwerte sind als Dreistundenmittelwerte definiert:
- Stickstoffdioxid: 400 µg/m3 als 3-Stunden-Mittelwert
- Schwefeldioxid: 500 µg/m3 als 3-Stunden-Mittelwert
Rechtsgrundlagen
Die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften der Grenzwerte können im Rechtsinformationssystem des Bundes nachgelesen werden:
- Immissionsschutzgesetz-Luft: BGBl. I Nr. 115/1997
- Ozongesetz: BGBl. Nr. 210/1992
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