8.2 Waldbauliche Auflagen und Vorschreibungen
Waldbauliche Auflagen und Vorschreibungen können geeignet sein, die Erhaltung der Landschaftsgestalt bzw.
des Landschaftshaushaltes, also den Schutzzweck, zu gewährleisten.
Mögliche Vorschreibungen können hier sein:
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Verbot der Einbringung von nicht standortsheimischen Baumarten
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Ermöglichung einer natürlichen Waldverjüngung (Einsatz geeigneter Schlagformen mit Blick auf die
Lichtbedürfnisse des gewünschten Verjüngungsziels, (Einzel-)Schutz von Verjüngungsbäumen, …) -
Belassung von Biotopbäumen sowie liegendem und stehendem Totholz (Zielwert 5 Bäume/ha) natürlich
unter Beachtung und Einbeziehung möglicher haftungsrechtlicher Folgen -
Kleinflächige forstliche Nutzung (keine großflächigen Kahlschläge) Eingeschränkte Genehmigung von bewilligungspflichtigen Fällungen laut §85 Forstgesetz
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Forcierung der natürlichen Waldgesellschaft mit besonderem Fokus auf spezielle, gebietstypische Waldgesellschaften (in jenen Schutzgebieten, wo diese explizit in den Schutzzweck einbezogen werden)