9. Wiederherstellung
9.1 Wiederherstellungsmaßnahmen
Welche Wiederherstellungsmaßnahmen sind im Falle der nachteiligen Auswirkung von Waldbewirtschaftungs- und Holzerntemaßnahmen vom Verursacher des Wiener Naturschutzgesetzes zur Herbeiführung eines dem Naturschutz möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes (vgl. § 37 Abs. 3 Wiener Naturschutzgesetz) zu setzen?
„(3) Ist die Wiederherstellung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so können dem Verpflichteten oder dem Grundeigentümer (Abs. 2) entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines dem Naturschutz möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.“