Kioske und Verkaufsstände in Wien

Der Kiosk wird im deutschen Sprachraum seit dem 19. Jahrhundert mit einem kleinen Verkaufsstand im öffentlichen Raum gleichgesetzt, an dem etwa Tabakwaren, Süßigkeiten, Getränke, Zeitungen oder Maroni verkauft werden.

Historische Aufnahme in Schwarz-Weiß: Holzkonstruktion mit Ablage, Rückwand und Dach, textilbespannt, mit Verkaufsware. Zwei Personen mit Kind und Hund

Historischer Kiosk

Der Wiener Würstelstand ist die traditionelle österreichische Variante des deutschen Imbissstandes, einem Stand für den Verkauf von kleinen Speisen und Getränken. Gegründet wurde diese Einrichtung während der k.u.k. Monarchie, um Kriegsinvaliden ein Einkommen zu sichern. Nach einem verbreiteten Klischee ist der Würstelstand jener Ort, an dem alle gesellschaftlichen Schichten zusammentreffen.


Gestaltung

Ein beleuchteter Kebabkiosk aus Alu mit transparentem Vordach,drei Windschürzen und zwei Alumüllbehälter

Kiosk am Währinger Gürtel

Verkaufsstände sind ein Teil des Stadtbilds. Daher müssen sie architektonische Qualitätsanforderungen erfüllen. Dazu gehören zum Beispiel: zeitgemäße Konstruktion, Material und Farbgestaltung sowie Leichtigkeit und Transparenz im Entwurf. Abhängig von Ort und Funktion ist jeder Verkaufsstand individuell zu planen und abzustimmen.

Ziel ist es, die Gestaltung der Verkaufsstände in ein architektonisch und künstlerisch ausgewogenes Verhältnis zur umgebenden Situation zu setzen und so in das örtliche Stadtbild einzuordnen.


Bewilligung und stadtgestalterische Beratung

Kiosk mit Glasvordach, Aufschrift Leberkäse

Kiosk am Schwedenplatz - Entwurf trafo GesbR.

Die Abteilung Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) begutachtet die Lage, Größe und Gestaltung eines Kiosks. Dabei werden Aspekte der Stadtgestaltung und die architektonische Wirkung im örtlichen Stadtbild beurteilt.

Da bei einer Bewilligung mehrere Abteilungen zuständig sein können, wird das Verfahren von einer Behörde federführend abgewickelt.


  • Die Abteilung Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36) behandelt Verfahren, bei denen Lebensmittelkontrolle und die Gewerbeordnung anzuwenden sind. Das Gebrauchsabgabegesetz und andere rechtliche Bestimmungen werden gleichzeitig abgehandelt. Das betrifft zum Beispiel Imbiss-, Maroni- oder Blumen-, aber auch Punschstände und Zeitungskioske. Zuständig ist die MA 36 sowohl bei gewerblichen als auch bei karitativen Ständen.
  • Besteht eine Genehmigungspflicht nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht, ist das Magistratische Bezirksamt (MBA) für das Verfahren zuständig.
  • Bei Ständen, die etwa aufgrund ihrer Größe baubewilligungspflichtig sind, ist die Baupolizei (MA 37) zuständig.
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