Auflagen und Bedingungen - Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Donauinsel und des Hochwasserschutzdamms
- Die von der Abteilung Wiener Gewässer (MA 45) ausgestellte Einfahrtserlaubnis ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges anzubringen. Das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges muss ersichtlich sein.
- Die Zufahrt zum angegebenen Bereich muss am kürzesten Weg erfolgen.
- Fahrten dürfen nur im Rahmen der angegebenen Begründung durchgeführt werden.
- Die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ist einzuhalten. Die Fahrweise ist an die spezifische Situation des Donaubereiches anzupassen. Auf Fußgeher*innen, Radfahrer*innen et cetera ist Rücksicht zu nehmen. Der Verkehr von Einsatzfahrzeugen darf nicht behindert werden.
- Den Weisungen von Bediensteten der via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH und des Magistrates der Stadt Wien ist Folge zu leisten.
- Das Befahren hat auf dem bestehenden Wegenetz zu erfolgen.
- Das Befahren der linksufrigen Donauregulierungsanlagen erfolgt auf Gefahr der Berechtigten, da nicht der gesamte Befahrungsbereich als Straße im Sinne der StVO 1960 gilt. Die Grundeigentümer*innen haften in keiner Weise für Zustand oder Befahrbarkeit der Wege und Anlagen.
- Die/der Fahrberechtigte haftet den Grundeigentümer*innen wie auch dritten Personen gegenüber für alle Schäden und Zwischenfälle, die sich anlässlich der Befahrung ergeben. Hinsichtlich allfälliger Schadenersatzansprüche dritter Personen werden die Grundeigentümer*innen schad- und klaglos gehalten.
- Das Vervielfältigen oder Verändern der Einfahrtserlaubnis ist verboten.
- Die Einfahrtserlaubnis berechtigt nicht zum Dauerparken.
- Bei Nichteinhaltung der Auflagen und Nutzungsbedingungen kann die Berechtigung jederzeit entzogen werden.
Gilt für Daubelfischer*innen
- Die Genehmigung für das Befahren sowie das Halten und Parken gilt an Werktagen von 17 bis 9 Uhr des Folgetages. An Sonn- und Feiertagen gilt ein Fahrverbot.
- Außerhalb der genannten Zeiten ist ein Befahren lediglich bei Gefahr im Verzug zum Beispiel Brand, Eisbildung im Donaustrom, et cetera) gestattet. Die erforderlichen Verrichtungen sind unverzüglich und rasch durchzuführen. Anschließend ist der Bereich der linksufrigen Donauregulierungsanlagen umgehend wieder auf der genehmigten Fahrtstrecke zu verlassen.
- Das Halten und Parken des gegenständlichen Fahrzeuges ist lediglich während der genehmigten Zeiträume zulässig und hat auf befestigten Wegen so zu erfolgen, dass andere Kraftfahrzeuge ungehindert passieren können. Das Befahren von Grünflächen und Aufforstungen sowie das Halten und Parken auf solchen Flächen ist grundsätzlich verboten.
- Gefahr im Verzug liegt auch vor, wenn nach Vorhersage bei Wasserständen (gemessen beim Pegel Korneuburg) von 500 Zentimeter und darüber ein Steigen von mindestens 50 Zentimeter zu erwarten ist.
- Der Bescheid der Abteilung Wiener Gewässer ist mitzuführen und über Verlangen Behördenorganen vorzuweisen. Die Ausnahmegenehmigung ist nur so lange gültig, als der*die Fahrberechtigte Besitzer*in der Anlage ist und durch das Befahren sowie das Halten und das Parken allfällige Bau- oder Pflegemaßnahmen nicht behindert werden.
Halte- und Parkverbot
- Am linken Ufer der Neuen Donau im Bereich der Reichsbrücke von ND-km 12,0 bis ND-km 13,1 gibt es ein generelles Halte- und Parkverbot, das von der Firma APCOA überwacht wird. In diesem Bereich hat die Einfahrtserlaubnis nur für die Befahrung Gültigkeit.
Ausgenommen davon sind Lieferant*innen (Ladetätigkeiten mit erkennbaren Lieferfahrzeugen) im Zeitraum Montag bis Freitag (werktags) in der Zeit von 7 bis 11 Uhr. Außerhalb dieser Zeit ist die Ladetätigkeit ausnahmslos nur in den bezeichneten Ladezonen gestattet. Diese Regelung gilt auch für Servicearbeiten in den Betrieben zum Beispiel Schankwartung).
Sollte ein Halten oder außerhalb der genannten Zeiten eine Zufahrt unbedingt erforderlich sein, ist im Voraus eine Einigung mit der Firma APCOA zu treffen. - Am Rechten Donaudamm im Bereich der Reichsbrücke von Strom-Kilometer 1928,400 bis Strom-Kilometer 1929,500 gibt es ein generelles Halte- und Parkverbot.
In diesem Bereich hat die Einfahrtserlaubnis nur für die Befahrung Gültigkeit.
Sollte ein Halten unbedingt notwendig sein, ist im Voraus eine Parkerlaubnis von der Wiener Donauraum Länden und Ufer Betriebs- und Entwicklungsgesellschaft m.b.H., 1020 Wien, Handelskai 265, erforderlich.
Kraftfahrzeuge im Donauinselbereich werden laufend von Bediensteten der Stadt Wien oder der Polizei kontrolliert. Bei einer fehlenden Einfahrtserlaubnis erfolgt Anzeige. - Die Einfahrtserlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.
Weiterführende Informationen
Stadt Wien | Wiener Gewässer
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