Waldbauliche Auflagen und Vorschreibungen können geeignet sein, die Erhaltung der Landschaftsgestalt bzw.
des Landschaftshaushaltes, also den Schutzzweck, zu gewährleisten.

Mögliche Vorschreibungen können hier sein:

  • Verbot der Einbringung von nicht standortsheimischen Baumarten

  • Ermöglichung einer natürlichen Waldverjüngung (Einsatz geeigneter Schlagformen mit Blick auf die
    Lichtbedürfnisse des gewünschten Verjüngungsziels, (Einzel-)Schutz von Verjüngungsbäumen, …)

  • Belassung von Biotopbäumen sowie liegendem und stehendem Totholz (Zielwert 5 Bäume/ha) natürlich
    unter Beachtung und Einbeziehung möglicher haftungsrechtlicher Folgen

  • Kleinflächige forstliche Nutzung (keine großflächigen Kahlschläge) Eingeschränkte Genehmigung von bewilligungspflichtigen Fällungen laut §85 Forstgesetz

  • Forcierung der natürlichen Waldgesellschaft mit besonderem Fokus auf spezielle, gebietstypische Waldgesellschaften (in jenen Schutzgebieten, wo diese explizit in den Schutzzweck einbezogen werden)