Werden zur Wahrung des Schutzzwecks des Schutzgebietes Auflagen für forstliche Behandlungen erwogen, so müssen diese geeignet sein, die Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder Erholungswirkung der Landschaft, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, möglichst gering zu halten (vgl. § 24 Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz).