Anzeige- und Genehmigungspflichten für PV-Anlagen
Grundsätzlich sind für Photovoltaik-Anlagen Anzeige- und Genehmigungspflichten gemäß der Bauordnung für Wien (BO für Wien) sowie dem Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 (WElWG 2005) zu prüfen.
Darüber hinaus muss für Photovoltaik-Anlagen beim Netzbetreiber der Netzzugang an das Verteilernetz beantragt werden: Anschluss einer Photovoltaik-Anlage - Wiener Netze
Mit Ende 2022 ist die EU-Notfallverordnung in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung wird ein vorübergehender Rahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren im Bereich der erneuerbaren Energien festgelegt.
Die meisten Anzeige- und Bewilligungsverfahren werden von den errichtenden Firmen in Vertretung der künftigen Betreiber*innen eingereicht. Für künftige Betreiber*innen von Photovoltaik-Anlagen empfiehlt es sich daher, möglichst rasch erfahrene anlagenerrichtende Unternehmen einzubeziehen, um eine maßgeschneiderte Projektplanung und -umsetzung sowie die professionelle Abwicklung der notwendigen Anzeige- und Bewilligungsverfahren sicherzustellen.
Unabhängig von den Anzeige- und Genehmigungspflichten wird auf die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen und relevanten Anforderungen durch das anlagenerrichtende Unternehmen hingewiesen; insbesondere auf die Themen Brandschutz, Blendung und Statik.
Nähere Informationen:
- Verfahrenshandbuch zu den Anzeige- und Genehmigungspflichten für Photovoltaik-Anlagen (800 KB PDF)
- Richtlinie der MA 37 zur Errichtung von Fotovoltaikanlagen auf beziehungsweise an Gebäuden (500 KB PDF)
Verfahren nach der Bauordnung für Wien - vereinfachte Darstellung
Bewilligungsfreie Vorhaben
Bewilligungsfreie Vorhaben werden von der Baupolizei (MA 37) nicht begutachtet. Bewilligungsfrei ist die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen an Gebäuden
- mit einem Fluchtniveau (Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkannte des höchstgelegenen oberirdischen Geschosses und der an das Gebäude angrenzenden Geländeoberflache nach Fertigstellung im Mittel) von maximal 11 Metern.
- außerhalb vom Grünland-Schutzgebiet sowie von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperren.
In allen anderen Fällen liegt eine Genehmigungspflicht vor. Die Genehmigung kann mittels Bauanzeige oder mittels Baubewilligung erfolgen.
Bauanzeige
Sofern die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen "keine wesentliche Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes" darstellt, genügt eine Bauanzeige. Das trifft grundsätzlich zu für Photovoltaik-Anlagen
- auf Steildächern freistehender Gebäude mit nur einer Wohnung (Einfamilienhäuser).
- auf Steildächern, die zu Hofbereichen ohne öffentliche Nutzung gerichtet sind.
- auf Steildächern, die zu öffentlich nicht einsehbaren eigenen Gärten gerichtet sind.
- auf Schrägdächern parallel zur Dachneigung, ausgenommen in Schutzzonen und auf sehr einsehbaren Dächern von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden.
- auf Flachdächern mit geneigten Photovoltaik-Modulen, wenn ein Randabstand der doppelten (senkrecht gemessenen) Modulhöhe eingehalten wird.
- auf Flachdächern, wenn die Photovoltaik-Module die Höhe der Dachkante beziehungsweise Attika um nicht mehr als 1 Meter überragen, ausgenommen in Schutzzonen.
Baubewilligung
Eine Baubewilligung ist erforderlich, wenn die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen
- genehmigungspflichtig ist und
- eine "wesentliche Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes" bewirkt wird.
Verfahren nach dem Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 - vereinfachte Darstellung
Bewilligungsfreies Vorhaben
Photovoltaik-Anlagen
- mit einer Engpassleistung von maximal 15 kW (wenn die Anlage über keinen Speicher verfügt und auch nicht vertikal montiert ist).
- die ganz oder teilweise gewerberechtlichen, eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtsrechtlichen oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen.
- die ganz oder teilweise Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung dienen.
- die mobil sind.
Bewilligungsfreie Vorhaben werden von der Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht (MA 64) nicht begutachtet.
Anzeigeverfahren
Photovoltaik-Anlagen
- mit Engpassleistung größer als 15 kW und maximal 50 kW, oder
- mit Engpassleistung kleiner als 15 kW (wenn Anlage mit Speicher beziehungsweise vertikal montiert)
Errichtung und Betrieb einer Fotovoltaikanlage bis 50 kW - Anzeige
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Photovoltaik-Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr 50 kW bis maximal 250 kW:
Errichtung und Betrieb einer Fotovoltaikanlage über 50 kW - Genehmigung
Ordentliches Genehmigungsverfahren
Photovoltaik-Anlagen mit einer Engpassleistung größer als 250 kW
EU-Notfallverordung
Mit Ende 2022 ist die Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien ("EU-Notfallverordnung") in Kraft getreten.
Sie gilt bis 30.6.2024. Betroffen sind Einreichungen ab 30.12.2022.
"Notverfahren" für Solarenergieanlagen auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen
- Genehmigungsfiktion nach Zeitablauf: Beim Verfahren zur Genehmigungserteilung für die Installation von Solarenergieanlagen mit einer Engpassleistung von höchstens 50 kW gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die zuständigen Behörden innerhalb 1 Monats nach der Antragstellung keine Antwort übermittelt haben, sofern die Kapazität der Solarenergieanlagen die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
- Verkürzung der Entscheidungspflicht: Das Verfahren zur Genehmigungserteilung für die Installation von Solarenergieanlagen mit einer Engpassleistung über 50 kW im Anwendungsbereich der EU-Notfallverordnung darf jedenfalls nicht länger dauern als drei Monate (Art. 4 Abs.1 EU-Notfallverordnung).
Mit Ablauf der Frist zur Entscheidungspflicht können Antragsteller*innen eine Säumnisbeschwerde nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) erheben.
Stadt Wien | Energieplanung
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